Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.03.2020

Rechtsprechung
   LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19   

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https://dejure.org/2022,18008
LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19 (https://dejure.org/2022,18008)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.03.2022 - L 6 U 167/19 (https://dejure.org/2022,18008)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. März 2022 - L 6 U 167/19 (https://dejure.org/2022,18008)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Arbeitsunfall - Anheben einer ca. 50 Kg schweren Schultafel durch einen Möbelmonteur - Riss der distalen Bizepssehne - Anheben stellt äußeres Ereignis dar - kein besonders ungewöhnliches Geschehen erforderlich - Bizepssehnenriss hinreichend wahrscheinlich durch ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - Unfallbegriff -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt weder ein ungewöhnliches Geschehen noch eine unübliche Verrichtung im Rahmen der versicherten Tätigkeit voraus (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R).

    Für die äußere Einwirkung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht einmal ein äußerliches, mit den Augen zu sehendes Geschehen zu fordern (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, RdNr. 14, juris).

    Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, RdNr. 15; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, RdNr. 16, beide juris).

    Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten ist dem Wortlaut und Regelungszweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, RdNr. 16; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, RdNr. 16, beide juris).

  • BSG, 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wegeunfall - Unfallkausalität - drogenbedingte

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Die Feststellung eines Arbeitsunfalls setzt weder ein ungewöhnliches Geschehen noch eine unübliche Verrichtung im Rahmen der versicherten Tätigkeit voraus (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R).

    Es dient allein der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen (Bundessozialgericht , Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, RdNr. 16, juris).

    Das von außen auf den Körper einwirkende Ereignis liegt nicht nur bei einem besonders ungewöhnlichen Geschehen, sondern auch bei einem alltäglichen Vorgang vor, wie es das Stolpern über die eigenen Füße oder das Aufschlagen auf den Boden darstellt, weil hierdurch ein Teil der Außenwelt auf den Körper einwirkt (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, RdNr. 15; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, RdNr. 16, beide juris).

    Eine Differenzierung in nicht versicherte "übliche" und versicherte "unübliche" Tätigkeiten ist dem Wortlaut und Regelungszweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 29.11.2011 - B 2 U 23/10 R, RdNr. 16; Urteil vom 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R, RdNr. 16, beide juris).

  • BSG, 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Begriff der Verrichtung und der

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Dies setzt auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden voraus: Die versicherte Verrichtung muss die Einwirkung und die Einwirkung den Gesundheits(erst)schaden nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft mit dem Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit objektiv (mit)verursacht haben (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R, RdNrn. 30, 32, juris).

    Es geht also nicht um Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, so dass auch kein Beweisgrad gilt, sondern um rechtliche Subsumtion und juristische Zurechnungsbewertung (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R, RdNrn. 34 ff., juris).

    Bei dieser Subsumtion sind alle auf der ersten Stufe im Einzelfall konkret festgestellten versicherten und unversicherten Wirkursachen mit ihren ggf. festgestellten Mitwirkungsanteilen in einer rechtlichen Gesamtabwägung nach Maßgabe des jeweilig festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R, RdNrn. 36, juris).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Das Anheben der Tafel und die damit einhergehende körperliche Anstrengung des Klägers stellt eine solche Einwirkung dar (vgl. auch zum Anheben eines festgefrorenen Steins: BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R, RdNr. 14; zum Anheben einer Leiche: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - L 6 U 1695/18, RdNr. 34; zum Abfangen eines 25 kg schweren Sonnenschirms: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - L 3 U 389/09, RdNr. 24, alle juris).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist für die Feststellung der wesentlichen Ursache im Grundsatz darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R, RdNr. 16, juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.06.2011 - L 3 U 389/09

    Schwere des Unfallereignisses muss bei Klärung der kausalen Bedeutung einer

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Das Anheben der Tafel und die damit einhergehende körperliche Anstrengung des Klägers stellt eine solche Einwirkung dar (vgl. auch zum Anheben eines festgefrorenen Steins: BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R, RdNr. 14; zum Anheben einer Leiche: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - L 6 U 1695/18, RdNr. 34; zum Abfangen eines 25 kg schweren Sonnenschirms: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - L 3 U 389/09, RdNr. 24, alle juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2018 - L 6 U 1695/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verhebetrauma eines Bestatters -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.03.2022 - L 6 U 167/19
    Das Anheben der Tafel und die damit einhergehende körperliche Anstrengung des Klägers stellt eine solche Einwirkung dar (vgl. auch zum Anheben eines festgefrorenen Steins: BSG, Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R, RdNr. 14; zum Anheben einer Leiche: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2018 - L 6 U 1695/18, RdNr. 34; zum Abfangen eines 25 kg schweren Sonnenschirms: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.06.2011 - L 3 U 389/09, RdNr. 24, alle juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.03.2020 - I-6 U 167/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,26134
OLG Köln, 27.03.2020 - I-6 U 167/19 (https://dejure.org/2020,26134)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.03.2020 - I-6 U 167/19 (https://dejure.org/2020,26134)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. März 2020 - I-6 U 167/19 (https://dejure.org/2020,26134)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW mit einem Motor der Baureihe EA 189 Manipulierte Motorsteuerungssoftware Erwerb eines Gebrauchtwagens Abzug der tatsächlichen Nutzungen vom zurückzuerstattenden Kaufpreis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 13.02.2020 - 18 U 147/19

    Dieselproblematik; Nutzungsersatz

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Der Senat schließt sich bezüglich der Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB der Auffassung des 5. (Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19) und 18. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18; Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19) sowie zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte (z.B. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug.

    Die gegen den Vertrag als Schaden vorgebrachten Argumente, die sich aus den von der Beklagten mit der Berufungsbegründung zur Akte gereichten Rechtsgutachten von Prof. Dr. C und Prof. Dr. D ergeben, nämlich im Wesentlichen dass sich der Nachteil des Erwerbers in dessen Vermögen niederschlagen müsse und für die Feststellung eines Schadens es nicht ausreiche, dass ein Vertrag ungewollt sei, greifen nicht (s. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19).

    Da der Schaden bereits im Abschluss des Kaufvertrages zu sehen ist, lässt das Software-Update den Schaden nicht entfallen (s. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht geboten, anstelle einer linearen Abschreibung des Kaufpreises über die gesamte Nutzungsdauer eine degressive Abschreibung entsprechend dem (Verkehrs- )Wertverlust vorzunehmen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19).

  • LG Bonn, 03.07.2019 - 1 O 468/18
    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 468/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 1 O 468/18) vom 03.07.2019 im Kostenpunkt und soweit gegen sie entschieden wurde, abzuändern:.

    das am 03.07.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az. 1 O 468/18 im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

  • KG, 26.09.2019 - 4 U 77/18
    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Der Senat schließt sich bezüglich der Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB der Auffassung des 5. (Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19) und 18. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18; Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19) sowie zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte (z.B. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug.

    Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Kosten in der nämlichen Höhe bei jedem Ersatzgeschäft angefallen wären (vgl. KG Berlin, Urteil vom 26.9.2019, 4 U 77/18, juris-Tz. 174 ff., m.w.N).

  • OLG Köln, 19.02.2020 - 5 U 47/19
    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Der Senat schließt sich bezüglich der Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB der Auffassung des 5. (Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19) und 18. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18; Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19) sowie zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte (z.B. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug.

    Zur Forderung von Deliktszinsen in den Dieselabgasfällen hat der 5. Zivilsenat des OLG Köln (Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19) folgendes ausgeführt:.

  • OLG Schleswig, 22.11.2019 - 17 U 44/19

    Haftung der Volkswagen AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Dem Kläger wurden zwar Geldbeträge in Höhe der gezahlten Finanzierungsraten entzogen, die Entziehung erfolgte aber nicht ersatzlos, sondern wurde dadurch kompensiert, dass er im Gegenzug Besitz an dem Fahrzeug und damit die Möglichkeit erhielt, dieses jederzeit nutzen zu können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 22.11.2019 -17 U 44/19, juris Rn. 72).
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Entgegen der Ansicht z.B. des OLG Braunschweig (Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, ZIP 2019, 815; zust. Armbrüster, ZIP 2019, 837) fällt der Schaden des Erwerbers eines solchen Fahrzeugs auch in den Schutzbereich des § 826 BGB.
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Der Motor EA 189 ist mit einer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung versehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17), so dass bei Abschluss des Kaufvertrages im Mai 2015 die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typengenehmigung nicht vorlagen und ohne das spätere Aufspielen des Software-Updates ein Widerruf der Typengenehmigung und damit die Stilllegung des Fahrzeuges gedroht hätten.
  • OLG Köln, 03.01.2019 - 18 U 70/18

    Abgasskandal - Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des Kunden

    Auszug aus OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 167/19
    Der Senat schließt sich bezüglich der Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB der Auffassung des 5. (Urteil vom 19.02.2020 - 5 U 47/19) und 18. Zivilsenats des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019 - 18 U 70/18; Urteil vom 13.02.2020 - 18 U 147/19) sowie zahlreicher weiterer Oberlandesgerichte (z.B. KG Berlin, Urteil vom 26.09.2019 - 4 U 77/18) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen Bezug.
  • OLG Köln, 27.03.2020 - 6 U 16/19

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Yeti mit einem Motor der

    Der Arglist-Vorwurf trifft zwar nur die Beklagten zu 2 (die bis zum Bekanntwerden des VW-Dieselskandals einer Vielzahl von Käufern der mit dem Motor des Typs EA 189 ausgerüsteten Wagen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat, s. z.B. die Urteile des Senats vom 27.03.2020, 6 U 161/19, 6 U 167/19, 6 U 194/19, 6 U 196/19, 6 U 205/19, 6 U 218/19), deren deliktisches Verhalten die Beklagte zu 1 sich nicht zurechnen lassen muss.
  • LG Kiel, 18.06.2021 - 10 O 197/20
    Vielmehr steht die Weiterveräußerung des Pkws in einem adäquaten Kausalzusammenhang zur deliktischen Handlung der Beklagten; dass der Käufer eines Wagens mit einem vom "Dieselskandal" betroffenen Motor sich nach dem Bekanntwerden der Manipulation zügig von dem Fahrzeug trennen möchte, ist eine für die Beklagte von Anfang an erkennbare naheliegende Folge des arglistigen Verhaltens (OLG Köln, Urteil vom 27.03.2020 - 6 U 167/19, juris Rn. 58).
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