Rechtsprechung
OLG Köln, 02.06.2017 - I-6 U 182/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- adresshandel-und-recht.de
Unwirksame Einwilligung der Deutschen Telekom in Telefonwerbung
- kanzlei.biz
Individuelle Kundenberatung nach Vertragsende?
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- rewis.io
- Verbraucherzentrale Bundesverband
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- rechtsportal.de
Wirksamkeit einer vorformulierten Einwilligungserklärung betreffend die Kontaktaufnahme per E-Mail
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (15)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Allgemeine Einwilligung für Werbeanrufe nach Vertragsbeendigung unzulässig - Klausel in AGB der Telekom Deutschland GmbH unwirksam
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
Datenschutzrecht: Einwilligung in nachvertragliche Werbung ist unwirksam
- heise.de (Pressebericht, 04.07.2017)
Unerwünschte Werbemethoden der Telekom nach Vertragsende gestoppt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" unzulässig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Telekom möchte Ex-Kunden "beraten" - Gericht kippt Vertragsklausel: Werbung nach Vertragsende benachteiligt die Verbraucher
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" unzulässig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Unwirksames Opt-In für Telefonwerbung nach Vertragsende
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Unerwünschte Werbeanrufe nach Vertragsende erschwert
- anwalt.de (Kurzinformation)
Adresshandel, AGB und die Einwilligung in Werbung nach Ende des Vertrags
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur individuellen Kundenberatung unzulässig
- tw-law.de (Kurzinformation)
AGB-Klausel - Telekom wollte Kunden nach Vertragsende kontaktieren
- karief.com (Kurzinformation)
Die richtige Einwilligung in den Erhalt von Werbebotschaften per Telefon oder elektronischer Post bleibt ein Dauerbrenner
- wettbewerb.law (Kurzinformation)
- anwalt.de (Kurzinformation)
Datenschutzrecht: Pauschale Einwilligungserklärung in AGB unzulässig
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
OLG Köln verbietet Klausel über Verwendung früherer Kundendaten zur "individuellen Kundenberatung" - Vorformulierte Einwilligungserklärung der Telekom Deutschland GmbH unzulässig
Sonstiges
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
Gericht erschwert unerwünschte Werbeanrufe nach Vertragsende
Verfahrensgang
- LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16
- OLG Köln, 02.06.2017 - I-6 U 182/16
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2017, 414
- MMR 2017, 700
- K&R 2017, 594
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10
Einwilligung in Werbeanrufe II
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Jedoch sind die §§ 305 ff. BGB mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck auf eine vorformulierte und vom Verwender vorgegebene Einwilligungserklärung für Werbeanrufe anwendbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer Sonderverbindung steht (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 19 f. - Einwilligung in Werbeanrufe II), was vorliegend bei einer Einwilligung im Zusammenhang mit einer kostenpflichtigen Bestellung eines Produkts der Beklagten (Anlage K1, Bl. 7 ff.) ohne Weiteres zu bejahen ist.Die Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II;… Senat, WRP 2013, 659 Rn. 15).
"Für den konkreten Fall" wird eine Einwilligung erteilt, wenn sich aus ihr klar ergibt, welche einzelnen Werbemaßnahmen welcher Unternehmen davon erfasst werden (BGH GRUR 2013, 531 Rn. 24 - Einwilligung in Werbeanrufe II).
- BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH "Payback" (GRUR 2008, 1010 ff.), weil sich der Verbraucher in dem dort vorliegenden Fall eines sog. "Opt-Outs" habe erwehren müssen, worum es vorliegend gerade nicht gehe.Es handelt sich nach der Rechtsprechung bei einer Einwilligung als einer einseitigen Erklärung zwar um keine Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne (BGH GRUR 2000, 828, 829 - Telefonwerbung VI; BGH GRUR 2008, 1010 Rn. 18 - Payback).
- LG Köln, 26.10.2016 - 26 O 151/16
Voraussetzungen einer unzumutbaren Belästigung eines Verbrauchers durch Werbung
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Oktober 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 151/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:. - OLG Köln, 07.12.2012 - 6 U 69/12
Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden hinsichtlich unaufgeforderter …
Auszug aus OLG Köln, 02.06.2017 - 6 U 182/16
Die Einwilligung setzt eine Willensbekundung voraus, die ohne Zwang für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt (…BGH GRUR 2013, 531 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II; Senat, WRP 2013, 659 Rn. 15).
- BGH, 01.02.2018 - III ZR 196/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens: Wirksamkeit …
Einer gesonderten Erklärung für jeden Werbekanal bedarf es nicht (a.A. LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; offen gelassen von Krupna, GRUR-Prax 2017, 386). - LG Frankfurt/Main, 24.01.2019 - 3 O 250/18
Zur Haftung für eine Verlinkung auf die Webseite eines Konzernunternehmens
Letztlich kann es darauf ankommen, ob durch die Verlinkung gegenüber dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu eigen macht (OLG Frankfurt a.M. MMR 2017, 702 [OLG Köln 02.06.2017 - 6 U 182/16] Rn. 36).
Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - I-6 U 182/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer
Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und Gaslieferantin
- Verbraucherzentrale NRW
- rewis.io
- rechtsportal.de
BGB § 307 Abs. 3
Gerichtliche Überprüfung der AGB einer bundesweit tätigen Strom- und Gaslieferantin - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 03.08.2016 - 12 O 91/15
- OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - I-6 U 182/16
- BGH, 26.11.2019 - VIII ZR 119/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 163/16
Stromverträge: Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Dies folgt aus § 311 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1115, juris Tz. 13 ff.).Die Klauseln verschleiern daher bei näherer Betrachtung die Höhe des auch diese Kosten umfassenden Gesamtpreises für die bezogene Energie (zur Definition des Kaufpreises unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2 PAngV, BGH, Urt. v. 05.07.2017 - VIII ZR 163/16, juris Tz. 14).
- BGH, 25.11.2015 - VIII ZR 360/14
Wirksame Preisanpassungsklausel im Stromlieferungsvertrag
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Die Klausel ist vor diesem Hintergrund geeignet, Fehlvorstellungen der Kunden über ihr Recht, den Grundpreis nur anteilig zahlen zu müssen bzw. anteilig zurückverlangen zu können, hervorzurufen, und verstößt daher gegen das Transparenzgebot (ausführlich hierzu BGH, Urt. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52, juris Tz. 12 ff., 17).Es ist deshalb umfassend zu verstehen, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, mit den ihm vor Vertragsschluss gegebenen Informationen über die Bedingungen der Verpflichtung und die Eigenheiten der Vertragsabwicklung, hier hinsichtlich der Gründe und des Mechanismus der Preisanpassung, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen sowie zu entscheiden, ob er sich gegenüber dem Gewerbetreibenden binden will, indem er sich den von diesem vorformulierten Bedingungen unterwirft (BGH, Urt. v. 25.11.2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52, juris Tz. 26 ff.).
- OLG Düsseldorf, 05.07.2016 - 20 U 11/16
Rechte des Kunden bei Erhöhung der Preise durch den Stromlieferanten
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege.Dass den Kunden der Beklagten gleichwohl kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG einzuräumen ist, wie die Beklagte u.a. unter Vorlage eines von Rechtsanwälten der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten verfassten Aufsatzes geltend macht, nimmt der Senat zusammen mit dem Landgericht und dem 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urt. v. 05.07.2016, I-20 U 11/16, Bl. 312 ff. GA) nicht an.
- BGH, 15.11.2007 - III ZR 247/06
Zur Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Pay-TV-Verträgen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Eine automatische Anpassung von Entgelten an die von der Beklagten einseitig festgelegten neuen Preise bei jeder Vertragsverlängerung, wie sie in diesen beiden Klauseln vorgegeben wird, weicht also, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, von der Regel ab, dass ein Vertrag bei einer Verlängerung zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt wird (BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06, NJW 2008, 360, juris Tz. 30). - BGH, 21.09.2016 - VIII ZR 27/16
Energielieferungsvertrag: Ausgleich einer unangemessenen Benachteiligung bei …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Mit Blick auf die hohe Bedeutung, die den Transparenzanforderungen im vorliegenden Kontext zukommt, wäre es schon kontraproduktiv, eine Unwirksamkeit über eine Kompensation zugunsten des Verwenders wieder abzuwenden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.09.2016 - VIII ZR 27/16, NJW 2017, 325, juris Tz. 20 ff.). - BGH, 11.11.2010 - III ZR 57/10
Vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrags
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Eine Ausnahme kann aber dann in Betracht kommen, wenn der Kunde aus unabweisbaren beruflichen Gründen zum Ortswechsel gezwungen ist (BGH, Urt. v. 11.11.2010 - III ZR 57/10, NJW-RR 2011, 916). - BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 349/14
Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für eine fingierte …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Die vom Landgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Düsseldorf (I-20 U 11/16) und des BGH (VIII ZR 349/14) seien nicht einschlägig, da ihnen eine sich wesentlich von ihrem separierten Preissystem unterscheidende Preisanpassungsregelung zu Grunde liege. - EuGH, 26.11.2015 - C-326/14
Die Erhöhung von Telekommunikationstarifen anhand eines Verbraucherpreisindex …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Schon der Vergleich der zugrundeliegenden Richtlinien verdeutliche, dass ein Recht zur Vertragslösung bei Energielieferverträgen umfassender zur Verfügung stehe als im Bereich des Mobilfunks und die EuGH-Entscheidung vom 26.11.2015 (C-326/14) weder einen Ausschluss der Inhaltskontrolle noch den eines Sonderkündigungsrechts bei Preiserhöhungen beschreibe. - BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13
Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
Dabei macht es keinen Unterschied, ob sie dem Verwender das Recht zu einer einseitigen Preisänderung einräumen oder eine automatische Preisanpassung zur Folge haben (BGH, Urt, v. 14.05.2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 = NJW 2014, 1435, juris Tz. 15). - BGH, 09.06.2011 - III ZR 157/10
Mobilfunkvertrag: Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen für …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.04.2018 - 6 U 182/16
b) Die Regelung in Ziffer 6.1 Satz 5 der AGB verstößt, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, ausgeführt hat, gegen §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sie den Ausschluss einer Rückzahlung vorab geleisteter, zu der von der Beklagten zu erbringenden Leistung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehender Beträge beinhaltet und damit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, soweit sie als Verwender die als Vorleistung vereinnahmte Zahlung des Kunden behalten könnte, obwohl sie selbst sich von der Pflicht, die ihr obliegende Gegenleistung zu erbringen, freizeichnet (BGH, Urt. v. 09.06.2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, juris Tz. 53).