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   OLG Köln, 28.02.2020 - I-6 U 128/19   

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https://dejure.org/2020,9882
OLG Köln, 28.02.2020 - I-6 U 128/19 (https://dejure.org/2020,9882)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.02.2020 - I-6 U 128/19 (https://dejure.org/2020,9882)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Februar 2020 - I-6 U 128/19 (https://dejure.org/2020,9882)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 241
  • MMR 2021, 66
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2020 - 6 U 128/19
    Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2020 - 6 U 128/19
    Die Frage, ob sich jemand als Täter oder Teilnehmer in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 13 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

    Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht danach nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (BGH, Urt. v. 27.11.2014 - I ZR 124/11 -, juris Rn. 80, - Videospiel-Konsolen II; BGHZ 201, 344 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung, mwN).

  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 59/88

    "Lizenzanalogie"; Schadensberechnung bei ungenehmigter Verwertung geschützter

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2020 - 6 U 128/19
    Dabei hat es für die Schätzung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung zutreffend auf den Grundsatz abgestellt, das als angemessen anzusehen, was bei einer vertraglichen Einräumung des Nutzungsrechts ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätten, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten (vgl. nur BGH, Urt. v. 22.3.1990 - I ZR 59/88 -, juris Rn. 9 - Lizenzanalogie).
  • OLG Hamburg, 08.06.2017 - 5 U 54/12

    Schutz des Herstellers einer medizinischen Datenbank: Erfordernis der relevanten

    Auszug aus OLG Köln, 28.02.2020 - 6 U 128/19
    Es sind Investitionen geschützt zur Beschaffung und Sammlung von bereits vorhandenen Elementen, zu deren Suche, Auffinden, Erfassen, Aufbereiten und Art der Bereitstellung, die das Leistungsschutzrecht nach § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG begründen (vgl. nur OLG Hamburg, Urteil vom 8.6.2017 - 5 U 54/12 - Rn. 336 mwN - in juris).
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