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   OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04   

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OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04 (https://dejure.org/2008,5066)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2008 - 6 U 143/04 (https://dejure.org/2008,5066)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Dezember 2008 - 6 U 143/04 (https://dejure.org/2008,5066)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind zu berücksichtigen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen (gerade) auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH, GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 27] - Kinder II m.w.N.), wobei eine kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke regelmäßig über normale Kennzeichnungskraft verfügt (BGH, GRUR 2007, 1066 = WRP 2007, 1466 [Rn. 34] - Kinderzeit m.w.N.).

    aa) Die orginäre Kennzeichnungskraft der für Back- und Süßwaren eingetragenen, aus der zweidimensionalen Abbildung einer dreidimensionalen Warenform bestehenden Klagemarke, deren Grad der Senat als Verletzungsgericht unabhängig von der Tatsache der Eintragung selbständig zu bestimmen hat (BGH, GRUR 2007, 780 [Tz. 35] - Pralinenform; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Tz. 24] - Kinder II; GRUR 2007, 1066 = WRP 2007, 1466 [Tz. 30] - Kinderzeit), ist unterdurchschnittlich.

    Zieht man davon wegen offenbarer Fehlzuordnung den Anteil derjenigen ab, die das Zeichen weder der Klägerin noch ihrer Marke oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen, sondern einem anderen ausdrücklich genannten Markeninhaber zurechneten (vgl. BGH, GRUR 2007, 1071 [Rn. 30] = WRP 2007, 1461 - Kinder II m.w.N.; Revisionsurteil Rn. 30), also derjenigen, die bei Frage 3 mit "S." (einer zum Befragungszeitpunkt noch nicht zum Konzern der Klägerin gehörenden Marke), "C., "M. ", "N.", "D.", "E." oder "F." antworteten (Tabelle BJ-3), ergibt sich ein Kennzeichnungsgrad von 33, 6 % (ca. 1/3).

    (3) Obwohl danach angenommen werden muss, dass die Form innerhalb der Klagemarke eine bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigende selbständig kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 [Tz. 30] - Thomson Life; BGH, GRUR 2007, 1071 [Tz. 35] - Kinder II, m.w.N.), ist der Schutzumfang des Zeichens der Klägerin doch auch dadurch begrenzt, dass es aus einer Kombination von teils funktionell bedingten oder freihaltebedürftigen (warentypisch rechteckige Grundform für Gebäck mit backtechnisch notwendigen Einstanzungen) mit schriftbildlichen (aus einem Teil der lochförmigen Einstanzungen gebildete Buchstabenfolge U.) und weiteren charakteristischen Merkmalen (durch die Abschrägung der Ecken betonte Achteckform) besteht, von denen nur die Buchstabenfolge bereits für sich allein selbständigen markenrechtlicher Schutz hätte beanspruchen können.

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Weil der Schutz des Markenrechts sich nicht gegen eine Übernahme von Gebrauchseigenschaften, technischen Lösungen oder ästhetischen Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren richtet und der Verkehr die Form einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, sondern auch in einer besonderen Warenform zunächst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt (BGH, GRUR 2005, 414 [416] = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 [Rn. 26] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 15] = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 Rdnrn. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; EuGH, GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 61] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 42 [Rn. 36] - Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 80] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche), sind für eine markenmäßige Verwendung der Warenform besondere Anhaltspunkte erforderlich.

    Diese können sich zum einen aus Gestaltungsgewohnheiten auf dem einschlägigen Warengebiet ergeben (BGHZ 171, 89 [Rn. 27 f.] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform m.w.N.).

    Der durchschnittliche Verbraucher muss in der als markenverletzend angegriffenen Form selbst ohne besonders aufmerksame Prüfung einen Herkunftshinweis sehen können, wobei die Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen er die ihrer Art nach zum baldigen Verzehr bestimmte Ware wahrnimmt (BGHZ 171, 89 [Rn. 28 f.] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform).

    aa) Die orginäre Kennzeichnungskraft der für Back- und Süßwaren eingetragenen, aus der zweidimensionalen Abbildung einer dreidimensionalen Warenform bestehenden Klagemarke, deren Grad der Senat als Verletzungsgericht unabhängig von der Tatsache der Eintragung selbständig zu bestimmen hat (BGH, GRUR 2007, 780 [Tz. 35] - Pralinenform; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Tz. 24] - Kinder II; GRUR 2007, 1066 = WRP 2007, 1466 [Tz. 30] - Kinderzeit), ist unterdurchschnittlich.

  • BPatG, 09.05.2007 - 32 W (pat) 156/04

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    Die Feststellung, dass die Beklagte die dreidimensionale Gestaltung ihres Salzcrackers markenmäßig benutzt, vermag der Senat - unabhängig von den prinzipiellen Bedenken des Bundespatentgerichts (GRUR 2008, 420 [424] - Rocher-Kugel) gegen das Erfordernis und die Möglichkeit, die markenmäßige Benutzung einer Form demoskopisch zu ermitteln - allerdings nicht auf Grund der in erster Instanz durchgeführten Verkehrsbefragung zu treffen, denn für eine Übertragung der Befragungsergebnisse fehlt es an den dafür im Revisionsurteil (Rn. 16) geforderten Übereinstimmungen oder hinreichenden Ähnlichkeiten in herkunftshinweisenden Merkmalen zwischen der angegriffenen und der der Verkehrsbefragung zu Grunde gelegten Form.

    Denn abgesehen davon, dass die Beantwortung dieser Frage mit "Nein, nie" durch fast ein Drittel (32,8 %) der Befragten (Tabelle BG-11) im Vergleich zur Beantwortung der Fragen 1, 8 und 9 (bei Frage 1 gaben nur 17, 1 % an, den präsentierten Cracker noch nicht gesehen zu haben, worin 5, 4 % enthalten sind, die bei den Fragen 8 und 9 die Salzgebäck-Marke U. zu kennen meinten: Tabelle BG-1) hoch erscheint und Anlass zu Rückfragen hätte geben können (vgl. BPatG, GRUR 2008, 420 [424] - Rocher-Kugel), spricht die Registrierung der Klagemarke nicht allein für Salzgebäck, sondern für Back- und Süßwaren aller Art gegen eine Begrenzung des maßgeblichen Verkehrskreises auf die erklärten Salzgebäck-Konsumenten.

    (2) Angesichts dieses unterdurchschnittlichen Kennzeichnungsgrades der abgefragten Warenform, der hinter dem für die Eintragungsfähigkeit an sich nicht unterscheidungskräftiger Zeichen erforderlichen Durchsetzungsgrad von 50 % oder mehr (vgl. BGH, GRUR 2006, 760 [Rn. 20] = WRP 2006, 1130 - LOTTO; GRUR 2008, 510 [Rn. 23] = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Revisionsurteil Rn. 28; BPatG, GRUR 2008, 420 [426] - Rocher-Kugel, jeweils m.w.N.) deutlich zurückbleibt, sieht der Senat keinen Anlass, die Kennzeichnungskraft der gesamten Klagemarke - bestehend aus der Warenform und der aus Einstanzungen gebildeten Buchstabenfolge U. - abweichend von den Erwägungen zu oben lit. aa und bb bereits als überdurchschnittlich einzuordnen.

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind zu berücksichtigen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistungen (gerade) auf Grund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen (vgl. BGH, GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Rn. 27] - Kinder II m.w.N.), wobei eine kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragene Marke regelmäßig über normale Kennzeichnungskraft verfügt (BGH, GRUR 2007, 1066 = WRP 2007, 1466 [Rn. 34] - Kinderzeit m.w.N.).

    aa) Die orginäre Kennzeichnungskraft der für Back- und Süßwaren eingetragenen, aus der zweidimensionalen Abbildung einer dreidimensionalen Warenform bestehenden Klagemarke, deren Grad der Senat als Verletzungsgericht unabhängig von der Tatsache der Eintragung selbständig zu bestimmen hat (BGH, GRUR 2007, 780 [Tz. 35] - Pralinenform; GRUR 2007, 1071 = WRP 2007, 1461 [Tz. 24] - Kinder II; GRUR 2007, 1066 = WRP 2007, 1466 [Tz. 30] - Kinderzeit), ist unterdurchschnittlich.

  • EuGH, 22.06.2006 - C-25/05

    Storck / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absätze 1 Buchstabe

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Weil der Schutz des Markenrechts sich nicht gegen eine Übernahme von Gebrauchseigenschaften, technischen Lösungen oder ästhetischen Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren richtet und der Verkehr die Form einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, sondern auch in einer besonderen Warenform zunächst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt (BGH, GRUR 2005, 414 [416] = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 [Rn. 26] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 15] = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 Rdnrn. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; EuGH, GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 61] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 42 [Rn. 36] - Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 80] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche), sind für eine markenmäßige Verwendung der Warenform besondere Anhaltspunkte erforderlich.

    Doch auch hier muss die Warenform, um markenmäßig benutzt werden zu können, mehr sein als eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung, weil nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, ihre herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (EuGH, GRUR Int. 2005, 135 [Rn. 36 f.] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 [Rn. 33] = GRUR 2006, 233 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 26] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 81] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche; Ströbele / Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 133).

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Weil der Schutz des Markenrechts sich nicht gegen eine Übernahme von Gebrauchseigenschaften, technischen Lösungen oder ästhetischen Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren richtet und der Verkehr die Form einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, sondern auch in einer besonderen Warenform zunächst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt (BGH, GRUR 2005, 414 [416] = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 [Rn. 26] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 15] = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 Rdnrn. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; EuGH, GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 61] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 42 [Rn. 36] - Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 80] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche), sind für eine markenmäßige Verwendung der Warenform besondere Anhaltspunkte erforderlich.

    Doch auch hier muss die Warenform, um markenmäßig benutzt werden zu können, mehr sein als eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung, weil nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, ihre herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (EuGH, GRUR Int. 2005, 135 [Rn. 36 f.] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 [Rn. 33] = GRUR 2006, 233 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 26] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 81] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche; Ströbele / Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 133).

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Weil der Schutz des Markenrechts sich nicht gegen eine Übernahme von Gebrauchseigenschaften, technischen Lösungen oder ästhetischen Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren richtet und der Verkehr die Form einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, sondern auch in einer besonderen Warenform zunächst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt (BGH, GRUR 2005, 414 [416] = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 [Rn. 26] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 15] = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 Rdnrn. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; EuGH, GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 61] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 42 [Rn. 36] - Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 80] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche), sind für eine markenmäßige Verwendung der Warenform besondere Anhaltspunkte erforderlich.

    Zum anderen hat auch der Kennzeichnungsgrad einer dreidimensionalen Marke Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet (BGH a.a.O. [Rn. 30] m.w.N.; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 18] - Rillenkoffer).

  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    a) Weil der Schutz des Markenrechts sich nicht gegen eine Übernahme von Gebrauchseigenschaften, technischen Lösungen oder ästhetischen Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren richtet und der Verkehr die Form einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, sondern auch in einer besonderen Warenform zunächst die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt (BGH, GRUR 2005, 414 [416] = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck; BGHZ 171, 89 [Rn. 26] = GRUR 2007, 780 = WRP 2007, 1090 - Pralinenform; BGH, GRUR 2008, 793 [Rn. 15] = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 Rdnrn. 21, 24 = WRP 2007, 299 - Adam Opel; EuGH, GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 61] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 42 [Rn. 36] - Rot-weiße rechteckige Tablette mit blauem ovalem Kern; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 80] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche), sind für eine markenmäßige Verwendung der Warenform besondere Anhaltspunkte erforderlich.

    Doch auch hier muss die Warenform, um markenmäßig benutzt werden zu können, mehr sein als eine Variante der üblichen Formen dieser Warengattung, weil nur eine Marke, die erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht, ihre herkunftskennzeichnende Funktion erfüllen kann (EuGH, GRUR Int. 2005, 135 [Rn. 36 f.] - Maglite; GRUR Int. 2006, 226 [Rn. 33] = GRUR 2006, 233 - Standbeutel; GRUR Int. 2006, 842 [Rn. 26] = GRUR 2006, 1022 - Form eines Bonbons II; GRUR Int. 2008, 135 [Rn. 81] = GRUR 2008, 339 - Develey-Plastikflasche; Ströbele / Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 133).

  • BGH, 19.01.2006 - I ZB 11/04

    LOTTO

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    (2) Angesichts dieses unterdurchschnittlichen Kennzeichnungsgrades der abgefragten Warenform, der hinter dem für die Eintragungsfähigkeit an sich nicht unterscheidungskräftiger Zeichen erforderlichen Durchsetzungsgrad von 50 % oder mehr (vgl. BGH, GRUR 2006, 760 [Rn. 20] = WRP 2006, 1130 - LOTTO; GRUR 2008, 510 [Rn. 23] = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Revisionsurteil Rn. 28; BPatG, GRUR 2008, 420 [426] - Rocher-Kugel, jeweils m.w.N.) deutlich zurückbleibt, sieht der Senat keinen Anlass, die Kennzeichnungskraft der gesamten Klagemarke - bestehend aus der Warenform und der aus Einstanzungen gebildeten Buchstabenfolge U. - abweichend von den Erwägungen zu oben lit. aa und bb bereits als überdurchschnittlich einzuordnen.
  • BGH, 29.04.2004 - I ZB 26/02

    Farbige Arzneimittelkapsel

    Auszug aus OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 143/04
    Dass ihr nicht jede Unterscheidungskraft abzusprechen ist, insofern sie über die Darstellung warentypischer oder dekorativer Merkmale hinaus charakteristische Merkmale aufweist, in denen der Verkehr einen Herkunfthinweis sieht (BGHZ 159, 57 = GRUR 2004, 683 [684] = WRP 2004, 1040 - Farbige Arzneimittelkapsel; Revisionsurteil Rn. 25 m.w.N.), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 25.10.2007 - I ZB 22/04

    Milchschnitte

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 38/00

    "Käse in Blütenform"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftsnachweis;

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • BGH, 25.10.2007 - I ZR 18/05

    TUC-Salzcracker

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • EuGH, 20.09.2007 - C-371/06

    Benetton Group - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter

  • EuGH, 07.10.2004 - C-136/02

    Mag Instrument / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1

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OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04 (https://dejure.org/2004,38577)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2004 - 6 U 143/04 (https://dejure.org/2004,38577)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 05.12.2002 - I ZR 91/00

    "Abschlussstück"; Formgestaltung einer Ware als Herkunftshinweis

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Auch eine besondere Gestaltung der Ware selbst wird danach eher diesem Umstand zugeschrieben werden als der Absicht, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.12.2002, GRUR 2003, 332, 334 "Abschlussstück" m.w.N.).

    Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. aus jüngerer Zeit nur BGH, GRUR 2003, 332, 335 "Abschlussstück"), dass bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen ist und dass dabei die Ähnlichkeit einer Marke mit einem angegriffenen Zeichen nur in Bezug auf die konkrete Form, in der dieses verwendet wird, festgestellt werden kann.

  • BGH, 28.10.2004 - I ZR 326/01

    Puppenausstattungen

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 28.11.2004, I ZR 326/01 "Puppenausstattungen", derzeit - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht; BGH, Urteil vom 15.07.2004, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 "Metallbett" m.w.N.).
  • BGH, 03.11.1999 - I ZR 136/97

    MAG-LITE; Verwechslungsgefahr bei einer Formmarke

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Bei der notwendigen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 03.11.1999, GRUR 2000, 888, 889 "MAG-LITE") Bestimmung des Gesamteindrucks der Klagemarke und deren Kennzeichnungskraft bedarf es zunächst der Prüfung, welche der Merkmale der Klagemarke nach der Auffassung des angesprochenen Verkehrs an der herkunftskennzeichnenden Wirkung der Marke teilhaben und welche Merkmale für die Bestimmung der Schutzwirkung unbeachtet bleiben müssen.
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 130/01

    EURO 2000

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2004, GRUR 2004, 865, 866 "Mustang"; BGH, Urteil vom 06.05.2004, GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; BGH, GRUR 2004, 778/779 "URLAUB DIREKT"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 775, 776 "EURO 2000"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"; BGH, Urteil vom 28.08.2003, GRUR 2003, 1040, 1042 "Kinder", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2001, GRUR 2002, 814 "Festspielhaus") ist Grundvoraussetzung für die Annahme einer Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung als Marke.
  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 142/01

    "Metallbett"; Rechtsfolgen der Löschung eines Geschmacksmusters im Musterregister

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verankert sind, können Ansprüche aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 28.11.2004, I ZR 326/01 "Puppenausstattungen", derzeit - soweit ersichtlich - noch nicht veröffentlicht; BGH, Urteil vom 15.07.2004, GRUR 2004, 941, 943 = WRP 2004, 1498 "Metallbett" m.w.N.).
  • BGH, 05.11.1998 - I ZB 12/96

    Etiketten

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und - soweit ersichtlich - der einhelligen Meinung im juristischen Schrifttum (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20.11.2003, GRUR 2004, 507, 509 = WRP 2004, 749 ff. = MarkenR 2004, 250 ff. "Transformatorengehäuse"; BGH, Beschluss vom 26.10.2000, GRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 "Zahnpastastrang"; BGH, Beschluss vom 05.11.1998, GRUR 1999, 495 "Etiketten"; Fuchs-Wissemann in HK-MarkenR, § 8 Rdn. 24; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage 2003, § 8 Rdn. 170 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 289/01

    "Kleiner Feigling"; Verwechselungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2004, GRUR 2004, 865, 866 "Mustang"; BGH, Urteil vom 06.05.2004, GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; BGH, GRUR 2004, 778/779 "URLAUB DIREKT"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 775, 776 "EURO 2000"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"; BGH, Urteil vom 28.08.2003, GRUR 2003, 1040, 1042 "Kinder", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2004, GRUR 2004, 865, 866 "Mustang"; BGH, Urteil vom 06.05.2004, GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; BGH, GRUR 2004, 778/779 "URLAUB DIREKT"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 775, 776 "EURO 2000"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"; BGH, Urteil vom 28.08.2003, GRUR 2003, 1040, 1042 "Kinder", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.07.2004 - I ZR 204/01

    "Mustang"; Verwechselungsgefahr zusammengesetzter Wortzeichen mit

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2004 - 6 U 143/04
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; aus jüngerer Zeit vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2004, GRUR 2004, 865, 866 "Mustang"; BGH, Urteil vom 06.05.2004, GRUR 2004, 783, 784 "NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX"; BGH, GRUR 2004, 778/779 "URLAUB DIREKT"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 775, 776 "EURO 2000"; BGH, Urteil vom 25.03.2004, GRUR 2004, 598 "Kleiner Feigling"; BGH, Urteil vom 28.08.2003, GRUR 2003, 1040, 1042 "Kinder", jeweils m.w.N.).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 223/01

    NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 54/98

    REICH UND SCHOEN; Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis einer Wortfolge

  • BGH, 13.04.2000 - I ZR 220/97

    Erteilung einer Markenlizenz

  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

  • BGH, 22.04.2004 - I ZR 189/01

    URLAUB DIREKT

  • BGH, 20.11.2003 - I ZB 48/98

    "Transformatorengehäuse"; Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen, ein

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