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   OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14   

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OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14 (https://dejure.org/2015,25025)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.06.2015 - 6 U 154/14 (https://dejure.org/2015,25025)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. Juni 2015 - 6 U 154/14 (https://dejure.org/2015,25025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltene Nutzung einer Bild-Marke wenn diese ausschließlich in Zusammenstellung mit einer Wortmarke verwendet wird

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Benutzung durch kennzeichenverändernde Benutzung des registrierten Bildzeichens

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine rechtserhaltende Benutzung durch kennzeichenverändernde Benutzung des registrierten Bildzeichens

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur rechtserhaltenden Nutzung von abgeänderten Marken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 471
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 84/09

    PROTI II MarkenRL

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 - bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 - Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 - PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 - PINAR).

    Der räumliche Abstand zwischen der streitgegenständlichen Marke und dem Wortzeichen ist nur gering; trennende Elemente wie eine gesonderte Kennzeichnung mit dem "R im Kreis" (R) oder andere Zeichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 840 Tz. 35 - PROTI II; GRUR 2014, 662 Tz. 24 f. - Probiotik) fehlen.

    Eine solche Veränderung des kennzeichnenden Charakters ist dann zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, in der benutzten Form mithin noch dieselbe Marke sieht (BGH, GRUR 2013, 68 Tz. 14 - Castell/VIN CASTEL; GRUR 2013, 840 Tz. 20 - PROTI II).

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 - bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 - Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 - PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 - PINAR).

    In solchen Fällen können sowohl die Haupt- als auch die Zweitmarke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich genommen rechtserhaltend benutzt werden (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 f. - bodo Blue Night, m. w. N.).

    Zutreffend ist, dass der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat, die Verwendung einer Zweitmarke werde dann deutlich, wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem Verkehr bekannten Namen des Unternehmens handele (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 14 - bodo Blue Night).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 112/10

    Castell/VIN CASTEL

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Eine solche Veränderung des kennzeichnenden Charakters ist dann zu verneinen, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, in der benutzten Form mithin noch dieselbe Marke sieht (BGH, GRUR 2013, 68 Tz. 14 - Castell/VIN CASTEL; GRUR 2013, 840 Tz. 20 - PROTI II).

    Dies folgt bereits daraus, dass sich der Verkehr bei Marken, die aus Wort- und Bildelementen bestehen, in der Regel eher am Wortbestandteil orientieren wird, der die einfachste Form ist, um die unter der Marke angebotene Ware zu bezeichnen (BGH, GRUR 2013, 68 Tz. 16 - Castell/VIN CASTEL).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-252/12

    Specsavers International Healthcare u.a. - Marken - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Dort hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, die Überlagerung einer Marke, die aus einem wortlosen Logo besteht, durch ein Wortzeichen verändere die Form, in der die Marke eingetragen worden war, da es sich nicht um ein "schlichtes Nebeneinanderstellen" handele (GRUR 2013, 922 Tz. 20 - Specsavers).

    "Jedoch dürfen die Unterschiede zwischen der Form, in der die Marke benutzt wird, und der Form, in der sie eingetragen wurde, nicht die Unterscheidungskraft der Marke, wie sie eingetragen wurde, verändern" (EuGH, GRUR 2013, 922 Tz. 31 - Specsavers).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Die Zufügung eines unterscheidungskräftigen Wortbestandteils führt aber zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters der Marke (BGH, GRUR 2009, 772 Tz. 45 - Augsburger Puppenkiste).
  • OLG München, 31.01.2008 - 29 U 4070/07

    Markenrecht: Rechtserhaltende Benutzung einer Wort-/Bildmarke mit dem

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    In diesem Fall obliegt es dem verklagten Markeninhaber, substantiiert - gegebenenfalls unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen - vorzutragen, welche Benutzungshandlungen erfolgt sind (Senat, AfP 2013, 507 = juris Tz. 9 - DER SUPER SAMSTAG; OLG München, GRUR-RR 2008, 300 - ODDSET Die Sportwette).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr bei Kennzeichnung einer Ware mit zwei Zeichen darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt (BGH, GRUR 2007, 592 Tz. 13 - bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Tz. 51 - Stofffähnchen; GRUR 2013, 840 Tz. 20 - PROTI II; MarkenR 2015, 244 = juris Tz. 15 - PINAR).
  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 38/13

    Probiotik - Markenlöschungsstreit: Rechtserhaltende Benutzung einer Wortmarke;

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Der räumliche Abstand zwischen der streitgegenständlichen Marke und dem Wortzeichen ist nur gering; trennende Elemente wie eine gesonderte Kennzeichnung mit dem "R im Kreis" (R) oder andere Zeichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 840 Tz. 35 - PROTI II; GRUR 2014, 662 Tz. 24 f. - Probiotik) fehlen.
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 156/10

    Orion

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    Sofern er keine genaue Kenntnis von ihm nicht zugänglichen Benutzungshandlungen und keine zumutbare Möglichkeiten hat, den Benutzungssachverhalt von sich aus aufzuklären, trifft den Markeninhaber, der insoweit unschwer Aufklärung leisten kann und dem nähere Angaben zumutbar sind, allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, GRUR 2009, 60 Tz. 19 - LOTTOCARD; GRUR 2012, 1261 Tz. 11 - Orion; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 55 Rn. 12; Hacker, in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Auflage 2015, § 55 Rn. 12).
  • OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 198/12

    Rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch einen Fernsehsender

    Auszug aus OLG Köln, 26.06.2015 - 6 U 154/14
    In diesem Fall obliegt es dem verklagten Markeninhaber, substantiiert - gegebenenfalls unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen - vorzutragen, welche Benutzungshandlungen erfolgt sind (Senat, AfP 2013, 507 = juris Tz. 9 - DER SUPER SAMSTAG; OLG München, GRUR-RR 2008, 300 - ODDSET Die Sportwette).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 135/11

    Duff Beer

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

  • BGH, 17.11.2014 - I ZR 114/13

    PINAR - Markenlöschungsverfahren: Prüfung rechtserhaltender Benutzung einer

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