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   OLG Köln, 07.04.1978 - 6 U 179/77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,2412
OLG Köln, 07.04.1978 - 6 U 179/77 (https://dejure.org/1978,2412)
OLG Köln, Entscheidung vom 07.04.1978 - 6 U 179/77 (https://dejure.org/1978,2412)
OLG Köln, Entscheidung vom 07. April 1978 - 6 U 179/77 (https://dejure.org/1978,2412)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 32 ZPO; § 24 Abs. 2 UWG a.F.
    Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage ist der für die Leistungsklage mit umgekehrten Rubrum

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit bei der negativen Feststellungsklage: Umgekehrtes Rubrum der Leistungsklage!

Papierfundstellen

  • GRUR 1978, 658
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 147/22

    Eindrehpapier

    Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Parallele zur allgemeineren Regelung des § 32 ZPO zu berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 15 U 48/19

    Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet

    Die Vorschrift entspricht dem § 32 ZPO, was bei der Auslegung zu berücksichtigen ist (OLG Köln GRUR 1978, 658).
  • OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Die von dem Kläger angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 07.04.1978 (Az.: 6 U 179/77) sei nicht überzeugend, zumal diese mit der sogenannten Spiegelbildformel arbeite.
  • LG Düsseldorf, 23.01.2008 - 12 O 246/07

    Störerhaftung von Rapidshare

    Bei Bestehen eines besonderen Gerichtsstands ist im Falle einer negativen Feststellungsklage auch das Gericht zuständig, welches bei einer entsprechenden Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum zuständig wäre (OLG Köln, Urt. v. 07.04.1978, Az. 6 U 179/77).
  • AG Mannheim, 21.05.2008 - 9 C 142/08

    Zuständigkeitsbestimmung: negative Feststellungsklage eines Verletzers gegen eine

    Zwar ist anerkannt, dass die negative Feststellungsklage auch überall dort zulässig ist, wo die Leistungsklage mit umgekehrtem Rubrum möglich wäre (so z.B. OLG Köln, Urteil vom 7.04.1978 - 6 U 179/77 - GRUR 1978, 658 m.w.N.; Musielak/ Foerste , ZPO, 5.Aufl. 2007, § 256 Rn. 36 m.w.N.), allerdings führt dies lediglich zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover als dem Gericht, dem nach der niedersächsischen Zuständigkeitsverteilung in Urheberrechtssachen betreffend die Amtsgerichte im Oberlandesgerichtsbezirk Celle, in welchem die Klägerin (und Beklagte einer gedachten Leistungsklage) nach §§ 12, 13 ZPO ihren Wohnsitz hat, Rechtsstreitigkeiten, die ihren Grund (auch) im Urheberrecht haben, zugewiesen sind.
  • LG Düsseldorf, 19.07.2019 - 10 O 202/18
    Das "Spiegelbildprinzip" kann daher allenfalls - als Ergebnis einer jeweils zweckgerichteten, teleologischen Auslegung der einzelnen Zuständigkeitsgründe - für ausschließliche oder besondere Gerichtsstände, die primär an die Sachnähe anknüpfen (wie z. B. § 29 Abs. 1 ZPO und § 32 ZPO), in Betracht kommen, nicht aber für den - ausschließlich an die Parteinähe anknüpfenden - allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO (vgl. Gottwald, a. a. O.; Foerste, a. a. O., S. 149 ff.; Thole, a. a. O.; wohl auch OLG Köln, Urteil vom 07.04.1978, 6 U 179/77, GRUR 1978, 658).
  • LG Hamburg, 02.11.2018 - 324 O 131/18

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über eine Taschenpfändung bei einem

    Zwar kann eine negative Feststellungsklage (auch) bei dem Gericht anhängig gemacht werden, das bei umgekehrtem Rubrum der fiktiven Leistungsklage zuständig wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658).
  • LG Köln, 02.08.2006 - 28 O 3/06

    Auch für die negative Feststellungsklage gilt der fliegende Gerichtsstand

    Der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO ist auch im Falle negativer Feststellungsklagen eröffnet (vgl. OLG Köln GRUR 1978, 658; OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1509; jeweils für den vergleichbaren Fall des Wettbewerbsrechts; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25 Aufl., § 32 Rdnr. 14).
  • AG Uelzen, 18.03.2010 - 13 C 5024/10
    Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).
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