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   OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00   

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https://dejure.org/2001,5211
OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00 (https://dejure.org/2001,5211)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.02.2001 - 6 U 2233/00 (https://dejure.org/2001,5211)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 6 U 2233/00 (https://dejure.org/2001,5211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Sachsen

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  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Amtspflichtverletzung; Amtshaftung; Staatsanwalt; Beamter; Auskunft; Straftat; Ermittlungsverfahren; Klageerhebung; Berufung; Tatverdacht

  • Judicialis

    StPO § 152 Abs. 2; ; StPO § 160 Abs. 1; ; StPO § 170 Abs. 1; ; StPO § 203; ; StPO § 209 Abs. 1; ; StPO § 210 Abs. 1; ; BGB § 839 Abs. 1; ; BGB § 839 Abs. 2; ; StHG § 1 Abs. 1; ; StHG § 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 839 Abs. 1 u. 2 BGB; § 1 Abs. 1 u. 4 StHG; §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203, 209 Abs. 1 StPO
    Staatshaftung/Amtspflichtverletzung von Richtern und Staatsanwälten/Schadensersatz

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 839 Abs. 1 u. 2 BGB; § 1 Abs. 1 u. 4 StHG; §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203, 209 Abs. 1 StPO
    Staatshaftung/Amtspflichtverletzung von Richtern und Staatsanwälten/Schadensersatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2001, 319 (Ls.)
  • StV 2001, 581 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 23/96

    Verschulden der Staatsanwaltschaft bei der Annahme dringenden Tatverdachts

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    6.1 Bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO gehört, können im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur darauf überprüft werden, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (BGH, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 16.10.1997, BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az.: III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    Ein Verschulden des ermittelnden Staatsanwalts ist aber in der Regel zu verneinen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BGH, NJW 1998, 751, 752).

    Zwar handelt es sich hierbei nur um eine Richtlinie, die keine Anwendung findet, wenn das Kollegialgericht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt oder sich ihre Überzeugung vom dringenden Tatverdacht aufgrund eines verfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet (BGH, NJW 1998, 751, 753) oder nur unter einem eingeschränkten Prüfungsmaßstab überprüft hat (BGH, NJW 1998, 751, 752).

    Denn die Richtlinie beruht auf der Erwägung, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem mit mehreren Rechtskundigen besetzten Kollegialgericht regelmäßig nicht erwartet und verlangt werden kann (BGH, NJW 1998, 751, 756).

  • BGH, 18.05.2000 - III ZR 180/99

    Amtspflichtverletzung durch Anklageerhebung

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    6.1 Bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO gehört, können im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur darauf überprüft werden, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (BGH, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 16.10.1997, BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az.: III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nur Anklage erheben durfte, wenn die Ermittlungen hierzu genügend Anlass boten, d. h. hinreichenden Tatverdacht bezüglich der vorsätzlichen Falschbeurkundung in 2 Fällen ergeben hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970, Az.: III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (BGH, NJW 1970, 1543, 1544; BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    Entscheidend ist letztendlich die - vertretbare - eigene Prognose des Staatsanwalts, dass er selbst nach Sach- und Rechtslage wahrscheinlich am Ende einer Hauptverhandlung zum Antrag auf Verurteilung gelangen wird (BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

  • BGH, 21.04.1988 - III ZR 255/86

    Amtshaftung wegen Aufnahme der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    5.1 Bei der Prüfung, ob gemäß § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen, steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zu, so dass deren Entschließung im Amtshaftungsprozess nur auf die Vertretbarkeit zu überprüfen ist (BGH, Urteil vom 21.04.1988, Az.: III ZR 255/86, NJW 1989, 96, 98).

    Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft bereits dann ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht) (BGH, NJW 1989, 96, 97; BGH, Urteil vom 24.02.1994, Az.: III ZR 76/92, NJW 1994, 3162).

    Dabei steht die Entscheidung, worauf die Nachforschungen im Einzelnen zu erstrecken sind, im Hinblick auf das im Legalitätsprinzip wurzelnde Gebot der Sachverhaltsaufklärung zwar nicht im Ermessen des Staatsanwaltes, ihm ist jedoch ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen, so dass auch diesbezüglich seine Entschließung im Amtshaftungsprozess ebenfalls (nur) auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen ist (BGH, NJW 1989, 96, 98).

    6.1 Bestimmte Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, zu denen auch die Entschließung zur Erhebung der öffentlichen Klage nach § 170 Abs. 1 StPO gehört, können im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre "Richtigkeit", sondern nur darauf überprüft werden, ob sie - bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege - vertretbar sind (BGH, NJW 1989, 96, 97; Urteil vom 16.10.1997, BGH, Urteil vom 16.10.1997, Az.: III ZR 23/96, NJW 1998, 751, 752; BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

  • BGH, 18.06.1970 - III ZR 95/68

    Anklage - Legalitätsprinzip - Ermessensentscheidungen - Tatverdacht -

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft nur Anklage erheben durfte, wenn die Ermittlungen hierzu genügend Anlass boten, d. h. hinreichenden Tatverdacht bezüglich der vorsätzlichen Falschbeurkundung in 2 Fällen ergeben hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.1970, Az.: III ZR 95/68, NJW 1970, 1543, 1544; vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    Dabei müssen zwar gewisse Belastungsmomente erwiesen sein, jedoch darf die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben des Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen der Hauptverhandlung überlassen bleiben (BGH, NJW 1970, 1543, 1544; BGH, Urteil vom 18.05.2000, Az.: III ZR 180/99).

    In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (BGH, Urteil vom 10.02.1969, Az.: III ZR 35/68, NJW 1969, 786; offengelassen: BGH, NJW 1970, 1543, 1544).

  • BGH, 10.02.1969 - III ZR 35/68

    Beschluss als "Urteil in einer Rechtssache"

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    In diesem sogenannten Zwischenverfahren tritt das Gericht zum Schutz des Angeschuldigten zunächst nur in eine Vorprüfung ein, ob der Angeschuldigte einer strafbaren Handlung hinreichend verdächtig erscheint und ob Umstände vorliegen, die etwa eine Strafverfolgung prozessual hindern (BGH, Urteil vom 10.02.1969, Az.: III ZR 35/68, NJW 1969, 786; offengelassen: BGH, NJW 1970, 1543, 1544).

    Vielmehr sind darunter alle Entscheidungen zu verstehen, die - wie hier - ein Prozessrechtsverhältnis für die Instanz ganz oder teilweise mit bindender Wirkung beenden oder in einem geordneten Verfahren mit den wesentlichen Merkmalen eines Urteilsverfahrens, insbesondere der Gewährung rechtlichen Gehörs - wie hier -, zu Stande kommen (Erman-Küchenhoff/Hecker, BGB, 10. Auflage, § 839, Rdn. 63; BGH, NJW 1969, 876 f. für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens).

  • BGH, 14.08.1986 - 4 StR 400/86

    Strafbarkeit des Notars für inhaltlich unrichtige Beurkundung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    Bewiesen wird damit also nur, dass zu der in der Urkunde angegebenen Zeit, am bezeichneten Ort, vor der genannten Urkundsperson Erklärungen des niedergelegten Inhalts abgegeben worden sind (BGH, Urteil vom 14.08.1986, Az.: 4 StR 400/86, BB 1986, 2017, 2018; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 23. Auflage, § 348, Rdn. 8).
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Auszug aus OLG Dresden, 21.02.2001 - 6 U 2233/00
    Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft bereits dann ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht) (BGH, NJW 1989, 96, 97; BGH, Urteil vom 24.02.1994, Az.: III ZR 76/92, NJW 1994, 3162).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2005 - 15 U 98/03

    Zum Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft bei der Prüfung ob ein

    Dabei ist hinsichtlich der Frage, ob ein Anfangsverdacht bestanden hat, worauf der Kläger zutreffend verweist, nicht auf den Stand heutiger Erkenntnisse, sondern auf die zum Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 1988, III ZR 255/86, www.jurisweb.de Rz. 27 = MDR 1988, 938; Urt. v. 23. Oktober 2003, III ZR 9/03, www.jurisweb.de Rz. 15 = NJW 2003, 3693; OLG Dresden, Urt. v. 21. Februar 2001, 6 U 2233/00, www.jurisweb.de Rz. 20 = OLGR Dresden 2001, 551).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2010 - 11 ME 288/10

    Anwendbarkeit einer sofortigen vollziehbaren Anordnung nach § 81b Alt. 2

    Diese Rechtmäßigkeitskontrolle ist allerdings inhaltlich begrenzt (vgl. zum Folgenden OLG Dresden, Urt. v. 21.2.2001 - 6 U 2233/00 -, juris, m. w. N.).
  • VG München, 10.07.2009 - M 21 K 08.3543

    Kein Staatshaftungsanspruch wegen Nichtbeförderung eines Berufssoldaten für die

    Dort gilt: Ein Beamter, der der Staatsanwaltschaft dienstlich erlangte Verdachtsmomente für eine Straftat mitteilt, ohne zu überprüfen, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Straftat vorliegen, begeht keine Amtspflichtverletzung (OLG Dresden vom 21.02.2001 - 6 U 2233/00 - OLGR Dresden 2001, 551 = juris).
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