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   OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12   

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https://dejure.org/2012,57224
OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12 (https://dejure.org/2012,57224)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.11.2012 - 6 U 20/12 (https://dejure.org/2012,57224)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. November 2012 - 6 U 20/12 (https://dejure.org/2012,57224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • kanzlei-rader.de

    Unerlaubte Telefonwerbung durch Deutsche Telekom GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1
    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Werbeanrufe eines Telekommunikationsdienstleisters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 164/09

    Double-opt-in-Verfahren

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Daher genügt die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrag in der Regel nicht (st. Rspr.: BGH, GRUR 2000, 438 [440] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77 [78] - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 16] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 10] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 17] - Double-opt-in-Verfahren).

    Ob für den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG geregelten Fall unzulässiger Telefonwerbung von vornherein etwas anderes gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 13, 17] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 18] - Double-opt-in-Verfahren).

    Zum einen stellt der Zusatz "für Telekommunikationsdienstleistungsverträge und / oder für Verträge über den Empfang von digitalem Fernsehen" eine inhaltliche Konkretisierung der untersagten Werbung gegenüber dem Gesetzeswortlaut dar, weil hierdurch in einer verallgemeinernden Beschreibung der Unternehmensgegenstand der Beklagten umrissen und gleichzeitig auf die konkret beanstandeten Verletzungsformen Bezug genommen wird (vgl. BGH, GRUR 2011, 936, Rn. 19 - Double-opt-in-Verfahren).

    Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits ähnliche, an den Gesetzeswortlaut angelehnte Formulierungen wie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen" (vgl. BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 11] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung) oder "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Kundenakquise anzurufen" (vgl. BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 19] - Double-opt-in-Verfahren) als hinreichend bestimmt angesehen.

    Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer wirksamen vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des telefonisch umworbenen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 517 [519] - E-Mail-Werbung I; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 30] - Double-opt-in-Verfahren) nicht genügt hat.

  • BGH, 05.10.2010 - I ZR 46/09

    Verbotsantrag bei Telefonwerbung

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Daher genügt die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrag in der Regel nicht (st. Rspr.: BGH, GRUR 2000, 438 [440] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77 [78] - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 16] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 10] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 17] - Double-opt-in-Verfahren).

    Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits ähnliche, an den Gesetzeswortlaut angelehnte Formulierungen wie "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen oder anrufen zu lassen" (vgl. BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 11] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung) oder "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zu Werbezwecken ohne deren Einverständnis zum Zwecke der Kundenakquise anzurufen" (vgl. BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 19] - Double-opt-in-Verfahren) als hinreichend bestimmt angesehen.

    Denn für den gesetzlichen Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG ist der konkrete Gegenstand des Werbeanrufs irrelevant (vgl. BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 27] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

    Dementsprechend wurde bereits die Formulierung "zu Werbezwecken" als Umschreibung der konkreten Verletzungshandlung für ausreichend erachtet (vgl. BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 11] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung).

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Daher genügt die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrag in der Regel nicht (st. Rspr.: BGH, GRUR 2000, 438 [440] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77 [78] - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 16] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 10] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 17] - Double-opt-in-Verfahren).

    Ob für den in § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG geregelten Fall unzulässiger Telefonwerbung von vornherein etwas anderes gilt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 13, 17] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 18] - Double-opt-in-Verfahren).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 81/01

    E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer wirksamen vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des telefonisch umworbenen Verbrauchers (BGH, GRUR 2004, 517 [519] - E-Mail-Werbung I; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 30] - Double-opt-in-Verfahren) nicht genügt hat.
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Daher genügt die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrag in der Regel nicht (st. Rspr.: BGH, GRUR 2000, 438 [440] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77 [78] - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 16] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 10] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 17] - Double-opt-in-Verfahren).
  • BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98

    Rechenzentrum

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Daher genügt die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts dem Bestimmtheitserfordernis eines Unterlassungsantrag in der Regel nicht (st. Rspr.: BGH, GRUR 2000, 438 [440] - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH, GRUR 2002, 77 [78] - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 [Rn. 16] - Telefonwerbung für "Individualverträge"; BGH, GRUR 2011, 433 [Rn. 10] - Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2011, 936 [Rn. 17] - Double-opt-in-Verfahren).
  • LG Bonn, 10.01.2012 - 11 O 49/11

    Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich Werbeanrufe bei Fehlen einer wirksamen

    Auszug aus OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.01.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 11 O 49/11 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12

    Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 30.11.2012 - 6 U 20/12 - ausgeführt:.
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