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Rechtsprechung
   OLG Köln, 07.03.2014 - I-6 U 160/13   

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OLG Köln, 07.03.2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.03.2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. März 2014 - I-6 U 160/13 (https://dejure.org/2014,7079)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften; Wirkungen eines in einem Mitgliedstaat der EU ergangenen Unterlassungstitels

  • kanzlei.biz

    Zur Herkunftstäuschung durch Nachahmung einer bekannten Handtasche

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 4 Nr. 9 a )
    Kennzeichnung eines Produkts durch von außen nicht erkennbare Eigenschaften

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nachahmerprodukte auf europäischen Märkten

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund hoher Bekanntheit gesteigert sein

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Nachahmung von Luxus-Handtaschen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 287
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 28.05.2009 - I ZR 124/06

    LIKEaBIKE

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Abzustellen ist dabei nicht auf einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den durch seine prägenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck des jeweiligen Produkts (BGH GRUR 2010, 80 Tz. 32 - LIKEaBIKE; Senat, WRP 2013, 1500 Tz. 9 - PANDAS).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 - LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up").

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen ; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 - Knoblauchwürste).

    Dabei treten regelmäßig die übereinstimmenden Merkmale mehr hervor, so dass es mehr auf die Übereinstimmungen als die Unterschiede ankommt (BGH GRUR 2007, 795 Tz. 34 - Handtaschen; GRUR 2010, 80 Tz 41 - LIKEaBIKE; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 9.43).

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 21/11

    Sandmalkasten

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

    Grundsätzlich steht die durch die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken bezweckte vollständige Harmonisierung des Rechts der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einer Anwendung des § 4 Nr. 9 UWG nicht entgegen, weil diese Vorschrift außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie liegt und deshalb von dieser unberührt bleibt (BGH, GRUR 2010, 80 = WRP 2010, 94 Tz. 17 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 15 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 13 - Regalsystem).

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 21/12

    Einkaufswagen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.).

    Dafür wiederum ist maßgeblich, ob sich das unter Rückgriff auf vorhandene Formen und Stilelemente entwickelte Leistungsergebnis von anderen vergleichbaren Erzeugnissen in einem Maß abhebt, dass hierdurch im angesprochenen Verkehr die Vorstellung ausgelöst wird, dieses Produkt stamme aus einem bestimmten Betrieb (BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 19 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 1052 Tz. 18 - Einkaufswagen III; Senat, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops, jeweils m. w. N.).

    Derartige Gestaltungsmerkmale können in ihrem Zusammenwirken eine wettbewerbliche Eigenart verstärken oder begründen, da diese von dem Gesamteindruck abhängt, den die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des jeweiligen Erzeugnisses vermitteln (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 34 - LIKEaBIKE; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1188 Tz. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Tz. 20 - Einkaufswagen III).

    Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann aufgrund seiner hohen Bekanntheit gesteigert sein (BGH, GRUR 2012, 1155 = WRP 2012, 1379 Tz. 38 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 = WRP 2013, 1189 Tz. 27 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 = WRP 2013, 1339 Tz. 25 - Einkaufswagen III).

  • BGH, 15.04.2010 - I ZR 145/08

    Femur-Teil

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Eine nahezu identische Übernahme ist gegeben, wenn nach dem Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse die Nachahmung nur geringfügige Abweichungen vom Original aufweist (BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Dabei kommt es darauf an, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen ; GRUR 2010, 1125 Tz. 25 - Femur-Teil).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 4 Rn. 92).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2013 - 6 U 27/13

    Ergänzender Leistungsschutz für Damenhandtasche; Wiederholungsgefahr für im

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    An dieser Bewertung, die inhaltlich von anderen Oberlandesgerichten geteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.6. 2011, von den Klägerinnen vorgelegt als Anlage K 10.2, Anlagenheft; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34), und auf die auch das Landgericht Bezug genommen hat, hält der Senat fest.

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34).

    Die Frage, ob die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Klägerin durch den Vertrieb von Nachahmungen geschwächt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34f.), stellt sich im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des Parteivorbringens nicht.

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Maßgebend für die Beurteilung von Übereinstimmungen ist der jeweilige Gesamteindruck, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel).

    Da es für die Beurteilung von Übereinstimmungen auf den jeweiligen Gesamteindruck ankommt, den die verschiedenen Erzeugnisse bei ihrer bestimmungsgemäßen Benutzung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2002, 629, 632 - Blendsegel), ist es bedeutungslos, dass die Form der angegriffenen Taschen verändert werden kann, indem die "Ohren" heruntergeklappt und dort festgeknöpft werden.

  • OLG Köln, 24.03.2006 - 6 U 115/05

    "Faltbare Taschen" - Zum Nachahmungsschutz bei modischen Taschen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Die durch diese Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung ist die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild aufzunehmen." (Urteil vom 24.3. 2006 - 6 U 115/05, S. 9).

    Bereits in seinem Urteil vom 24.3.2006 hat der Senat darauf hingewiesen, dass sich eine in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung auch daher rühren kann, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Klägerinnen zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen und sodann in einem Modell der Beklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (Urteil vom 24.3. 2006 - 6 U 115/05, S. 12).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Köln, 07.03.2014 - 6 U 160/13
    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; Senat, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot).

    Bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit von Produkten ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den Original und Nachahmung dem Betrachter vermitteln (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 795 Tz. 32 - Handtaschen; GRUR 2009, 1069 Tz. 20 - Knoblauchwürste).

  • OLG Köln, 10.08.2012 - 6 U 17/12

    Gute Laune Drops

  • OLG Köln, 10.07.2013 - 6 U 209/12

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung fremder Produkte; Anforderungen an die

  • BGH, 07.02.2002 - I ZR 289/99

    Bremszangen

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 18.10.2011 - I ZR 109/10

    Wettbewerbs- und Geschmacksmusterrecht: Wettbewerbliche Eigenart des Designs

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

  • KG, 13.09.2002 - 5 W 248/02

    Wettbewerbswidriger Vertrieb von Plüschbären

  • OLG Hamburg, 24.02.2011 - 3 U 63/10

    Unlauterer Wettbewerb: Nachahmungsschutz für auf Verpackungen abgebildete

  • OLG Köln, 26.07.2013 - 6 U 28/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung eines Produkts

  • OLG Köln, 09.11.2007 - 6 U 9/07

    "Bigfoot" - Schutz eines Holztisches gegen fast identische Nachahmung

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 170/05

    ICON

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • OLG Hamm, 16.06.2015 - 4 U 32/14

    "Le-Pliage"-ähnliche Taschen dürfen nicht verkauft werden

    Die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann sich auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe ergeben (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287, 289; Köhler /Bornkamm, a. a. O.).

    Nach den vorgenannten Maßstäben kommt den Taschen der Modellreihe "M" eine hochgradige wettbewerbliche Eigenart zu (OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287; OLG Frankfurt, WRP 2013, 1227; LG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2014 - 14c O 83/13 und LG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014 - 14c O 186/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 - Femur-Teil; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287; Köhler /Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 9.42).

    Durch die bestehenden Unterschiede in Details der Taschen wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht beseitigt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287).

    Denn in Bezug auf Handtaschen besteht eine weitreichende Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287).

  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 4 U 177/19

    Wettbewerbsrecht: Stopfaggregate

    Unerheblich ist es, wenn das Original und die Nachahmung unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts von außen nicht erkennbar sind (Senat, Urteil vom 16.06.2015 - 4 U 32/14 = WRP 2015, 1374 - Le Pliage; OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 (290), Köhler a.a.O. Rn. 3.37a).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2014 - 15 U 92/14

    Unterlassungsansprüche wegen Nachahmung einer Leder-Nylontasche

    Zum anderen wurde - wie dem Verfügungsbeklagten aus eigener Anschauung bekannt ist - die hohe Relevanz des vorgenannten Artikels für die Annahme der wettbewerblichen Eigenart der Tasche "LE PLIAGE" auch in einer früheren gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu einem geringfügig anderen Modell des Verfügungsbeklagten angenommen (siehe Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 07.06.2011, Anlage Ast 11.6, S. 10, 2. Abs.; zuletzt ebenso OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Daran hat das OLG Köln in einer neueren (nicht rechtskräftigen) Entscheidung (GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage) ausdrücklich festgehalten.

    Die durch die oben erwähnten Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung der Tasche "Le Pliage" ist gerade die einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche, welche zwar den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild zu übernehmen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Le Pliage).

    Eine sich in der konkreten Kaufsituation auswirkende unmittelbare Verwechslung kann aber auch daher rühren, dass der interessierte Käufer eine Tasche der Verfügungsklägerin zunächst bei ihrem Gebrauch im allgemeinen Verkehr wahrgenommen hat und er sodann in einem Modell des Verfügungsbeklagten, welches ihm in einem Geschäft begegnet, wiederzuerkennen glaubt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287, 291 - Le Pliage).

    Soweit der Verfügungsbeklagte meint, das Landgericht habe bei der Ähnlichkeitsprüfung ausschließlich auf Produktmerkmale abgestellt, die gerade nicht die wettbewerbliche Eigenart von "Le Pliage" beträfen, und die vermeintlich tatsächlich allein auf die Herkunft der Tasche "Le Pliage" hinweisenden Merkmale (Applikation goldener Druckknopf; weiße Sichtnähte auf allen Applikationen) verfehlt nicht untersucht, noch seien letztere bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, geht er ersichtlich von falschen Annahmen aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Tasche "Le Pliage" gerade und allein durch die oben wiedergegebene Merkmalskombination begründet wird (vgl. zu den Nähten OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 290 - Le Pliage).

  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 15 U 30/15

    Ansprüche wegen Nachahmung einer faltbaren Handtasche aus Nylon

    Diese Sichtweise wurde vom Senat sowie von weiteren Obergerichten mehrfach geteilt (vgl. die Entscheidung des Senats im parallelen einstweiligen Verfügungsverfahren: MarkenR 2015, 105; vgl. die Entscheidung des 20. Zivilsenats des OLG Düsseldorf gemäß Anlage K 11.6; vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 287 - L.; vgl. OLG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2014, 34 - Falttasche und GRUR-RR 2015, 381- Falttasche; vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 15145).

    Die durch die oben erwähnten Gestaltungselemente bedingte Gesamtanmutung der "L." ist gerade durch das Element einer sportlichen und funktionalen, gleichzeitig aber modernen, chicen und hochwertigen Tasche geprägt, welche den Gebrauchswert altbekannter geräumiger und faltbarer Einkaufstaschen erreicht, ohne indes deren antiquiert wirkendes Erscheinungsbild zu übernehmen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - L.).

    Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe bei der Ähnlichkeitsprüfung ausschließlich auf Produktmerkmale abgestellt, die gerade nicht die wettbewerbliche Eigenart von "L." beträfen, und die vermeintlich tatsächlich allein auf die Herkunft der Tasche "L." hinweisenden Merkmale (Applikation goldener Druckknopf; weiße Sichtnähte auf allen Applikationen) verfehlt nicht untersucht, noch seien letztere bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden, geht er ersichtlich von falschen Annahmen aus, da die wettbewerbliche Eigenart der Tasche "L." durch die oben wiedergegebene Merkmals kombination begründet wird (vgl. zu den Nähten OLG Köln GRUR-RR 2014, 287, 290  - L.).

  • OLG Köln, 05.05.2017 - 6 U 114/16
    Die Berufung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 07.03.2014 zurückgewiesen (6 U 160/13, GRUR-RR 2014, 287 ff.).

    Hierzu hat es Bezug genommen auf das Urteil des Senats in der Sache 6 U 160/13 vom 07.03.2015.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 07.03.2014 (6 U 160/13) zu den identischen Taschen ausführlich Stellung genommen.

    An den im Rahmen der Entscheidung dargelegten und in der angefochtenen Entscheidung eingeblendeten Gründen hält der Senat weiterhin fest und nimmt auf die angefochtene Entscheidung sowie die Entscheidung vom 07.03.2014 (6 U 160/13) Bezug, die der Beklagten als dortige Nebenintervenientin bekannt ist.

    Soweit die Beklagte der Auffassung ist, bereits aufgrund des Herkunftshinweises "I" sei die Verwechslungsgefahr ausgeschlossen, kann auf das Urteil des Senats vom 07.04.2014 in der Sache 6 U 160/13 Bezug genommen werden.

  • LG Köln, 11.12.2019 - 84 O 198/19
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • LG Köln, 11.09.2019 - 84 O 209/18
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Der wegen wettbewerbswidriger Nachahmung in Anspruch Genommene hat die Marktbedeutung von Produkten darzulegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH, GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Köln, GRUR-RR 2008, 166, 168 - Bigfoot; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 143/15

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf

    Denn die wettbewerbliche Eigenart muss sich nicht notwendigerweise auf ein bestimmtes Produkt beziehen, sondern kann auch aus den übereinstimmenden Merkmalen verschiedener Exemplare einer Modellreihe hergeleitet werden, solange nicht nur Schutz für einzelne Stilmittel oder eine dem Sonderschutz nicht zugängliche Grundidee begehrt wird, sondern für konkrete Gestaltungsmerkmale, die jeweils allen Modellen der Reihe eigen sind und deren wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2007, 795 Tz. 27 - Handtaschen; OLG Köln, GRUR-RR 2013, 24, 25 - Gute Laune Drops; GRUR-RR 2014, 25, 27 - Kinderhochstuhl "Sit up"; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 287 - Damenhandtasche).
  • LG Köln, 13.03.2019 - 84 O 238/18

    Unterlassungsanspruch des Vertriebs von alkoholfreien Getränken in Standbeuteln

    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

  • LG Köln, 30.04.2015 - 84 O 115/14
    Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH, GRUR 2010, 80 Tz. 21 - LIKEaBIKE; BGH, GRUR 2012, 1155 Tz. 16 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Tz. 14 - Regalsystem; BGH, GRUR 2013, 1052 Tz. 15 - Einkaufswagen III; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 25, 26f. - Kinderhochstuhl "Sit up", jeweils m. w. N.; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Dabei kann auch die als neu empfundene Kombination bekannter Gestaltungselemente eine wettbewerbliche Eigenart begründen (BGH, GRUR 2006, 79 Tz. 26 - Jeans I; BGH, GRUR 2008, 1115 Tz. 22 - ICON; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2014, 34; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13).

    Maßgebend ist die Sichtweise des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (oder sonstigen Marktteilnehmers), der sich für das Produkt interessiert (BGH, GRUR 2010, 1125 = WRP 2010, 1465 Tz. 32 - Femur-Teil; OLG Köln, Urteil vom 07.03.2014 - 6 U 160/13; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 4 Rn. 92).

  • LG Braunschweig, 01.08.2014 - 9 O 2249/13

    Schutz eines eingetragenen Designs: Schutzumfang für einen Sneaker

  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 250/18

    Zur wettbewerblichen Eigenart von Jeans - Wettbewerbswidrige Herkunftstäuschung

  • OLG Köln, 21.07.2017 - 6 U 178/16
  • LG Köln, 04.10.2016 - 33 O 61/15

    Ansprüche wegen der unlauteren Nachahmung einer Handtasche

  • LG Frankfurt/Main, 17.04.2019 - 3 O 296/18

    Ergänzender wettbewerbrechtlicher Leistungsschutz, Vermeidbare

  • LG Köln, 13.11.2019 - 84 O 249/18
  • LG Köln, 15.06.2016 - 84 O 2/16

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Handtaschenmodellen wegen unlauterer

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,4726
OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.02.2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Februar 2015 - 6 U 160/13 (https://dejure.org/2015,4726)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Fahrradfelge

    § 140b Abs 1 PatG, § 140b Abs 3 Nr 1 PatG, § 148 ZPO
    Berufung im Patentverletzungsverfahren: Erstreckung des Auskunftsanspruchs über die Herkunft patentverletzender Gegenstände auf Vorgänge im patentfreien Ausland; Aussetzung des Verletzungsverfahrens wegen erhobener Nichtigkeitsklage

  • rechtsportal.de

    PatG § 139; PatG § 140b; ZPO § 148
    Umfang des Auskunftsanspruchs über die Herkunft patentverletzender Gegenstände

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft über die Herkunft patentverletzender Gegenstände erstreckt sich auf Vorgänge im patentfreien Ausland

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Auskunft über die Herkunft patentverletzender Gegenstände erstreckt sich auf Vorgänge im patentfreien Ausland

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 665
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.09.2014 - X ZR 61/13

    Kurznachrichten - Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ, §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur Rechtsbehelfe zur Verfügung stellt, die in die Zuständigkeit anderer Instanzen fallen, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden (vgl. BGH GRUR 2014, 1237 juris-Rn. 4 - Kurznachrichten).
  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Die Beschreibung darf somit nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich als Erläuterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen lässt (BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Tz. 23 m.w.N. - Okklusionsvorrichtung; st. Rspr.).
  • BGH, 24.03.1998 - X ZR 39/95

    "Leuchtstoff"; Patentfähigkeit eines neuen Herstellungsverfahrens für einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Für einen solchen Fall ist die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1998, 1003 - Leuchtstoff) nicht einschlägig.
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Sind die Merkmale des Patentanspruchs beim angegriffenen Erzeugnis räumlich-körperlich verwirklicht, kommt es für die Bejahung einer wortsinngemäßen Patentverletzung nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile auch die mit der geschützten Erfindung erstrebten Vorteile erreichen (BGH GRUR 2006, 399 juris-Rn. 21 - Rangierkatze; BGHZ 164, 261 juris-Rn. 30 = GRUR 2006, 131, 134 - Seitenspiegel; BGHZ 112, 140 juris-Rn. 86 = GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; Kühnen/Grunwald GRUR 2015, 35, 37).
  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Sind die Merkmale des Patentanspruchs beim angegriffenen Erzeugnis räumlich-körperlich verwirklicht, kommt es für die Bejahung einer wortsinngemäßen Patentverletzung nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile auch die mit der geschützten Erfindung erstrebten Vorteile erreichen (BGH GRUR 2006, 399 juris-Rn. 21 - Rangierkatze; BGHZ 164, 261 juris-Rn. 30 = GRUR 2006, 131, 134 - Seitenspiegel; BGHZ 112, 140 juris-Rn. 86 = GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; Kühnen/Grunwald GRUR 2015, 35, 37).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Dass das in den Zeichnungen dargestellte Ausführungsbeispiel eine in Speichenrichtung "flache" untere Brücke aufweist, reicht für eine Beschränkung des Patentschutzes auf solche Ausführungsformen nach dem Ausgeführten nicht aus (vgl. BGHZ 160, 204 Ls. 1 = GRUR 2004, 1023 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Denn die Auskunft über den Herkunftsweg soll den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, den Weg der (im Inland) patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen, um die Rechtsverletzung effektiv bekämpfen zu können (vgl. BGHZ 166, 233 juris-Rn. 36 - Parfümtestkäufe; Begründung des Regierungsentwurfs zu § 140b a.F., abgedruckt in BlPMZ 90, 173 ff., insbes. 183 ff.).
  • BGH, 11.10.2005 - X ZR 76/04

    Seitenspiegel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.02.2015 - 6 U 160/13
    Sind die Merkmale des Patentanspruchs beim angegriffenen Erzeugnis räumlich-körperlich verwirklicht, kommt es für die Bejahung einer wortsinngemäßen Patentverletzung nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile auch die mit der geschützten Erfindung erstrebten Vorteile erreichen (BGH GRUR 2006, 399 juris-Rn. 21 - Rangierkatze; BGHZ 164, 261 juris-Rn. 30 = GRUR 2006, 131, 134 - Seitenspiegel; BGHZ 112, 140 juris-Rn. 86 = GRUR 1991, 436, 439 - Befestigungsvorrichtung II; Kühnen/Grunwald GRUR 2015, 35, 37).
  • OLG Karlsruhe, 29.08.2016 - 6 U 57/16

    Verurteilung des Verletzers eines standardessentiellen Patents im

    Die Auskunft über den Herkunftsweg dient nämlich nicht der Vorbereitung des Rückrufsanspruchs, vielmehr soll die Auskunft den Rechtsinhaber in die Lage versetzen, den Weg der patentverletzenden Gegenstände nachzuvollziehen, um die Rechtsverletzung effektiv bekämpfen zu können (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 36 - juris - Parfümtestkäufe; Senat, Urt. v. 11.02.2015, 6 U 160/13 Rn. 58 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2019 - 6 U 79/18

    Auslandszustellung: Voraussetzungen der Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Nach ständiger Praxis des Senats (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. Februar 2015 - 6 U 160/13, juris Rn. 61) wäre sodann in einem erneuten Berufungsverfahren über eine Sachentscheidung des Landgerichts gegebenenfalls der Umstand, dass bereits ein vorläufig vollstreckbarer erstinstanzlicher Titel vorliegt, bei der zu treffenden Interessenabwägung zugunsten einer Aussetzung zu berücksichtigen, wobei allerdings die bloße Möglichkeit einer (verletzungsrelevanten) Vernichtung des Klagepatents nicht ausreichend ist.
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2020 - 15 U 38/18

    Ansprüche wegen behaupteter unmittelbarer und mittelbarer Verletzung des

    Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn - wie hier - die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt 1997, 257 - Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.2.2015 - 6 U 160/13).

    Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

  • OLG Karlsruhe, 25.11.2020 - 6 U 104/18

    Patentverletzungsverfahren: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung;

    Regelmäßig erforderlich, aber zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Verletzungsbeklagten auch genügend ist es, den Rechtsstreit dann auszusetzen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Rechtsbestandsangriff nicht standhalten wird (vgl. BGHZ 202, 288 = GRUR 2014, 1237 - Kurznachrichten); die bloße Möglichkeit, dass das Klagepatent in einem verletzungsrelevanten Umfang noch für nichtig erklärt werden wird, reicht nicht aus (Senat, GRUR 2020, 166 Rn. 141 - Datenpaketverarbeitung; Urteil vom 11.02.2015, 6 U 160/13, Rn. 61; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 11. Aufl., Kap. E Rn. 740).
  • OLG Düsseldorf, 18.06.2020 - 15 U 65/19

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Einrichtung zum Schutz von Fahrgästen auf einem

    Eine großzügigere Aussetzungspraxis besteht zwar im Berufungsrechtszug, wenn - wie hier - die Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf Mitt. 1997, 257 - Steinknacker; ebenso: OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

    Daher kann in Anbetracht dieser Interessenlage der Verletzungsprozess eher ausgesetzt werden, wobei es auch hier nicht ausreicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur möglich ist, sondern sie muss wahrscheinlich sein (OLG Düsseldorf, InstGE 7, 139 - Thermocycler; OLG Karlsruhe, Urteil v 11.2.2015 - 6 U 160/13).

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