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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19   

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https://dejure.org/2020,5570
OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2020,5570)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2020,5570)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2020,5570)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 315 Abs. 2
    Anspruch aus einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Zusammenfassung einer Vertragsstrafe trotz Versprechens für "jeden Fall der Zuwiderhandlung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kriterien für die Höhe einer Vertragsstrafe

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Der durch mehrere Verstöße begründete Vertragsstrafenanspruch der Klägerin stellt jeweils einen vertraglichen Zahlungsanspruch und damit - entgegen ihrer Auffassung - keinen Schadensersatz dar, zu dessen Geltendmachung sie die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB verlangen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06, Rn. 13, zit. nach juris).

    Da § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG einen Erstattungsanspruch allein für die Kosten einer Abmahnung vorsieht, käme allenfalls eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung in Betracht; sie scheidet indessen aus, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (BGH, Urteil vom 08.05.2008 - I ZR 88/06, Rn. 14, zit. nach juris,).

  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Die von ihr in der Berufung neu eingeführten Verstöße gemäß ihrer Liste BK 1 nebst zugehörigem Sachvortrag sind nicht zu berücksichtigen.Soweit sich die Klägerin mit Blick auf den konkret erst in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zu diesen Einzelverstößen darauf berufen will, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15; Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 224/13

    Kopfhörer-Kennzeichnung - Wettbewerbsverstoß im Zusammenhang mit dem Vertrieb von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Liegen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer, Rn 29; Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 - Trainingsvertrag, Rn 29; sämtl. zit. nach juris).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Es ist abzustellen auf das Interesse der Parteien, nämlich einerseits auf das Interesse der Gläubigerin an einer wirksamen Abwehr zukünftiger Verstöße und andererseits auf das Interesse des Schuldners, durch die Unterlassungserklärung die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - I ZR 168/05, Kinderwärmekissen, Rn 32, zit. nach juris).
  • BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99

    Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Die von ihr in der Berufung neu eingeführten Verstöße gemäß ihrer Liste BK 1 nebst zugehörigem Sachvortrag sind nicht zu berücksichtigen.Soweit sich die Klägerin mit Blick auf den konkret erst in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag zu diesen Einzelverstößen darauf berufen will, dass sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulassung der Änderung oder Erweiterung einer Klage nicht nach den §§ 296, 530, 531 ZPO, sondern nach den §§ 263, 264, 533 ZPO bestimmt, trifft dies zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2016 - VIII ZR 247/15; Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Liegen mehrere gleichartige, zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende, auf Fahrlässigkeit beruhende Verstöße vor, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu prüfen, ob eine einzige Zuwiderhandlung vorliegt (BGH, Urteil vom 09.07.2015 - I ZR 224/13 - Kopfhörer, Rn 29; Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 - Trainingsvertrag, Rn 29; sämtl. zit. nach juris).
  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 8/85

    "Anwalts-Eilbrief"; Haftung des Schuldners eines strafbewehrten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 19/19
    Eine Heranziehung von § 890 ZPO, der nur eine Haftung für eigenes Verschulden vorsieht, ist bei Vertragsstrafenversprechen nicht gerechtfertigt; denn die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO und die Verwirkung einer Vertragsstrafe sind insoweit nicht miteinander vergleichbar (BGH, Urteil vom 30.04.1987 - I ZR 8/85, Rn. 12 mwN, zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19   

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https://dejure.org/2019,60503
OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2019,60503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2019 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2019,60503)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 6 U 19/19 (https://dejure.org/2019,60503)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Irgendein Irreführungspotential ist insoweit nicht erkennbar, der Verbraucher wird vielmehr klar und verständlich informiert (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 56 ff.; dort auch zum umgekehrten Fall, dass der Tageszins mit 0, 00 Euro angegeben ist).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Denn auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (Urteile des BGH vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Nach dem hier maßgeblichen Rechtsstand müssen die notwendigen Informationen zum Widerrufsrecht nicht in einer geschlossenen Widerrufsinformation, sondern können insgesamt "im Vertrag" und damit - wie bereits ausgeführt - auch in AGB enthalten sein (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris).

    Vorliegend wird jedoch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - Rn. 27, juris), aus der Zusammenschau der in der Widerrufsinformation gegebenen Hinweise und der Formulierung in Ziffer XX der Darlehensbedingungen ohne Weiteres deutlich, dass der Beklagten nach Widerruf von Gesetzes wegen ein Anspruch auf den vereinbarten Sollzins in Höhe des in der Widerrufsinformation genannten Tageszinses zustehen würde - das ergibt sich aus der Widerrufsinformation -, dass die Beklagte diesen Anspruch jedoch nicht geltend machen werde - das ergibt sich aus Ziffer XX der Darlehensbedingungen -, er daher im Ergebnis keinen Zins zu zahlen habe.

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen (BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 31, juris).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 19/19
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).
  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • BGH, 18.06.2013 - X ZR 103/11

    Anforderungen an die Zuerkennung des Miterfinderstatus i.R. eines internationalen

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