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   OLG Köln, 15.07.2011 - I-6 U 192/10   

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OLG Köln, 15.07.2011 - I-6 U 192/10 (https://dejure.org/2011,10180)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.07.2011 - I-6 U 192/10 (https://dejure.org/2011,10180)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juli 2011 - I-6 U 192/10 (https://dejure.org/2011,10180)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von nur ein bestimmtes Lebensmittel betreffene Umstände im Rahmen der Prüfung der Neuartigkeit des Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat i.S.v. Art. 1 Abs. 2 NFV; Ein zu 100% aus den Sporen des Ling-Zhi-Pilzes hergestelltes Pilz-Sporenpulver als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Prüfung der Neuartigkeit eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Internet-Vertrieb eines ungenießbaren Pilzes ohne Zulassung rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2012, 226 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 77/05

    Fruchtextrakt

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 = BeckRS 2005, 70422 - HLH Warenvertrieb und Orthica) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 625 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt; GRUR 2009, 413 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln) hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass Pilz-Sporenpulver der streitbefangenen Art vor dem 15.05.1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

    Denn auf dem Gebiet der neuartigen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten lässt sich nicht ausschließen, dass selbst gering erscheinende Abweichungen ernst zu nehmende Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung nach sich ziehen können, zumindest solange nicht die Unschädlichkeit des fraglichen Lebensmittels oder der fraglichen Zutat durch angemessene Verfahren nachgewiesen ist (EuGH, a.a.O., Rdnrn. 83 ff.; BGH, GRUR 2008, 625 = WRP 2008, 924 [Rn. 16] - Fruchtextrakt).

    (1) Darlegungs- und beweisbelastet für die seinen Unterlassungsanspruch mitbegründende negative Tatsache, dass ein Lebensmittel oder eine Zutat vor dem 15.05.1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, ist zwar der Kläger (BGH, GRUR 2008, 625 = WRP 2008, 924 [Rn. 18] - Fruchtextrakt).

    Zum anderen wird auch der Beklagten nichts Unzumutbares abverlangt, weil sie als Lebensmittelunternehmerin Sorge dafür zu tragen, dass die von ihr beworbenen und vertriebenen Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen (BGH, GRUR 2008, 625 = WRP 2008, 924 [Rn. 19] - Fruchtextrakt).

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 100/06

    Erfokol-Kapseln

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Slg. 2005, I-5141 = WRP 2005, 863 = BeckRS 2005, 70422 - HLH Warenvertrieb und Orthica) und des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 625 = WRP 2008, 924 - Fruchtextrakt; GRUR 2009, 413 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln) hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls feststeht, dass Pilz-Sporenpulver der streitbefangenen Art vor dem 15.05.1997 in keinem Mitgliedstaat in erheblicher Menge für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

    Maßgebend dafür sind qualitative und quantitative Kriterien (BGH, GRUR 2009, 413 = WRP 2009, 300 [Rn. 30] - Erfokol-Kapseln).

  • LG München I, 10.03.2009 - 9 HKO 8523/06

    Unlauterer Wettbewerb: Inverkehrbringen ungenießbarer Pilze

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    Er hat nicht nur wiederholt auf die Ungenießbarkeit des Pilzes selbst verwiesen (was der Sache nach durchaus als ein Indiz gegen eine Verwendung von Pilzbestandteilen als Nahrungsergänzungsmittel in Betracht kommt), sondern ebenso eindeutig (beispielsweise in seinen Schriftsätzen vom 04.07.2006, 28.04.2010 und vom 28.07.2010 und mit Vorlage des Gutachtens Engel zu 9HK O 8523/06 LG München I = 29 U 3012/09 OLG München als Anlage K 24 / K 26) einen relevanten Verzehr von aus dem Pilz gewonnenen Zubereitungen, für die es keinen Bedarf gebe, in Abrede gestellt.
  • LG Köln, 21.10.2010 - 31 O 304/06

    Der Vertrieb des "M9Sporenpulvers" als Nahrungsergänzungsmittel verstößt gegen

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 304/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Urteilsformel zu Nr. 1 folgende Fassung erhält:.
  • BGH, 21.12.2006 - I ZB 17/06

    Zugang des Abmahnschreibens

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    Dafür spricht zum einen, dass an den Beweis einer negativen Tatsache keine unerfüllbaren Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, GRUR 2007, 629 = WRP 2007, 781 [Rn. 12 f.] - Zugang des Abmahnschreibens).
  • BGH, 15.07.2010 - I ZR 99/09

    Gelenknahrung II

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    b) Soweit die Berufung unter Hinweis auf die vom Bundesgerichtshof bejahte partielle Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des im deutschem Recht bestehenden präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Lebensmittel-Zusatzstoffe (BGH, GRUR 2011, 355 = WRP 2011, 220 - Gelenknahrung II) die Statuierung eines Genehmigungsvorbehalts für neuartige Lebensmittel prinzipiell in Frage stellt und stattdessen eine vom Kläger konkret darzulegende Gesundheitsgefahr fordert, weil es an einem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden, leicht zugänglichen, transparenten und in angemessener Zeit abzuschließenden Verfahren zur Erlangung einer Vertriebsgenehmigung fehle, kann sie damit keinen Erfolg haben.
  • OLG München, 21.01.2010 - 29 U 3012/09

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Darlegungslast hinsichtlich der

    Auszug aus OLG Köln, 15.07.2011 - 6 U 192/10
    Er hat nicht nur wiederholt auf die Ungenießbarkeit des Pilzes selbst verwiesen (was der Sache nach durchaus als ein Indiz gegen eine Verwendung von Pilzbestandteilen als Nahrungsergänzungsmittel in Betracht kommt), sondern ebenso eindeutig (beispielsweise in seinen Schriftsätzen vom 04.07.2006, 28.04.2010 und vom 28.07.2010 und mit Vorlage des Gutachtens Engel zu 9HK O 8523/06 LG München I = 29 U 3012/09 OLG München als Anlage K 24 / K 26) einen relevanten Verzehr von aus dem Pilz gewonnenen Zubereitungen, für die es keinen Bedarf gebe, in Abrede gestellt.
  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2021 - 9 S 3951/20

    Lebensmittel; Eintragung in das "Novel Food Catalogue"; diätetische Verwendung

    Sie fallen nach Erwägungsgrund 18 der Novel Food-Verordnung daher nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, so dass eine Verwendung eines Lebensmittels als Arzneimittel nicht geeignet ist, eine Verwendung zum menschlichen Verzehr in nennenswertem Umfang zu belegen (vgl. auch Ballke, in: Zipfel/Rathke, LebensmittelR, Stand: Juli 2020, VO (EU) 2015/2283 Art. 3 Rn. 25, Nr. 1.5 der Leitlinien der Europäischen Kommission "Human Consumption to a Sigificant Degree - Information and Guidance Document sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.2019 - 16 L 2333/19 -, juris Rn. 43; vgl. weiterhin OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011 - I-6 U 192/10 -, juris, Rn. 15 f.; OLG Braunschweig, Urteil vom 30.03.2006 - 2 U 116/05 -, juris Rn. 37 zur Vorgängerregelung des Art. 1 Abs. 2 VO (EG) 258/97).
  • LG Dessau-Roßlau, 14.09.2012 - 3 O 47/12

    Hoodia Form Kapseln - Wettbewerbsverstoß: Bewerbung und Vertrieb von Hoodia

    Vielmehr ist maßgeblich, ob eine hinreichende umfangreiche Verwendung gleichartiger Zubereitungen als Lebensmittel stattgefunden hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2011, 6 U 192/10 Ling Zhi Pilzsporenpulver).
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