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   OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19   

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OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19 (https://dejure.org/2020,21663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.05.2020 - 6 U 209/19 (https://dejure.org/2020,21663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 6 U 209/19 (https://dejure.org/2020,21663)
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Volltextveröffentlichung

  • law:wettbewerb.law

    Werbung mittels Facebook-Kommentaren und dem Facebook-Messenger, Impressumspflicht, Verbraucherinformationspflichten

 
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  • OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 6 W 117/06

    Wettbewerbsrechtliches Verfügungsverfahren: Streitwertbemessung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
    Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers , die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt (Senat MMR 2007, 117 ).

    Der Senat hält daher einen Gegenstandswert von 10.000 EUR für angemessen; dem liegt ein Wert 5.000 EUR für die fehlende Anbieterkennzeichnung (vgl. Senat, MMR 2007, 117 ) sowie ein Wert von 5.000 EUR für die fehlende Widerrufsbelehrung samt den weiteren Angaben zugrunde.

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2007 - 20 U 17/07

    Diensteanbieter nach § 2 Nr. 1 TMG bei Internetpräsentation gewerblicher

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
    Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen (Senat, MMR 2007, 379 ; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, 683).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 6 U 115/06

    Wettbewerbsverstoß im Internet durch Verstoß gegen die Impressumspflicht:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
    Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen (Senat, MMR 2007, 379 ; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, 683).
  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 6 U 209/19
    Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr ist es dagegen ausreichend, wenn das Fernabsatzsystem aus einer Online-Plattform besteht, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, wie zB Ebay, Amazon Marketplace (Erwägungsgrund 20 S. 6 Verbraucherrechte-RL; BeckOGK/Busch, 1.1.2020, BGB § 312c Rn. 27; vgl. auch BGH NJW 2017, 1024 zum Abschluss eines Maklervertrages über Immobilienscout 24).
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