Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 30.11.2012

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12   

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OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12 (https://dejure.org/2013,31360)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2013 - 6 U 114/12 (https://dejure.org/2013,31360)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05. August 2013 - 6 U 114/12 (https://dejure.org/2013,31360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Folientransfermaschine mit einem Druckwerk

  • Justiz Baden-Württemberg

    Schadensberechnung

    Art 69 Abs 1 EuPatÜbk, § 139 Abs 2 PatG, § 287 Abs 1 ZPO
    Patentverletzung: Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 2; EuPatÜbk Art. 69 Abs. 1
    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Folientransfermaschine mit einem Druckwerk

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadensersatzberechnung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 55
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 36/80

    Fersenabstützvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Da der Verletzer nicht besser stehen darf als ein vertraglicher Lizenznehmer, muss in einem solchen Fall die Zinspflicht auch für den Verletzer gelten (vgl. BGHZ 82, 299, 309 = GRUR 1982, 301 = NJW 1982, 1154 Kunststoffhohlprofil II; BGHZ 82, 310, 322 = GRUR 1982, 286 = NJW 1982, 1151 Fersenabstützvorrichtung; GRUR 2010, 239, Rn. 55 - BTK).

    (9) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 288 -Fersenabstützvorrichtung; BGH, GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag).

    Zwar können die jeweiligen Umstände es bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr zudem rechtfertigen, die Vorteile der Stellung des Verletzers gegenüber der Stellung eines Lizenznehmers zu berücksichtigen, jedoch dürfen die Verletzervorteile nicht einseitig ohne Abwägung der Verletzernachteile lizenzerhöhend verwertet werden (BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung).

    Ein Verletzerzuschlag kommt danach nur bei überdurchschnittlichen Besonderheiten der Fallgestaltung in Betracht, nämlich wenn das in Verletzungsfällen normalerweise zu beobachtende Verhältnis der Vorteile und Nachteile der Verletzerstellung im Vergleich zur Stellung des Lizenznehmers erheblich verschoben ist (BGH, GRUR 1982, 286, 288 - Fersenabstützvorrichtung).

    Als Nachteil ist die rechtlich ungesicherte und unterbindbare Benutzerstellung des Verletzers zu berücksichtigen (BGH, GRUR 1982, 286, 287 - Fersenabstützvorrichtung).

    Die Frage, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, dass ein Verletzerzuschlag nur dann zu gewähren ist, wenn das in Verletzungsfällen normalerweise zu beobachtende Verhältnis der Vorteile und Nachteile der Verletzerstellung im Vergleich zur Stellung des Lizenznehmers erheblich verschoben ist (vgl. BGH, GRUR 1982, 286, 288 - Fersenabstützvorrichtung), ist - wie dargelegt - nicht entscheidungserheblich.

  • BGH, 06.03.1980 - X ZR 49/78

    Tolbutamid

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Die Schadensersatzberechnung nach der Lizenzanalogie, bei der ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt wird, ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid) und nunmehr - in Folge der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. EU Nr. L 157/45, berichtigt Abl. EU Nr. L 195/16 und ABl. EU Nr. L 351/44 - Durchsetzungsrichtlinie) - auch in § 139 Abs. 2 Satz 3 PatG kodifiziert, der hier allerdings noch keine Anwendung findet, da das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 erst am 01.09.2008 in Kraft trat.

    Die Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie beruht auf dem Bestreben, dem Verletzten, der sein Schutzrecht nicht auswertet oder der den für ihn oft schwierigen Nachweis eines durch die Verletzungshandlungen entstandenen konkreten Vermögensschadens nicht oder nur unvollkommen führen kann, gleichwohl einen Ausgleich dafür zu verschaffen, dass der Verletzer durch die unerlaubte Benutzung des Schutzrechts einen geldwerten Vermögensvorteil erlangt hat, dessen Höhe am zuverlässigsten daran gemessen werden kann, wie seine Vermögenslage wäre, wenn er das Schutzrecht erlaubterweise benutzt hätte: Dann hätte er die Gestattung des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid).

    Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II; GRUR 2009, 660, 663 Rn. 32- Reseller-Vertrag).

    Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hat es der Bundesgerichtshof - anders als bei der Verletzung musikalischer Aufführungsrechte (BGHZ 59, 286, 291 - Doppelte Tarifgebühr) - deshalb bisher abgelehnt, die Lizenzgebühr zu verdoppeln (sog. Verletzerzuschlag, BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid).

  • BGH, 14.03.2000 - X ZR 115/98

    Formunwirksamer Lizenzvertrag; Bemessung der Lizengebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    a) Der Schutzrechtsverletzer schuldet bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie das, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Rechtsverletzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung; BGH, GRUR 2000, 685, 687/688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag).

    (a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Lizenzsatzes ist allerdings auch die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnchancen ausdrückt und durch die die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1993, 897, 898- Mogul-Anlage; BGH, GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag), zu berücksichtigen, wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG Mitt. 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 1962, 401, 404 -Kreuzbodenventilsäcke III) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (BGH, GRUR 2000, 685, 688).

    Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH, GRUR 1993, 897, 898, 899 - Mogul-Anlage; BGH, GRUR 2000, 685, 688 -Formunwirksamer Lizenzvertrag).

    (9) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Verletzer weder besser noch schlechter gestellt werden als ein redlicher Lizenznehmer (BGH, GRUR 1982, 286, 288 -Fersenabstützvorrichtung; BGH, GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag).

  • BGH, 30.05.1995 - X ZR 54/93

    "Steuereinrichtung II"; Voraussetzungen und Umfang eines Anspruchs wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II; GRUR 2009, 660, 663 Rn. 32- Reseller-Vertrag).

    Das Gericht hat die Lizenzgebühr gemäß § 287 Abs. 1 ZPO aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung zu bemessen (BGH, GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II).

    Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann namentlich eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird oder ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH, GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Artikels 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zunächst unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachmännischer Sicht beizumessen ist (BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).

    Zwar ist ein buchstäbliches Verständnis der Patentansprüche nicht zur Erfassung des geschützten Gegenstands geeignet, andererseits darf der Schutzgegenstand aber auch nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener Lösungsmittel erweitert werden (BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).

    Der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegenüber der Beschreibung (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 171, 120 = GRUR 2007, 410 - Kettenradanordnung I; BGHZ 172, 88, 97 = GRUR 2007, 778, 779 - Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 - Gelenkanordnung; BGHZ 189, 330 Rn. 22 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 25.05.1993 - X ZR 19/92

    Rechnungslegung durch Patentverletzer - Darlegungs- und Beweislast - Mogul-Anlage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Es sind alle wertbestimmenden Faktoren einzubeziehen, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss nehmen (BGH, GRUR 1993, 897 - Mogulanlage).

    (a) Bei der Ermittlung des hypothetischen Lizenzsatzes ist allerdings auch die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnchancen ausdrückt und durch die die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird (BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1993, 897, 898- Mogul-Anlage; BGH, GRUR 2000, 685, 688 - Formunwirksamer Lizenzvertrag), zu berücksichtigen, wobei auch die technischen Vorzüge der Erfindungen gegenüber gleichen oder ähnlichen Gegenständen zu berücksichtigen sind (RG Mitt. 1939, 194, 196 - Bekämpfung von Grubenexplosionen I), eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers (BGH GRUR 1962, 401, 404 -Kreuzbodenventilsäcke III) sowie die Möglichkeit für Abnehmer der schutzrechtsverletzenden Vorrichtung, sie auch ohne Benutzung des Schutzrechts zweckmäßig und wirtschaftlich einsetzen zu können (BGH, GRUR 2000, 685, 688).

    Zu den wertbestimmenden Faktoren gehört ferner, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung der geschützten Lehre gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind (BGH, GRUR 1993, 897, 898, 899 - Mogul-Anlage; BGH, GRUR 2000, 685, 688 -Formunwirksamer Lizenzvertrag).

  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Bei der Berechnung des Schadens des Lizenznehmers ist der dem Rechtsinhaber entstandene Schaden zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2008, 896, Rn. 38 - Tintenpatrone I).

    Um zu gewährleisten, dass der Verletzer insgesamt nicht mehr als eine angemessene Lizenzgebühr zahlen bzw. nicht mehr als den von ihm erzielten Gewinn herausgeben muss, haben der Lizenznehmer und der Rechteinhaber bei getrennter Geltendmachung des Schadens darzulegen, welcher Teil des Gesamtschadens jeweils auf sie entfällt (BGH, GRUR 2008, 896, Rn. 39 - Tintenpatrone I; BGHZ 192, 245 Rn. 16 - Tintenpatrone II).

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Es ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1995, 578, 580 - Steuereinrichtung II; GRUR 2009, 660, 663 Rn. 32- Reseller-Vertrag).

    Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II; BGH, GRUR 2009, 660, 663 Rn. 32 - Reseller-Vertrag).

  • LG Düsseldorf, 27.12.2007 - 4b O 65/07

    Folientransfermaschine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Insoweit ist die Beklagte gemäß rechtskräftiger Feststellung im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27.12.2007 (Az. 4b O 65/07, Anlage K 5) wegen Verletzung des Anspruchs 10 des Klagepatents der M. gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet.

    Gemäß rechtskräftiger Feststellung des Landgerichts Düsseldorf im Urteil vom 27.12.2007 (Az. 4b O 65/07, Anlage K 5) war die Beklagte wegen der Lieferung der im Schreiben vom 06.11.2008 (Anlage B 3) genannten Druckmaschinen, welche unstreitig als Bestandteil die den Gegenstand des dortigen Verletzungsverfahrens bildenden Coldfoil-Module hatten, M. zum Schadensersatz verpflichtet.

  • BGH, 08.10.1957 - I ZR 164/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 05.08.2013 - 6 U 114/12
    Dies begründet grundsätzlich den Verdacht einer Verschleppungsabsicht (BGH, GRUR 1958, 75, 77 -Tonfilmwand).
  • BGH, 28.09.2011 - X ZR 68/10

    Klimaschrank

  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

  • LG Düsseldorf, 20.05.1999 - 4 O 295/95

    Teigportioniervorrichtung

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

  • BGH, 24.01.2012 - X ZR 94/10

    Tintenpatrone II

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

  • LG Düsseldorf, 01.06.1999 - 4 O 11/96

    Reaktanzschleife

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 169/07

    BTK

  • BGH, 05.12.1974 - II ZR 24/73

    Schadensersatz auf Grund eines sittenwidrigen Verhaltens - Übertragung von

  • BGH, 13.02.2007 - X ZR 74/05

    Kettenradanordnung

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 117/11

    Polymerschaum

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 03.07.1986 - I ZR 159/84

    "Liedtextwiedergabe II"; Lizenzgebühr für den Abdruck eines Liedtextes

  • BGH, 13.03.1962 - I ZR 18/61

    Kreuzbodenventilsäcke III

  • BGH, 17.04.2007 - X ZR 72/05

    Ziehmaschinenzugeinheit

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • BGH, 18.02.1992 - X ZR 7/90

    Schadensersatzrechtliche Lizenzbegühr bei Abhängigkeit von älterem Schutzrecht

  • LG Köln, 17.11.2016 - 14 O 88/14

    Anspruch eines Unterwasserfotografen auf Zahlung von Lizenzschadensersatz

    Bereits der Umstand, dass die Lizenzvereinbarungen so abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36 (37) - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 - Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63).

    In einem solchen Fall ist dieses das Vergütungsmodell für die Bemessung des Lizenzschadenersatzes maßgeblich (vgl. BGH GRUR 1987, 36 (37) - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 - Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63).

    Die für die Ermittlung des hypothetischen Lizenzsatzes relevante, wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts wird durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt (vgl. BGH, GRUR 2000, 685 (688) - Formunwirksamer Lizenzvertrag; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.08.2013 - 6 U 114/12, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 71 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15
    Dies gilt in besonderem Maße, wenn er - wie hier - gemäß § 20 Abs. 5 HLV verpflichtet ist, sicherzustellen, dass der Lizenzgeber im Fall der Unterlizenzierung die im Hauptlizenzvertrag vereinbarten Lizenzgebühren auch für Ausübungsvorgänge der Unterlizenznehmer erhält (so auch OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55).

    Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen wurden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH, GRUR 1987, 36, 37 - Liedtextwiedergabe II; BGH, GRUR 2009, 660, 663 - Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55).

    Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte lehnt es der Bundesgerichtshof deshalb ab, die Lizenzgebühr zu verdoppeln (sog. Verletzerzuschlag, BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Abschn. I, Rz. 109).

  • OLG Frankfurt, 11.12.2018 - 11 U 88/17

    Schadenersatz und Vertragsstrafe für Urheberrechtsverletzung (hier:

    Dabei ist es unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen (BGH, Urt. v. 03.07.1986, I ZR 159/84 - Liedtextwiedergabe II ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2013, 6 U 114/12).
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2014 - 15 U 21/14

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend die Höhe der

    Als üblich und angemessen sieht der Senat dabei eine Lizenz in der Höhe an, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 56 - Schadensberechnung).

    Hierin sieht der Senat einen Umstand, der den Verletzer im Vergleich zu einem Lizenznehmer besser stellt und der deshalb eine Erhöhung der üblichen Lizenzgebühr rechtfertigt, soweit diesem Umstand nicht auf der anderen Seite gleich gewichtige Nachteile des Verletzers entgegen stehen (vgl. zur Berücksichtigung auch der Verletzernachteile BGH, GRUR 1982, 288 - Fersenabstützvorrichtung; BGH, GRUR 1987, 37, 39 - Videolizenzvertrag; BGH, GRUR 2000, 685, 686 - Formunwirksamer Lizenzvertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55, 57 - Schadensberechnung).

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12

    Folientransfermaschine II

    Vergegenwärtigt man sich, dass es sich bei den angegriffenen Ausführungsformen um Spezialanlagen mit einer elektronischen Maschinensteuerung handelt, deren Wert sich auf mindestens 1, 5 bis 2 Mio. EUR beläuft (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2013 - 6 U 114/12, Anlage BK 1, Seite 28), wird der die Druckanlage bedienende Drucker schon vor diesem Hintergrund bestrebt sein, sich an die Bedienungsanleitung zu halten.
  • LG Köln, 01.12.2022 - 14 O 46/22
    Bereits der Umstand, dass Lizenzvereinbarungen abgeschlossen werden, rechtfertigt den Schluss, dass vernünftige Vertragsparteien bei vertraglicher Lizenzeinräumung eine entsprechende Vergütung vereinbart hätten (BGH GRUR 1987, 36 (37) - Liedtextwiedergabe II; BGH GRUR 2009, 660 (663) Rn. 32 - Reseller-Vertrag; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2014, 55 - Schadensberechnung, zitiert nach juris Rn. 63).
  • LG Hamburg, 14.03.2019 - 327 O 289/17

    Schadensersatz wegen Markenverletzung: Rechtskraft eines Zwangsmittelbeschlusses;

    Wie die Entscheidung OLG Karlsruhe GRUR-RR 2014, 55 (Anlage HL 9) beispielhaft verdeutlicht, lässt sich der Lizenzsatz einer einfachen Lizenz auch auf der Grundlage ausschließlicher Lizenzverträge ermitteln, wobei der einfache Lizenzsatz keineswegs geringer ausfallen muss, sondern auch höher sein kann als der Lizenzsatz, den der ausschließliche Lizenznehmer an den Schutzrechtsinhaber zahlt.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.11.2012 - I-6 U 114/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,45919
OLG Köln, 30.11.2012 - I-6 U 114/12 (https://dejure.org/2012,45919)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2012 - I-6 U 114/12 (https://dejure.org/2012,45919)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2012 - I-6 U 114/12 (https://dejure.org/2012,45919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Sicht- und Lesbarkeit von Fußnotenhinweisen auf einem vor einem Ladenlokal aufgestellten Werbeplakat

  • kanzlei.biz

    Anforderungen an Lesbarkeit einer Preisangabe im Fußnotentext

  • Betriebs-Berater

    Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat

  • aufrecht.de

    Preisangaben nicht als Fußnoten

  • rechtsportal.de

    UWG § 3; UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Abs. 6
    Anforderungen an die Sicht- und Lesbarkeit von Fußnotenhinweisen auf einem vor einem Ladenlokal aufgestellten Werbeplakat

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    OLG Köln zum Fußnotenhinweis bei Werbeplakaten

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fußnotentext muss aus dem Stand lesbar sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fußnotentext auf Plakat muss im preisangabenrechtliche Sinne leicht erkennbar und deutlich lesbar sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Preisangaben auf Werbeplakat als Fussnotentext nicht ausreichend

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fußnotenhinweis bei aufgestelltem Werbeplakat

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    "Kleingedrucktes" in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit von Preisangaben im Fussnotentext eines Werbeplakats

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Lesbarkeit von Preisangaben auf Werbeplakat

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Fußnoten auf Plakatwerbung: Verbraucher muss sich nicht bücken

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hinweis in einer Fußnote bei aufgestellten Werbeplakaten muss ohne Probleme erkennbar sein

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbeplakat: Preisangabe muss aus dem Stand lesbar sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2013, 514
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 53/13

    Irreführung durch Bewerbung eines nach Erreichen einer bestimmten Datenmenge

    Einer besseren Lesbarkeit des Fußnotentextes, wie sie gemäß dem Senatsurteil vom 30.11.2012 - 6 U 114/12 - insbesondere bei einer Aufklärung über Preisbestandteile erforderlich sein kann, bedarf es ebenso wenig wie eines Fußnotenhinweises unmittelbar nach dem Ausdruck "Endlos surfen".
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