Rechtsprechung
OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 127/98 |
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BGB § 779 I; MarkenG §§ 4, 6, 14
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Widerklage; Zulassung; Markenrecht; Marke; Übertragung; Vergleich Auslegung; Bildmarke; Logo; Verwechslungsgefahr
Verfahrensgang
- LG Köln, 20.08.1998 - 31 O 1025/97
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 127/98
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 130/98
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Auszug aus OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 127/98
Der Kläger hat gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch eingelegt (vgl. Anlage K 5 = Bl.15 ff), über den noch nicht entschieden worden ist, und die vorliegende Klage erhoben; zudem hat er in dem Parallelverfahren 31 O 32/98 LG Köln = 6 U 130/98 OLG Köln eine Gesellschafterin der Beklagten verklagt.Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U 130/98 (= 31 O 32/98 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 14.4.1999 und die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug genommen.
- OLG Köln, 02.06.1999 - 6 U 130/98 Inhaber des Zeichens war und ist der Kläger, der sich schon während des Gründungsstadiums der G. Network GmbH im Jahre 1992 bzw. 1993 diese Marke - und zwar sowohl als deutsches Warenzeichen (Nr. 2027220), als auch als IR-Marke (Nr. 603928) - hat eintragen lassen und nunmehr aus ihr im vorliegenden Verfahren gegen die Beklagte und in der Parallelsache 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) gegen die G. Network GmbH vorgeht.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in dem Parallelverfahren 6 U 127/98 hat der Geschäftsführer der Beklagten zu der Verhandlung vor dem OLG M., an der er als Geschäftsführer der G. Network GmbH persönlich teilgenommen hatte, erklärt, es sei damals im wesentlichen um die zu zahlende Abstandssumme und nur am Rande um die Frage des Logos gegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zum 14.4.1999 gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Akten 6 U 127/98 (= 31 O 1025/97 LG Köln) und 6 HK O 15877/95 LG M. I, die zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, sowie die den Parteien nachgelassenen Schriftsätze vom 3.5.1999 (Beklagte) und 5.5.1999 (Kläger) Bezug genommen.
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 06.05.1999 - 6 U 127/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 6
Begriff des Arbeitsplatzes
Papierfundstellen
- NZM 2000, 568
- BB 1999, 1784
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 06.11.2003 - 5 U 37/01
Widerruf eines Darlehensvertrages wegen des Vorliegens eines Haustürgeschäfts; …
Zwar ist der Begriff des Arbeitsplatzes nach dem Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen, so daß auch die Verhandlungen in den Geschäftsräumen des Klägers hierunter fallen (vgl. OLG Düsseldorf, BB 1999, 1784).
Rechtsprechung
SG Braunschweig, 24.04.2001 - S 6 U 127/98 |
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 24.04.2001 - S 6 U 127/98
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.08.2002 - L 6 U 226/01
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 16.02.1999 - 6 U 127/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)