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   OLG Köln, 17.05.2013 - I-6 U 208/12   

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OLG Köln, 17.05.2013 - I-6 U 208/12 (https://dejure.org/2013,62948)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2013 - I-6 U 208/12 (https://dejure.org/2013,62948)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Mai 2013 - I-6 U 208/12 (https://dejure.org/2013,62948)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 10.04.2008 - I ZR 167/05

    LOTTOCARD

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Von einer ernsthaften Markenbenutzung ist auszugehen, wenn das Zeichen nach Umfang und Häufigkeit der Nutzung, nach der Art der Produkte sowie nach den branchenüblichen Merkmalen des betreffenden Marktes wirtschaftlich sinnvoll dazu eingesetzt wird, um für die gekennzeichneten Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl. EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37 f. - Ansul/Ajax; GRUR 2009, 410 Rn. 18 - Silberquelle/Maselli; BGH GRUR 2009, 60 Rn. 37 - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 26 Rn. 223; Ströbele /Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 26 Rn. 8, 10).

    Soweit es auf das Verständnis und die inhaltliche Interpretation einer bestimmten Zeichenverwendung ankommt, ist die durch objektive Anhaltspunkte nahegelegte Verkehrsauffassung maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 11 - AKZENTA; GRUR 2009, 60 Rn. 24 f. - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 18).

    Die Benutzung für eine konkrete Ware stellt zugleich eine solche für einen Warenoberbegriff dar, wenn dieser nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehörige Waren mit Übereinstimmungen in den Eigenschaften und der Zweckbestimmung erfasst (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [62 f.] - ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 32 - LOTTOCARD).

    Unterfällt einem weiten Oberbegriff eine selbstständige Untergruppe, innerhalb derer die Marke benutzt worden ist, so ist die rechtserhaltende Benutzung jedoch auf diese Untergruppe beschränkt (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [63] - ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 31 f. - LOTTOCARD; Ströbele a.a.O. Rn. 203).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Die Benutzung für eine konkrete Ware stellt zugleich eine solche für einen Warenoberbegriff dar, wenn dieser nach der Verkehrsauffassung gemeinhin zum gleichen Warenbereich gehörige Waren mit Übereinstimmungen in den Eigenschaften und der Zweckbestimmung erfasst (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [62 f.] - ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 32 - LOTTOCARD).

    Unterfällt einem weiten Oberbegriff eine selbstständige Untergruppe, innerhalb derer die Marke benutzt worden ist, so ist die rechtserhaltende Benutzung jedoch auf diese Untergruppe beschränkt (vgl. BGH GRUR 2002, 59 [63] - ISCO; GRUR 2009, 60 Rn. 31 f. - LOTTOCARD; Ströbele a.a.O. Rn. 203).

  • BGH, 18.12.2008 - I ZR 200/06

    Augsburger Puppenkiste

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Eine Abweichung von der eingetragenen Marke ist unschädlich, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2005, 515 - FERROSIL; GRUR 2009, 772 Rn. 39 - Augsburger Puppenkiste).

    Dagegen bleibt der kennzeichnende Charakter einer zusammengesetzten Marke unverändert, wenn dem hinzugefügten Wortbestandteil innerhalb der mit der Marke eingegangenen Verbindung wegen seines rein beschreibenden Charakters keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 - AKZENTA; GRUR 2009, 772 Rn. 45 - Augsburger Puppenkiste; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 178).

  • BGH, 19.11.2009 - I ZR 142/07

    MIXI

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Denkbar ist allerdings auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht (vgl. BGH GRUR 2007, 592 Rn. 13 - bodo Blue Night; GRUR 2009, 766 Rn. 51 - Stofffähnchen; GRUR 2010, 729 Rn. 17 - MIXI; GRUR 2011, 623 Rn. 20 - Peek & Cloppenburg II).

    Dabei kommt es für die Frage einer selbstständigen kennzeichnenden Bedeutung der einzelnen Zeichen vor allem auf die Art ihrer Verbindung an (vgl. EuG GRURInt 2011, 60 Rn. 35 - ATLAS TRANSPORT; BGH GRUR 2010, 729 Rn. 18 - MIXI; Ströbele a.a.O. Rn. 135).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 162/04

    AKZENTA

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Dagegen bleibt der kennzeichnende Charakter einer zusammengesetzten Marke unverändert, wenn dem hinzugefügten Wortbestandteil innerhalb der mit der Marke eingegangenen Verbindung wegen seines rein beschreibenden Charakters keine eigene herkunftshinweisende Funktion zukommt (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 16 - AKZENTA; GRUR 2009, 772 Rn. 45 - Augsburger Puppenkiste; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 178).

    Soweit es auf das Verständnis und die inhaltliche Interpretation einer bestimmten Zeichenverwendung ankommt, ist die durch objektive Anhaltspunkte nahegelegte Verkehrsauffassung maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 616 Rn. 11 - AKZENTA; GRUR 2009, 60 Rn. 24 f. - LOTTOCARD; Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 18).

  • BGH, 01.04.2004 - I ZR 23/02

    "Gazoz"; Unlauterkeit der Benutzung eines Zeichens

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Nach dieser Verkehrsauffassung bestimmt sich, ob eine Bezeichnung als beschreibend oder als herkunftshinweisend verwendet wird (BGH GRUR 2004, 947, 948 - Gazoz).

    Im Übrigen ist eine differenzierende Betrachtung innerhalb des angesprochenen Verkehrs gerechtfertigt, wenn das in Rede stehende Zeichen verschiedene Verkehrskreise anspricht, die sich - wie etwa unterschiedliche Sprachkreise - objektiv voneinander abgrenzen lassen (vgl. BGH GRUR 2004, 947 [948] - Gazoz; vom 27.03.2013 - I ZR 100/11 Rn. 64 - AMARULA/Marulablu, zitiert nach juris; Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Auflage, § 14 MarkenG Rn. 207).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 148/04

    CORDARONE

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Eine gezielte Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Sperrmarke setzt voraus, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber die gleiche oder eine ähnliche Marke im Inland benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders mangels sachlichen Grunds für sein Vorgehen wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 160 Rn. 19 - CORDARONE; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 183/07

    WM-Marken

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Eine gezielte Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Sperrmarke setzt voraus, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber die gleiche oder eine ähnliche Marke im Inland benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders mangels sachlichen Grunds für sein Vorgehen wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 160 Rn. 19 - CORDARONE; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken).
  • BGH, 20.03.1997 - I ZR 246/94

    grau/magenta - Anlehnende Werbung; Irreführung/Herkunft

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Davon abgesehen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Wortmarke "PINAR" im April 1985 ohne hinreichenden Grund in der verwerflichen Absicht angemeldet hat, gegenüber den in Deutschland lebenden Verbrauchern Verwechslungen mit der in der Türkei genutzten Kennzeichnung herbeizuführen (vgl. BGH GRUR 1997, 754, 755 - grau/magenta).
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus OLG Köln, 17.05.2013 - 6 U 208/12
    Eine gezielte Behinderung durch die Anmeldung und Eintragung einer Sperrmarke setzt voraus, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber die gleiche oder eine ähnliche Marke im Inland benutzt oder benutzen möchte, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben, und besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten des Anmelders mangels sachlichen Grunds für sein Vorgehen wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 160 Rn. 19 - CORDARONE; GRUR 2008, 621 Rn. 21 - AKADEMIKS; GRUR 2010, 642 Rn. 51 - WM-Marken).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

  • BGH, 20.01.2005 - I ZB 31/03

    FERROSIL

  • BGH, 08.02.2007 - I ZR 71/04

    bodo Blue Night

  • BPatG, 15.03.2006 - 30 W (pat) 216/03
  • BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77

    Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit

  • EuGH, 15.01.2009 - C-495/07

    Silberquelle - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 10 und 12 - Verfall -

  • BPatG, 15.03.2006 - 30 W (pat) 215/03
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 39/06

    Stofffähnchen

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 41/08

    Peek & Cloppenburg II

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • EuG, 10.06.2010 - T-482/08

    Atlas Transport / OHMI - Hartmann (ATLAS TRANSPORT) - Gemeinschaftsmarke -

  • OLG Köln, 18.06.2014 - 6 U 186/13

    Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Diese Personen sind ihrerseits Konsumenten und potentielle Kunden z.B. eines türkischen Supermarkts, wobei dem Senat bekannt ist (u.a. aus dem Verfahren 6 U 208/12) und wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, dass ca. die Hälfte der Käufer in den türkischen Supermärkten nicht türkisch sprechen.
  • LG Köln, 02.06.2020 - 31 O 207/18
    Gegen einen gleichen Warenbereich spricht es dagegen, wenn es um einen Oberbegriff geht, der so weit ist, dass sich hierzu Untergruppen bilden lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 167/05, juris, Rn. 52 - LOTTOCARD; BGH, Urt. v. 17.05.2001, I ZR 187/98, juris, Rn. 67 - ISCO; OLG Köln, Urt. v. 17.05.2013, I-6 U 208/12, juris, Rn. 32 f.).
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