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   OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04   

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OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,15155)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.05.2005 - 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,15155)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Mai 2005 - 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,15155)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Marke "Post"; Verwechslungsgefahr sich gegenüberstehender Marken "Post" und "Die blaue Post"; Einholung eines demoskopischen Gutachtens zur Bekanntheit von "POST" als Dienstleistungsmarke zwecks Rechtfertigung einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1; ; ZPO § ... 554 b Abs. 1 a.F.; ; MarkenG § 5; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 3; ; MarkenG § 15 Abs. 2

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Köln, 28.01.2005 - 6 U 131/04

    Kennzeichnungskraft einer Dienstleistungsmarke bei teilweiser Übereinstimmung mit

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Dass der Senat in dem gegen die Bezeichnung "DIE BLAUE POST" gerichteten Verfahren 6 U 131/04, in dem sie sich zur Begründung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ebenfalls auf das auch im vorliegenden Verfahren angeführte demoskopische Gutachten von O. Infratest vom November/Dezember 2002 zur Bekanntheit, Verkehrsdurchsetzung und namentlichen Zuordnung der Bezeichnung "POST" berufen habe, in der inzwischen ergangenen Entscheidung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft von "POST" verneint habe, beruhe auf einer unrichtigen Auswertung des Gutachtens.

    Mit dieser Entscheidung hält der Senat an seiner in dem vorangegangenen Verfahren 6 U 131/04 geäußerten Auffassung auch angesichts der an ihr geäußerten Kritik fest.

    Der Senat hat in der bereits erwähnten Entscheidung 6 U 131/04 ("DIE BLAUE POST") angenommen, aufgrund eines in dem Sachverständigengutachten vorgenommenen Bezugsgrößenwechsels bringe das Gutachten zum Ausdruck, dass tatsächlich nur 46, 10 % bzw. 48, 39 % der Befragten das Unternehmen richtig bezeichnet hätten.

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Die Prägung eines Gesamtzeichens durch eines seiner Elemente setzt nach der Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH a.a.O. "Springende Raubkatze"; GRUR 02, 626, 628 - "IMS") voraus, dass dieses Element eine selbständig kennzeichnende Stellung hat und in dem Gesamtzeichen nicht derart untergeht oder in den Hintergrund tritt, dass es durch die Einfügung in das Gesamtzeichen seine Eignung verliert, die Erinnerung an das ältere Zeichen wachzurufen.

    Ob bei einem Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe ab, wobei auch diese Gradmesser zueinander in der oben beschriebenen Wechselwirkung stehen (vgl. z. B. BGH GRUR 02, 898 - "de-facto´"; GRUR 02, 626, 629 - "IMS"; GRUR 01, 1161, 1162, "CompuNet - ComNet I"; weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke a.a.O., § 15 Rz 50).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 308/01

    "Regiopost/Regional Post"; Kennzeichnungskraft einer Marke

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision, soweit sie gegen die Abweisung der auf die Klagemarke "Deutsche Post" gestützten Klage gerichtet war, durch Beschluss vom 12.12.2002 (I ZR 308/01) gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. nicht angenommen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg habe.
  • OLG Köln, 02.11.2001 - 6 U 42/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht: Wortmarke "Regional Post"

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Der Senat hat im Verfahren 6 U 42/01, das eine Wortbildmarke "Regionalpost" zum Gegenstand hatte und an dem die Klägerin ebenfalls beteiligt war, in seiner Entscheidung vom 02.11.01 folgendes ausgeführt (Urteil Seite 9): "Die Kennzeichnungskraft der aus den vorstehenden Gründen von ihren beiden Elementen gemeinsam geprägten Klagemarke ist, soweit die herkömmlichen Posterzeugnisse und -dienstleistungen betroffen sind, von Hause aus als schwach anzusehen.
  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Der Klägerin kommen in diesem Zusammenhang auch die Grundsätze der Entscheidung "City-Plus" (GRUR 03, 880 ff) nicht zugute.
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 257/00

    Streit um Rechte aus der Bezeichnung "Kinder"

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt zueinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 03, 1040 f - "Kinder"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/OKV"; GRUR 02, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 98, 387 - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Ob bei einem Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe ab, wobei auch diese Gradmesser zueinander in der oben beschriebenen Wechselwirkung stehen (vgl. z. B. BGH GRUR 02, 898 - "de-facto´"; GRUR 02, 626, 629 - "IMS"; GRUR 01, 1161, 1162, "CompuNet - ComNet I"; weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke a.a.O., § 15 Rz 50).
  • BGH, 15.02.2001 - I ZR 232/98

    CompuNet/ComNet; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Ob bei einem Unternehmenskennzeichen eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG besteht, hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung und der Branchennähe ab, wobei auch diese Gradmesser zueinander in der oben beschriebenen Wechselwirkung stehen (vgl. z. B. BGH GRUR 02, 898 - "de-facto´"; GRUR 02, 626, 629 - "IMS"; GRUR 01, 1161, 1162, "CompuNet - ComNet I"; weitere Nachweise bei Ingerl/Rohnke a.a.O., § 15 Rz 50).
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt zueinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 03, 1040 f - "Kinder"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/OKV"; GRUR 02, 809, 811 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 98, 387 - "Springende Raubkatze").
  • OLG Köln, 08.05.2002 - 6 U 195/01

    UWG -Recht; Verbraucherrecht

    Auszug aus OLG Köln, 27.05.2005 - 6 U 196/04
    Der Senat hat bereits in seiner - rechtskräftig gewordenen - Entscheidung vom 08.05.2002 im Verfahren 6 U 195/01, das u.a. die Firmierung "CITIPOST Gesellschaft für Kurier- und Postdienstleistungen mbH" zum Gegenstand hatte, ausgeführt, dass in Kombination mit dem Begriff "POST" der Bestandteil "CITI" trotz seiner Nähe zu dem bekannten englischsprachigen Wort "CITY" für "Stadt" nicht rein beschreibender Natur sei, weil er verschiedene Deutungsvarianten wie etwa "von Stadt zu Stadt", "aus der Stadt" oder "in die Stadt" zulasse.
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

  • LG Köln, 09.09.2004 - 31 O 246/04

    Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung der Frage der

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 108/05

    Deutsche Post AG unterliegt im Streit um die Rechte aus der Marke "POST"

    Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Köln, Urt. v. 27.5.2006 - 6 U 196/04, juris).
  • LG Düsseldorf, 21.09.2005 - 2a O 104/05

    Anforderungen an die Verwechslungsgefahr zwischen Marken und

    Denn wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 27.05.2005 im Verfahren Deutsche Post AG ./. City Post KG u.a. (Az. 6 U 196/04) bezüglich desselben Verkehrsgutachtens in überzeugender Weise dargelegt hat, ist der Begriff "Post" nicht nur Name der Dienstleistungsmarke der Klägerin, sondern auch Bestandteil von deren Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG", so dass eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Dienstleistungsmarke "Post" voraussetzt, dass der Begriff sich gerade in dieser Funktion, also zur Kennzeichnung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung, und nicht etwa als Hinweis auf das Unternehmen hoher Bekanntheit erfreut.

    Denn sonst hätte es jedes bekannte Unternehmen in der Hand, durch die Bezeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit dem Firmennamen das Produkt bzw. ihre Dienstleistung sogleich in den Status einer bekannten Marke zu versetzen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005, 6 U 196/04, S. 5).

  • LG Düsseldorf, 19.10.2005 - 2a O 47/05

    Keine Markenrechtsverletzung durch "RegioPost Delmenhorst"

    Denn wie das Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 27.05.2005 im Verfahren Deutsche Post AG ./. City Post KG u.a. (Az. 6 U 196/04) bezüglich desselben Verkehrsgutachtens in überzeugender Weise dargelegt hat, ist der Begriff "Post" nicht nur Markenname der Dienstleistungsmarke der Klägerin, sondern auch Bestandteil von deren Unternehmenskennzeichen "Deutsche Post AG", so dass eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der Dienstleistungsmarke "Post" voraussetzt, dass der Begriff sich gerade in dieser Funktion, also zur Kennzeichnung der von der Klägerin erbrachten Dienstleistung, und nicht etwa als Hinweis auf das Unternehmen hoher Bekanntheit erfreut.

    Denn sonst hätte es jedes bekannte Unternehmen in der Hand, durch die Bezeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung mit dem Firmennamen das Produkt bzw. ihre Dienstleistung sogleich in den Status einer bekannten Marke zu versetzen (OLG Köln, Urteil vom 27.05.2005, 6 U 196/04, S. 5).

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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2005 - L 6 U 196/04   

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https://dejure.org/2005,98707
LSG Niedersachsen-Bremen, 10.10.2005 - L 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,98707)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10.10.2005 - L 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,98707)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - L 6 U 196/04 (https://dejure.org/2005,98707)
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Wird zitiert von ... (2)

  • SG Hildesheim, 11.07.2007 - S 11 U 129/06
    Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 U 196/04).

    Neben den psychischen Beeinträchtigungen, welche einer fachärztlichen Überprüfung bedürften, ergäben auch die Hörverluste aus dem Tonaudiogramm schon eine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v. H. Der Kläger nahm insoweit nochmals Bezug auf den bereits zum Verfahren L 6 U 196/04 gereichten Brief seiner Ehefrau.

    Der Brief der Ehefrau des Klägers und die von dem Kläger geklagten psychischen Beschwerden in Folge der Berufskrankheit waren bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az.: L 6 U 196/04).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2007 - L 6 U 406/05
    Denn dem Prozessbevollmächtigten des Klägers waren auch aufgrund des Ergebnisses der auf seinen Antrag in einem anderen Rechtsstreit vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zur Frage der beruflichen Verschlimmerung eines Lärmschadens nach Beendigung der Arbeit im Lärm der oben dargestellte gefestigte medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand und aufgrund der Hinweise des Senats schon in diesem Verfahren (L 6 U 196/04 - Urteil vom 10. Oktober 2005, Berufungseinlegung im vorliegenden Rechtsstreit am 15. Dezember 2005) auch die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung bekannt.
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