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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00   

Zitiervorschläge
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OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,2806)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,2806)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09. Mai 2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,2806)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachbarrechtlicher Immissionsschutz - Überlagerung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften - Geruchsimmissionen - Interessenbewertung - Grenzwerte - ekelerregende Wirkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abwehranspruch; Geruchsimmissionen; Bäckereibetrieb; Wesentliche Beeinträchtigung; Nachbarrechtlicher Interessenausgleich

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wie sind Geruchsimmissionen zu bewerten? (IBR 2002, 48)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1236
  • MDR 2001, 1234
  • NZM 2001, 914
  • BauR 2001, 1963 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.10.1998 - V ZR 64/98

    Formulierung eines Unterlassungsgebots betreffend Geruchsbelästigungen;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00
    Unter diesen Umständen können sich bei Geruchsbelästigungen sowohl der Klageantrag als auch die Verurteilung auf ein allgemeines, an dem Gesetzeswortlaut angelehntes Unterlassungsgebot beschränken, ungeachtet der damit im Vollstreckungsverfahren zu erwartenden Probleme (vgl. BGHZ 140, 1).

    Einen solchen Effekt hat die Rechtsprechung insbesondere bei tierischen Ausdünstungen bzw. Geruchseinwirkungen durch tierische Exkremente und bei Gerüchen aus chemischen Anlagen bei höheren Konzentrationsgraden angenommen (Geruchsbelästigung durch Schweinemästerei, BGHZ 140, 1; Staudinger/Roth, § 906 Rdnr. 74 m.N.).

  • BGH, 05.02.1993 - V ZR 62/91

    Klageanträge bei immissionsrechtlicher Unterlassungsklage - Lärmimmissionen eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00
    In diesem Zusammenhang unterliegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wesentliche Immissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der wesentlichen Geräuschimmission als identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG angesehen wird (seit BGHZ 111, 63; vgl. auch BGHZ 121, 248; BGH NJW 1995, 132).
  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00
    In diesem Zusammenhang unterliegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wesentliche Immissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der wesentlichen Geräuschimmission als identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG angesehen wird (seit BGHZ 111, 63; vgl. auch BGHZ 121, 248; BGH NJW 1995, 132).
  • BGH, 23.03.1990 - V ZR 58/89

    Begriff der wesentlichen Geräuschimmissionen; Ansprüche bei Volksfestlärm;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 09.05.2001 - 6 U 223/00
    In diesem Zusammenhang unterliegen nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wesentliche Immissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der wesentlichen Geräuschimmission als identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG angesehen wird (seit BGHZ 111, 63; vgl. auch BGHZ 121, 248; BGH NJW 1995, 132).
  • AG Brandenburg, 20.10.2003 - 32 C 538/01

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Verhinderung des Austrittes von Küchengerüchen

    Im Bereich der immissionsrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsklagen sind Anträge mit dem Gebot, allgemeine Störungen durch Lärm bzw. Gerüche zu unterlassen, nämlich stets als zulässig anzusehen (BGH NJW 1999, 356ff. = MDR 1999, 290ff.; BGH NJW 1993, 1656f. = MDR 1993, 541f. (=WM 1993, 277); BGH LM § 906 BGB, Nr. 5; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

    Diese Besonderheit der immissionsrechtlichen Beseitigungs- bzw. Unterlassungsklagen ist erforderlich, da ansonsten der durch eine Lärm- bzw. Geruchsbelästigung betroffene Nachbar weitgehend rechtlos gestellt wäre, wenn es - wie insbesondere bei Geruchsbelästigungen - von vornherein nicht immer möglich ist, sie zu quantifizieren bzw. messbar zu machen (BGH MDR 1999, 290ff. = NJW 1999, 356ff.; BGH NJW 1993, 1656f. = BGHZ 121, 248ff. (= WM 1993, 277); OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f. = NZM 2001, 914f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

    Der Urteilstenor kann sich somit grundsätzlich auch auf die Vornahme einer "geeigneten Maßnahme" beschränken, durch die für das Grundstück der Kläger wesentliche Beeinträchtigungen durch Einwirkungen bestimmter Art verändert werden sollen (RGZ 37, 173f.; RG LZ 1925, 546; RG HRR 1926, Nr. 1980; BGH NJW 1960, 2335; BGH LM § 906 BGB, Nr. 25; BGHZ 66, 252ff.; BGH WPM 1964, 1102; BGH NJW 1977, 146; BGH NJW-RR 1996, 59f.; OLG Oldenburg NJW-RR 1991, 653f. = MDR 1991, 546; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.).

    Deshalb sind sowohl Anträge als auch Urteilstenorierungen der vorliegenden Art grundsätzlich zulässig (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.).

    Dabei legt § 906 BGB und nicht eine VDI fest, ob und in welchem Umfang Grundstückseigentümer Geruchsimmissionen aus der Nachbarschaft dulden müssen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.).

    In diesem Zusammenhang unterliegen nach der herrschenden Rechtsprechung (BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGHZ 121, 248ff. (=WM 1993, 277); BGH NJW 1995, 132; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az. 32 C 372/00) wesentliche Immissionen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB keinen anderen Beurteilungsmaßstäben als die entsprechenden öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzbestimmungen, weil der Begriff der "wesentlichen" Geruchs- bzw. Lärmimmissionen als identisch mit den "erheblichen" Geruchs-/Geräuschbelastungen und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes BImSchG angesehen wird (BGH NJW 1990, 2465ff. = BGHZ 111, 63ff. (=WM 1990, 252); BGH NJW 1993, 1656ff. (=WM 1993, 277); BGH NJW 1995, 132ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.).

    In Ermangelung einheitlicher bundesrechtlicher Vorschriften für die Beurteilung von Geruchsimmissionen (vgl. hierzu u. a: OVG Münster, Urteil vom 21.1.1976, Az.: XA 775/73; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f.; OLG Oldenburg NdsRpfl. 1976, 14f.) kann nach neuerer Rechtsprechung auch die - auf Grundlage der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) vorgelegten - Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 (GIRL Bbg) abgestellt werden (BGH, Urteil vom 21.6.2001, Az.: III ZR 313/99; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f. = NZM 2001, 914f.; Alfred Metzger, IBR 2002, 48; Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

    Diese öffentlich-rechtliche Interessenbewertung kann freilich hier lediglich als Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung dienen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.; Dr. Klaus Hansmann, NVwZ 1999, 1158ff.).

    Die Erheblichkeit und damit die Unzumutbarkeit (Wesentlichkeit) von Geruchsimmissionen wird nämlich in erster Linie von wertenden Elementen geprägt (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234ff.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 11.8.2003, Az.: 32 C 372/00).

    Nach der Geruchs-Immissionsschutz-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000 (GIRL Bbg) wird aber eine wesentliche Geruchsbelästigung schon oberhalb eines Richtwertes von 876 Jahresstunden grundsätzlich angenommen (OLG Karlsruhe MDR 2001, 1234f. =NJW-RR 2001, 1236f.; Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Brandenburg vom 17.2.2000).

    Unter Beachtung dessen kann sich aber auch schon unterhalb des Richtwertes der Geruchsimmissions-Richtlinie die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung insbesondere aus ihrer ekelerregenden oder Übelkeit auslösenden Wirkung auf den Menschen ergeben (OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236f. = MDR 2001, 1234f.).

  • OLG Hamm, 06.09.2016 - 24 U 4/15

    Unterlassung; Geruchsimmissionen

    Deshalb wird auch in neueren obergerichtlichen Entscheidungen ein lediglich allgemein gefasster Klageantrag trotz Anwendbarkeit der GIRL für zulässig gehalten (OLG Celle, OLGR 2009, 917; OLG Karlsruhe NJW-RR 2001, 1236).
  • OLG Celle, 26.11.2008 - 4 U 91/08

    Ansprüche auf Unterlassung von Geruchsimmissionen eines landwirtschaftlichen

    Die Rechtsprechung nimmt daher bei einem etwaigen Erfolg einer Klage mit entsprechend allgemein gehaltenem Tenor die im Vollstreckungsverfahren auftretenden Probleme hin (z. B. BGHZ 140, 1. OLG Karlsruhe in NJW-RR 2001, 1236).

    Sie kann vielmehr nur als Orientierungs- und Entscheidungshilfe im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung von Geruchsbelästigungen dienen (BGHZ 140, 1 zur VDI Richtlinie Schweine. BGH in NJW 2001, 3054. OVG Münster in Gewerbearchiv 2004, 438. OVG Münster in ZfBR 2008, 188. OLG Karlsruhe in NJW-RR 2001, 1236).

  • OVG Niedersachsen, 25.07.2002 - 1 LB 980/01

    Rücksichtnahme - Schutzanspruch eines - mittlerweile entprivilegierten -

    In jüngster Zeit gibt es verstärkt Tendenzen, die GIRL als Hilfsmittel für die Ermittlung von Geruchsbelästigungen zu akzeptieren (vgl. OVG Münster, Urt. vom 25.9.2000 - 10 a D 8/00 - NE, a. a. O.; BGH, Urteil vom 26.6.2001 - III ZR 313/99 -, DVBl 2001, 1435; OLG Karlsruhe, Urt. vom 9.5.2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2004 - 21 A 4130/01

    Zur Bindungswirkung und Geeignetheit der GIRL

    Die Geruchsimmissions-Richtlinie wird vielmehr als "Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen", vgl. OVG NRW, Urteil vom 25.9.2000 - 10a D 8/00.NE -, NWVBl. 2001, 185 = BRS 63 (2000) Nr. 7, als "Orientierungs- und Entscheidungshilfe bei der Gesamtwürdigung" von Geruchsbelästigungen, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.5.2001 - 6 U 223/00 -, NJW-RR 2001, 1236 = MDR 2001, 1234, als ein "Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen", vgl. BGH, Urteil vom 21.6.2001 - III ZR 313/99 -, BauR 2001, 1566 = BRS 64 (2001) Nr. 171 = DVBl. 2001, 1435 = NJW 2001, 3054, als ein "Hilfsmittel unter vielen anderen bei der Beurteilung von Gerüchen" - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, NVwZ-RR 2003, 24 - bzw. als "Beurteilungshilfe für die Erheblichkeit von Geruchsimmission" - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.5.2003 - 22 A 5565/00 - angesehen.
  • LG Ellwangen/Jagst, 24.05.2017 - 4 O 259/16

    Unterlassungsanspruch eines Nachbarn wegen Geruchsbelästigung durch bäuerliche

    Da die unter die letzte Gruppe fallende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen regelt, können daneben jedoch auch andere einschlägige technische Regelwerke als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden, so etwa die Geruchsimmissionsrichtlinie (in der Fassung vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008, im Folgenden: GIRL), die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten vorsieht (VGH Mannheim, Beschluss v. 25.04.2016 - 3 S 1784/15, BeckRS 2016, 46133, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.05.2001 - 6 U 223/00, NJW-RR 2001, 1236, 1237; MüKo-BGB/ Brückner , 7. Aufl. 2017, § 906 Rn. 157; Palandt/ Herrler , a.a.O., § 906 Rn. 19).
  • LG Trier, 07.09.2018 - 1 S 34/15

    Wesentlichkeit von Geruchsemissionen - Eigentumsbeeinträchtigung

    Da die unter die letzte Gruppe fallende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (sog. TA Luft) lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen regelt, können daneben auch andere einschlägige technische Regelwerke als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden, so etwa die GIRL 2008, die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten vorsieht (OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016, Az. 24 U 4/15; OLG Karlsruhe, Urteil v. 09.05.2001, Az. 6 U 223/00 = NJW-RR 2001, 1236, 1237; LG Ellwangen, Urteil vom 24.07.2017, Az. 4 O 259/16; MünchKomm, BGB, 7. Aufl., § 906 Rn. 157; Palandt/Herrler, a.a.O., § 906 Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00   

Zitiervorschläge
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OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2002,10767)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.04.2002 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2002,10767)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. April 2002 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2002,10767)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerblicher und geschmacksmusterrechtlicher Unterlassungsanspruch bzgl. des Vertriebs von Geschirrtuchhaltern und Notizrollenhaltern aufgrund einer angeblich sklavischen Nachahmung; Begriff der wettbewerblichen Eigenart eines Erzeugnisses; Begründung einer ...

  • info-it-recht.de
  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Das hat seinen Grund darin, dass das Merkmal der wettbewerblichen Eigenart lediglich der Ausgrenzung solcher Waren dient, die als Dutzendware von vornherein für einen wettbewerbsrechtlichen Schutz unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung durch Nachahmung eines Erzeugnisses nicht in Betracht kommen (BGHZ 50, 125, 130 "Pulverbehälter").

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat, was der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung "Noppenbahnen" vom 08.11.2001 (GRUR 2002, 275, 277) noch einmal betont hat, nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 1 UWG Rdn. 450, 457; a.A. Köhler/Piper, UWG, a.a.O., § 1 Rdn. 524).

    Eine Verkehrsgeltung ist dazu allerdings nicht erforderlich (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter).

  • BGH, 08.05.1968 - I ZR 67/65

    Neuheit im Geschmacksmusterrecht

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Ein Muster ist nämlich nur dann neu, wenn die seine Eigentümlichkeit begründenden Gestaltungselemente im Anmeldezeitpunkt in inländischen Fachkreisen weder bekannt waren noch bei zumutbarer Beachtung der auf den einschlägigen oder benachbarten Gewerbegebieten vorhandenen Gestaltungen bekannt sein konnten (BGH GRUR 1969, 90 "Rüschenhaube"; Eichmann/von Falckenstein, GeschmG, § 1 Rdnr. 14 m.w.N.).

    Darüber hinaus setzt der Geschmacksmusterschutz voraus, dass in der neuen Form eine vom bekannten Formenschatz abweichende eigentümliche Gestaltungsform gesehen werden kann, die das ästhetische Empfinden des Betrachters anzusprechen geeignet ist und in ihrer Gestaltungshöhe über das Können eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten durchschnittlichen Mustergestalters hinausgeht (zu diesem Erfordernis vgl. u. a. BGH GRUR 1969, 90, 95 "Rüschenhaube", BGH GRUR 1975, 81, 83 "Dreifachkombinationsschalter" und BGH GRUR 1977, 547, 549 ".Kettenkerze").

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 199/99

    Noppenbahnen

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme einer Gestaltungsform nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; für technische Erzeugnisse vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH MD 1999, 786, 788 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und jüngst BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen").

    Der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat, was der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung "Noppenbahnen" vom 08.11.2001 (GRUR 2002, 275, 277) noch einmal betont hat, nicht nur zur Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt, sondern auch, dass es bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, da andernfalls die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht bestehen kann (vgl. BGHZ 50, 125, 130 f. - Pulverbehälter; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 1 UWG Rdn. 450, 457; a.A. Köhler/Piper, UWG, a.a.O., § 1 Rdn. 524).

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Insoweit ist der Prüfungsmaßstab beim Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung im Sinne des § 1 UWG nicht anders als bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (dazu: BGH GRUR 2000, 506 "Attaché/Tisserand" m.w.N.) oder der Prüfung einer sich im Wettbewerb auswirkenden Irreführungsgefahr (dazu: EuGH WRP 2000, 289 "Lifting-Creme" und BGH WRP 2000, 517 "Orient-Teppichmuster").
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme einer Gestaltungsform nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; für technische Erzeugnisse vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH MD 1999, 786, 788 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und jüngst BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen").
  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen und umgekehrt (BGH, "Viennetta" und "Messerkennzeichnung", jeweils a.a.O.; siehe auch BGH GRUR 1999, 1106, 1108 "Rollstuhlnachbau" sowie BGH WRP 1976, 370, 371 "Ovalpuderdose").
  • BGH, 19.06.1974 - I ZR 20/73

    Ovalpuderdose

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme ist, desto geringer sind die Anforderungen an die besonderen Umstände, die die Wettbewerbswidrigkeit begründen und umgekehrt (BGH, "Viennetta" und "Messerkennzeichnung", jeweils a.a.O.; siehe auch BGH GRUR 1999, 1106, 1108 "Rollstuhlnachbau" sowie BGH WRP 1976, 370, 371 "Ovalpuderdose").
  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 11/80

    Original-Maraschino

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Im übrigen ist bei der Beurteilung dieser Verwechslungsgefahr, sei sie unmittelbarer, sei sie mittelbarer Art, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgend (siehe u.a. BGH GRUR 1982, 111, 113 "Original-Maraschino" m.w.N.) dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Verkehr in der Regel sein Augenmerk mehr auf übereinstimmende als auf abweichende Gestaltungsmerkmale richtet, so dass für den Gesamteindruck eher Übereinstimmungen als vorhandene Unterschiede maßgeblich sind.
  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Bei seiner Prüfung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Übernahme einer Gestaltungsform nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn das Erzeugnis von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung des BGH; vgl. zuletzt etwa BGH WRP 2001, 534, 535 "Viennetta" sowie BGH WRP 2001, 153 ff. "Messerkennzeichnung", jeweils m.w.N.; für technische Erzeugnisse vgl. BGH GRUR 2000, 521, 523 "Modulgerüst"; BGH MD 1999, 786, 788 "Güllepumpen"; BGH GRUR 1996, 210, 211 "Vakuumpumpen" und jüngst BGH GRUR 2002, 275, 276 "Noppenbahnen").
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 177/80

    Brombeer-Muster

    Auszug aus OLG Köln, 12.04.2002 - 6 U 223/00
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH WRP 1998, 733, 734 "Les-Paul-Gitarren" und BGH GRUR 1995, 581, 583 "Silberdistel"), ebenso die Tatsache, dass die wettbewerbliche Eigenart keinen für den Sonderrechtsschutz etwa nach dem Geschmacksmustergesetz erforderlichen Grad an Individualität und Gestaltungshöhe, sondern ein geringeres Maß an Eigentümlichkeit voraussetzt (vgl. etwa: BGH GRUR 1983, 377, 379 "Brombeer-Muster").
  • BGH, 20.05.1974 - I ZR 136/72

    Zur hinreichenden Gestaltungshöhe des Geschmacksmusterschutzes bei Schaltern

  • BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97

    Modulgerüst

  • BGH, 21.01.1977 - I ZR 68/75

    Kettenkerze

  • BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93

    Silberdistel

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98

    Messerkennzeichnung

  • EuGH, 13.01.2000 - C-220/98

    Estée Lauder

  • BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97

    ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke

  • OLG Köln, 27.06.2003 - 6 U 16/03

    Vertrieb von Spülbecken-Seihern als vermeidbare Herkunftstäuschung;

    Wie auch bereits in dem Rechtsstreit 6 U 223/00, der durch das nicht rechtskräftige Senatsurteil vom 12.04.2002 beendet worden ist, an dem allerdings nur die Antragsgegnerin und nicht die Antragstellerin als Partei beteiligt war, spricht allerdings trotz der an Identität grenzenden Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Produkte nichts Entscheidendes für die Annahme, der angesprochene Verkehr könne die Küchen-Seiher der Parteien unmittelbar miteinander verwechseln.
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,15918
OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,15918)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.10.2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,15918)
OLG Hamm, Entscheidung vom 01. Oktober 2001 - 6 U 223/00 (https://dejure.org/2001,15918)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Tod eines Kindes durch einen Verkehrsunfall wegen überhöhter Geschwindigkeit; Ersatz eines Unterhaltsschadens und Ersatz von Beerdigungskosten; Bemessung eines Mitverschuldensanteils wegen der Fahrt mit einem PKW unter Alkoholeinfluss in der Abbauphase

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.1983 - VI ZR 187/81

    Zeitliche Begrenzung von Schadensersatzrenten eines minderjährigen Kindes

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00
    Es wäre unbillig und würde die Beklagte unzumutbar belasten, wenn sie insoweit auf eine Abänderungsklage verwiesen würde (vgl. BGH VersR 83, 688; Pardey, Berechnung von Personenschäden, 1. Aufl., 2000, Rdn. 306).

    Der Umfang und die Aufteilung auf Beschaffung der wirtschaftlichen Mittel und Haushaltsführung wird jedoch durch die Ehegatten selbst bestimmt (vgl. BGH VersR 83, 688).

    Ab 1997 hat sie sich nur noch dem Haushalt und der Kindererziehung gewidmet (insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von demjenigen, der der Entscheidung des BGH VersR 83, 688 zugrundelag: dort hatte die Ehefrau nach der mit ihrem Mann getroffenen Abrede vor dem Unfall Einnahmen durch Heimarbeit erzielt).

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00
    Die Anforderungen an die Pflicht zur Erwerbstätigkeit werden durch eine sich am Grundsatz von Treu und Glauben orientierende sachgerechte Abwägung der Interessen des Schädigers an der Geringhaltung des Schadens und der Interessen der Hinterbliebenen an der Aufrechterhaltung der restlichen Familieneinheit festgelegt, wobei den Hinterbliebenen Vorrang zukommt (vgl. BGH VersR 84, 936).

    Deswegen ist der Klägerin zu 1) eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, denn gerade wenn minderjährigen Kindern die Betreuung und Erziehung eines Elternteils durch Schuld eines Dritten genommen ist, haben sie ein erhöhtes schutzwürdiges Interesse daran, daß ihre Versorgung und Erziehung durch den überlebenden Elternteil nicht wegen einer Erwerbsobliegenheit belastet oder gar gestört wird (vgl. BGH VersR 84, 936).

  • BGH, 10.11.1959 - VI ZR 201/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00
    Hinzuzurechnen ist ferner der den Klägerinnen zukommende Anteil des vom Unterhaltsschuldner durch Beteiligung an der Haushaltsführung zu leistenden Naturalunterhalts (vgl. dazu BGH JZ 60, 371).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Auszug aus OLG Hamm, 01.10.2001 - 6 U 223/00
    Zur Berechnung der Rente sind die Fixkosten (vgl. dazu OLG Brandenburg, NZV 2001, 213; Ege DAR 88, 299) und als nicht berücksichtigungsfähig die Kosten zur Vermögensbildung abzusetzen.
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