Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 6 U 210/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35392
OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 6 U 210/19 (https://dejure.org/2020,35392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.2020 - 6 U 210/19 (https://dejure.org/2020,35392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 2020 - 6 U 210/19 (https://dejure.org/2020,35392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 8 Abs 4 S 1 UWG
    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf Link zur OS-Plattform

  • JurPC

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen wegen fehlenden Hinweises auf Link zur OS-Plattform

  • rabüro.de

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnungen wegen fehlendem Hinweis auf Link zur OS-Plattform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Justiz Hessen (Pressemitteilung)

    Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr wegen Verstößen gegen Informationspflichten zur OS-Plattform

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchliche Serienabmahnung bei über 240 Abmahnungen im Jahr ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Bezug zum Abmahnenden

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen / Jahr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung bei missbräuchlicher Abmahnung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Mehr als 240 Abmahnungen im Jahr deuten auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hin

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Mehr als 240 Abmahnungen im Jahr deuten auf rechtsmissbräuchliches Verhalten hin

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlender OS link auf Website

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei 243 Abmahnungen in einem Jahr

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei über 240 Abmahnungen im Jahr

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    240 Abmahnungen im Jahr sind Rechtsmissbrauch

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Massen-Abmahnung = Kein Geld für Anwalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 158
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16

    Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 6 U 210/19
    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

    Kein kaufmännisch handelnder Unternehmer wird Kostenrisiken in einer für sein Unternehmen existenzbedrohenden Höhe durch eine Vielzahl von Abmahnungen oder Aktivprozessen eingehen, wenn er an der Unterbindung der beanstandeten Rechtsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse hat (BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 6 U 210/19
    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht (BGH GRUR 2016, 961 Rn 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.11.2020 - 6 U 210/19
    Weiteres Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist es, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse der Belastung seiner Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten dient (vgl. BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH GRUR 2019, 199 Rn 21 - Abmahnaktion II).
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