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   OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15   

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https://dejure.org/2018,42784
OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2018,42784)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.12.2018 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2018,42784)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Dezember 2018 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2018,42784)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., z. B. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 37).

    So kann der Unternehmer nicht allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens ein schutzwürdiges Vertrauen darauf bilden, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 39).

    Anders, als die Beklagte meint, lässt sich Verwirkung - oder sonst Rechtsmissbräuchlichkeit des klägerischen Verhaltens - auch nicht mit der Begründung bejahen, der Widerruf sei nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 45).

  • OLG Hamburg, 04.04.2014 - 8 W 84/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Neue Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Gemäß § 97 Abs. 2 ZPO sind dem Kläger daher die Kosten des Revisionsverfahrens sowie diejenigen Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, die nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof entstanden sind und damit die in diesem Verfahrensstadium nochmals entstehenden (vgl. etwa Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 4. April 2014 - 8 W 84/13 -, Rn. 3, juris) Anwaltskosten; diese entsprechen einer Quote von 38% der Kosten des Berufungsverfahrens.
  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Denn erst mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris - und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Fall - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verbraucher in einer Konstellation wie der vorliegenden seine Ansprüche beziffern könne und zu beziffern habe und erst ab diesem Zeitpunkt lässt es sich als nachlässig ansehen, dass ein Verbraucher allein die positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16).
  • BGH, 11.12.2015 - V ZR 26/15

    Grundstückskaufvertrag: Fortbestehen eines Schadensersatzanspruchs des Käufers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Soweit auch der Senat hierauf nicht hingewirkt hat, ergibt sich daraus für den Kläger nichts (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 -, Rn. 38, juris).
  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15

    Prozesskostensicherheit - Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Davon ist dann auszugehen, wenn die Partei ihr Vorbringen verspätet geltend macht und damit den Prozess nachlässig führt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 -, Rn. 26, juris).
  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16

    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Denn erst mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, juris - und damit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden Fall - hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verbraucher in einer Konstellation wie der vorliegenden seine Ansprüche beziffern könne und zu beziffern habe und erst ab diesem Zeitpunkt lässt es sich als nachlässig ansehen, dass ein Verbraucher allein die positive Feststellungsklage erhoben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Der Bundesgerichtshof hätte dann, da das Bestehen eines Feststellungsinteresses nur für ein stattgebendes Urteil Prozessvoraussetzung ist, das Berufungsurteil nicht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, sondern hätte die Klage als unbegründet abgewiesen (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 27, juris).
  • BGH, 10.07.2018 - XI ZR 500/16

    Rückgewähr der Grundschuld i.R.e. Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15
    Und soweit die Beklagte ergänzend darauf verweist, dass es nach ihrer Vertragsabschlusspraxis einen Vertragsantrag des Unternehmers nicht gebe, ein Missverständnis wie das vom Bundesgerichtshof für möglich gehaltene daher nicht denkbar sei, kommt es bei der nach objektiver Auslegung fehlerhaften Belehrung der Beklagten auf die Umstände des konkreten Vertragsschlusses nicht an (etwa BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16 -, Rn. 10, juris).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2020 - 17 U 789/19

    Widerruf eines bereits beendeten Kfz-Darlehensvertrages

    Wie der Senat bereits entschieden hat, reicht die jahrelange unbeanstandete Durchführung eines Darlehensvertrages allein nicht aus, um von einer Verwirkung ausgehen zu können (vgl. Senat, Urteil vom 10. Januar 2018 - 17 U 134/17 -, Rn. 48 , juris; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 145/15 -, Rn. 30, juris).
  • LG Hamburg, 14.09.2021 - 303 O 218/20

    Insolvenzanfechtung bezüglich der nach der Antragstellung erfolgten

    Sind - wie vorliegend der Fall - die Anträge wirtschaftlich identisch, trägt die lediglich hinsichtlich der hilfsweise gestellten Anträge unterlegene Beklagte die Kosten des Rechtsstreits allein (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 8 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urt. vom 26. Juni 2018, - 6 U 76/17 - Urt. vom 18. Dezember 2018, - 6 U 145/15 -, juris, Tz. 33).
  • LG Stuttgart, 28.07.2021 - 49 O 200/20

    Ergänzende Auslegung Unternehmenskaufvertrag; Einsichtsrechte nach

    Wird der Hauptantrag des Klägers abgewiesen, hat aber sein Hilfsantrag Erfolg, trägt der Kläger grundsätzlich nur dann einen Teil der Kosten nach § 92 ZPO, wenn der Hauptantrag einen höheren Wert als der Hilfsantrag hatte, oder wenn gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Wertaddition stattfindet (OLG Stuttgart, Urt. v. 18.12.2018, 6 U 145/15, Rn. 33, juris; Zöller/ Herget, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 92 Rn. 8).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,56503
OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2016,56503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2016 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2016,56503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2016 - 6 U 145/15 (https://dejure.org/2016,56503)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 -, juris Rn. 30).

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Die gegenteilige Auffassung der Beklagten verkennt, dass es auf die Kausalität eines Belehrungsmangels für die Nichtausübung des Widerrufsrechts generell nicht ankommt, vielmehr unabhängig hiervon nur eine allen Anforderungen des Gesetzes genügende Widerrufsbelehrung den Lauf der Widerrufsfrist in Gang setzt (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, Rn. 25, juris; überholt daher OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.6.2009 - 9 U 111/08 -, juris).

    Entscheidend ist, dass die erteilte Belehrung generell geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urteil vom 23.6.2009 - XI ZR 156/08 -, juris Rn. 25).

  • OLG Düsseldorf, 09.01.2014 - 14 U 55/13

    Grundsätze zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (etwa OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - 14 U 55/13; KG, Urteil vom 16.8.2012 - 8 U 101/12; OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 - 13 U 71/13 -, BeckRS 2015, 10772), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH, Urteil vom 23.1.2014 - VII ZR 177/13; Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11).
  • KG, 16.08.2012 - 8 U 101/12

    Leasingvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (etwa OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - 14 U 55/13; KG, Urteil vom 16.8.2012 - 8 U 101/12; OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 - 13 U 71/13 -, BeckRS 2015, 10772), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Und zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56).
  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Und zwar ist eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten schließen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauchte und sich entsprechend darauf einrichten durfte (BGH, Urteil vom 16.3.2007 - V ZR 190/06; Urteil vom 27.6.1957 - II ZR 15/56).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2015 - 6 U 148/12

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rückabwicklung nach Widerruf; Voraussetzungen eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spricht zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden kann (Senat, Urteile vom 21.4.2015 - 6 U 148/12; vom 29.5.2015, 6 U 110/14).
  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Soweit demgegenüber angenommen wird, eine Verwirkung komme in Betracht, wenn der Darlehensvertrag bereits seit längerer Zeit vollständig abgewickelt ist und eine Belehrung erteilt wurde, die zwar fehlerhaft ist, den Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aber nicht im Unklaren lässt (etwa OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012 - 13 U 30/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.1.2014 - 14 U 55/13; KG, Urteil vom 16.8.2012 - 8 U 101/12; OLG Hamburg, Urteil vom 26.2.2014 - 13 U 71/13 -, BeckRS 2015, 10772), liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15
    Die mit der unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen Nachteile hat grundsätzlich der Geschäftspartner des Verbrauchers zu tragen (BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02 -, juris).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZR 200/15

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens nach Widerruf durch den

  • OLG Frankfurt, 22.06.2009 - 9 U 111/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Widerrufsfrist bei Verwendung der

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags in einem Altfall: Berufung des

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 199/16

    Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs von auf den Abschluss von drei

    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 5. April 2016 - 6 U 145/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
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