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   OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1221
OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13 (https://dejure.org/2014,1221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.01.2014 - 6 U 228/13 (https://dejure.org/2014,1221)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Januar 2014 - 6 U 228/13 (https://dejure.org/2014,1221)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5 UWG
    Verfügungsgrund für erneuten Eilantrag; Irreführung durch Alleinstellungsbehauptung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Schneller kann keiner" ist keine irreführende Werbeaussage eines Telefonanbieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines erneuten Eilantrags nach rechtskräftiger Zurückweisung eines bereits zuvor gestellten Antrags

  • kanzlei.biz

    Werbeaussage "Schneller kann keiner" nicht irreführend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 5
    Zulässigkeit eines erneuten Eilantrags nach rechtskräftiger Zurückweisung eines bereits zuvor gestellten Antrags

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Schneller kann keiner"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Slogan "Schneller kann keiner" durch Mobilfunkanbieter keine unzulässige Alleinstellungsbehauptung sondern lediglich zulässige Spitzenstellungsbehauptung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zulässigkeit der Werbeaussage Schneller kann keiner

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Werbung mit Superlativen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Schneller kann keiner" - Mobilfunkanbieter streiten um Reklame mit der Geschwindigkeit der Datenübertragung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeaussage "Schneller kann keiner" im Telekommunikationsbereich nicht irreführend

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Zulässige Werbung mit "Schneller kann keiner"

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bewerbung eines Mobilfunkangebotes mit Aussage Schneller kann keiner ist nicht Alleinstellung

Besprechungen u.ä.

  • e-recht24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Marketing: Darf ein Mobilfunkanbieter mit "Schneller kann keiner" werben?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 159
  • MMR 2014, 467
  • K&R 2014, 279
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 12.09.2013 - 6 U 94/13

    Irreführende Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13
    Der Durchschnittsnutzer wird vielmehr der Formulierung "Schneller kann keiner" lediglich den - wenn auch werbetypisch zugespitzten - Hinweis darauf entnehmen, dass er bei Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin zu unterschiedlichen Zeiten und an unterschiedlichen Orten im Hinblick auf die "durchschnittliche" Übertragungsgeschwindigkeit eine Leistung erhält, die von keinem anderen Anbieter übertroffen wird (vgl. bereits das in dem Verfahren 6 U 94/13 zwischen den Parteien ergangene Senatsurteil vom 12.9.2013, S. 6).
  • OLG Frankfurt, 06.03.1981 - 6 U 140/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13
    Im Übrigen schließt sich der Senat auch in der Sache den Ausführungen des Landgerichts Hamburg zu diesem Punkt an; auf die - über dreißig Jahre alte - Senatsentscheidung "Bausparkasse" (GRUR 1981, 603) kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil den damaligen Erwägungen noch ein anderes Verbraucherleitbild zugrunde lag.
  • OLG Frankfurt, 15.08.2013 - 6 U 122/13

    Verfügungsgrund für wiederholten Eilantrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13
    Damit ist es ihr - auch wenn Entscheidungen im Eilverfahren keiner materiellen Rechtskraft zugänglich sind - im Hinblick auf den erforderlichen Verfügungsgrund verwehrt, das vorliegende Verfügungsbegehren erneut auf den genannten Gesichtspunkt, den das Landgericht Hamburg als zur Begründung eines Irreführungsvorwurfs nicht ausreichend angesehen hat, zu stützen (vgl. Senat, Urteil vom 15.8.2013 - 6 U 122/13).
  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13

    Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.01.2014 - 6 U 228/13
    Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auch auf die in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien ergangene Senatsentscheidung vom 29.8.2013 (6 U 101/13).
  • OLG Düsseldorf, 30.11.2020 - Kart 13/20
    Soweit Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich insoweit der beschränkten materiellen Rechtskraft fähig sind, als eine Antragswiederholung bei unveränderten Verhältnissen, d.h. bei unverändertem Sachvortrag und unveränderten Mitteln der Glaubhaftmachung, in der Regel unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004, III ZR 200/04, Rn. 10 bei juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.01.2014, 6 U 228/13 - Schneller kann keiner , Rn. 3 bei juris; Urteil vom 15.08.2013, 6 U 122/13 , Rn. 3 bei juris; Urteil vom 14.07.2005, 16 U 23/05 , Rn. 38 bei juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, vor § 916 Rn. 13 m.w.N.), liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Daraus folgt, dass dann, wenn - wie vorliegend der Fall - Verfügungsanspruch und/oder Verfügungsgrund rechtskräftig mangels schlüssigen Sachvortrags hierzu abgelehnt sind, ein erneuter Eilantrag nicht auf dieselben Gesichtspunkte gestützt werden kann, die in der vorangegangenen Entscheidung zur Begründung des Verfügungsbegehrens nicht als ausreichend angesehen worden sind (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Januar 2014, 6 U 228/13 - Schneller kann keiner, Rn. 3 bei juris; MüKoZPO/Drescher, vor § 916 Rn. 31; § 922 Rn. 27; Musielak/Voit, § 922 ZPO Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 4 U 97/21

    Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe

    Bei unveränderten Verhältnissen ist daher eine Antragswiederholung in der Regel unzulässig (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.01.2014 - 6 U 228/13 - Rn. 3).
  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Zwar kann auch eine ablehnende Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren in beschränkt materielle Rechtskraft erwachsen (siehe BGH, Urteil vom 9. Dezember 2004 - III ZR 200/04 - Rn. 14; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorbem. § 916 Rn. 13) und ist eine Antragswiederholung bei unveränderten Verhältnissen in der Regel unzulässig (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.November 2021 - 4 U 97/21 -, Rn. 24, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.Januar 2014- 6 U 228/13- Rn. 3, juris).
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