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   OLG Köln, 18.09.2009 - I-6 U 23/09   

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OLG Köln, 18.09.2009 - I-6 U 23/09 (https://dejure.org/2009,15337)
OLG Köln, Entscheidung vom 18.09.2009 - I-6 U 23/09 (https://dejure.org/2009,15337)
OLG Köln, Entscheidung vom 18. September 2009 - I-6 U 23/09 (https://dejure.org/2009,15337)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "A-D Shade Guide"; Irreführung durch Eintragung einer Marke für ein Farbschema für künstliche Zähne; Anforderungen an die Feststellung der Erstbegehungsgefahr einer Markenverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2010, 248
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.03.2007 - I ZR 122/04

    Bundesdruckerei

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Im maßgeblichen Verständnis der Zahnärzte und Zahntechniker, das auch nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählende Richter auf Grund ihres Erfahrungswissens ermitteln können, soweit dazu keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich sind (vgl. BGH, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 [Rn. 36] - Bundesdruckerei m.w.N.), kann die Verwendung des Kennzeichens - unabhängig vom beschreibenden oder herkunftshinweisenden Charakter seiner einzelnen Bestandteile - zu der Fehlvorstellung führen, der von einer "Arbeitsgemeinschaft" verantwortete, die bekannte "A-D"-Farbskala zu Grunde legende "Shade Guide" sei jedenfalls nicht ohne jede Mitwirkung oder Autorisierung durch die Klägerin entstanden.

    Während die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister bereits einen Firmengebrauch darstellt, weil der Anmelder damit kundtut, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (so auch in den Fällen irreführenden Firmengebrauchs BGH, GRUR 2003, 448 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei), liegt in der bloßen Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen noch keine Benutzung als Marke oder Unternehmenskennzeichen (BGH, GRUR 2008, 912 = WRP 2008, 1353 [Rn. 27 f.] - Metrosex).

    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass ein grundsätzlich in Betracht kommender Beseitigungsanspruch auf Löschung (vgl. BGHZ 121, 242 [247 ff.] = GRUR 1993, 556 [558] = WRP 1993, 399 - Triangle) aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf den irreführenden Bestandteil zu beschränken sein kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 [Rn. 41] - Bundesdruckerei) und deshalb im Streitfall ein Verzicht der Beklagten auf ihre Marke für sämtliche Waren des Warenverzeichnisses ohnehin nicht hätte verlangt werden können.

  • OLG Hamburg, 25.01.2008 - 5 U 90/07

    Praxis Aktuell

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Zu Recht hat das Landgericht allerdings angenommen, dass die Marke der Beklagten auf Grund ihres "sprechenden" Inhalts grundsätzlich geeignet erscheint, die angesprochenen Verkehrskreise vor allem in Bezug auf die betriebliche Herkunft der damit bezeichneten Produkte und die geschäftlichen Verhältnisse des Markeninhabers in die Irre zu führen, was den Tatbestand sowohl der §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 UWG in der bis zum 29.12.2008 geltenden Fassung als auch der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG in der seit dem 30.12.2008 geltenden Fassung erfüllen könnte; der Irreführungstatbestand wird insoweit durch Vorschriften des Markengesetzes nicht verdrängt (vgl. OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 [249] - Praxis Aktuell; Hefermehl / Köhler / Bornkamm , UWG, 27. Aufl., § 5 Rn. 2.55 ff.).

    Ob eine Markenbenutzung irreführend ist, wird regelmäßig nicht nur von der Registerlage, sondern von zusätzlichen, das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussenden Umständen abhängen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2007, 671 [674] - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 [247] - Praxis Aktuell).

  • BGH, 27.02.2003 - I ZR 25/01

    Geimeinützige Wohnungsgesellschaft

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Während die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister bereits einen Firmengebrauch darstellt, weil der Anmelder damit kundtut, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (so auch in den Fällen irreführenden Firmengebrauchs BGH, GRUR 2003, 448 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei), liegt in der bloßen Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen noch keine Benutzung als Marke oder Unternehmenskennzeichen (BGH, GRUR 2008, 912 = WRP 2008, 1353 [Rn. 27 f.] - Metrosex).
  • OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 6 U 63/06

    Markenrecht: Örtliche Zuständigkeit für Markenlöschungsklage; Verwechslungsgefahr

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Ob eine Markenbenutzung irreführend ist, wird regelmäßig nicht nur von der Registerlage, sondern von zusätzlichen, das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise beeinflussenden Umständen abhängen (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2007, 671 [674] - Volksbank; OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 245 [247] - Praxis Aktuell).
  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die Beklagte die mit der Eintragung der Marke entstehende, wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zielgerichtet und zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2008, 621 = WRP 2008, 785 [Rn. 21] - Akademiks m.w.N.).
  • BGH, 06.12.2007 - I ZR 184/05

    Duftvergleich mit Markenparfüm

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Es liegt damit nicht der Fall eines entbehrlichen einschränkenden Zusatzes zu einem gegen eine konkrete Verletzungsform gerichteten Unterlassungsantrag vor, wie wenn das Verbot einer bereits benutzten Produktbezeichnung ein bestimmtes, den Gründen zu entnehmendes Verkehrsverständnis voraussetzt (BGH, GRUR 2008, 726 [Rn. 13 f.] = WRP 2008, 936 - Duftvergleich mit Markenparfüm), sondern der drohende Verletzungsfall - und damit die den Unterlassungsanspruch begründende Erstbegehungsgefahr - hängt selbst von Umständen ab, deren Vorliegen nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Während die Anmeldung einer Firma zum Handelsregister bereits einen Firmengebrauch darstellt, weil der Anmelder damit kundtut, dass sein Unternehmen diese Bezeichnung führt (so auch in den Fällen irreführenden Firmengebrauchs BGH, GRUR 2003, 448 = WRP 2003, 640 - Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 - Bundesdruckerei), liegt in der bloßen Anmeldung und Eintragung eines Zeichens als Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen noch keine Benutzung als Marke oder Unternehmenskennzeichen (BGH, GRUR 2008, 912 = WRP 2008, 1353 [Rn. 27 f.] - Metrosex).
  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Allerdings ist auf Grund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH, a.a.O. [Rn. 30]; GRUR 2009, 484 = WRP 2009, 616 [Rn. 70] - Metrobus; vgl. für Erstbegehungsgefahr bei Schutzrechtserstreckung einer IR-Marke auf Deutschland bereits BGH, GRUR 1990, 361 [363] - Kronenthaler).
  • BGH, 04.02.1993 - I ZR 42/91

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung -

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass ein grundsätzlich in Betracht kommender Beseitigungsanspruch auf Löschung (vgl. BGHZ 121, 242 [247 ff.] = GRUR 1993, 556 [558] = WRP 1993, 399 - Triangle) aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf den irreführenden Bestandteil zu beschränken sein kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 1079 = WRP 2007, 1346 [Rn. 41] - Bundesdruckerei) und deshalb im Streitfall ein Verzicht der Beklagten auf ihre Marke für sämtliche Waren des Warenverzeichnisses ohnehin nicht hätte verlangt werden können.
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 217/86

    "KRONENTHALER"; Beurteilung der Ungleichartigkeit von Waren; Begriff der

    Auszug aus OLG Köln, 18.09.2009 - 6 U 23/09
    Allerdings ist auf Grund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass seine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (BGH, a.a.O. [Rn. 30]; GRUR 2009, 484 = WRP 2009, 616 [Rn. 70] - Metrobus; vgl. für Erstbegehungsgefahr bei Schutzrechtserstreckung einer IR-Marke auf Deutschland bereits BGH, GRUR 1990, 361 [363] - Kronenthaler).
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https://dejure.org/2009,38116
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Zur Haftung eines Grundstückseigentümers: Hier für einen kleinen See

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Unfällen beim Baden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wer unerlaubt in einem Baggersee badet und sich verletzt, bekommt keinen Schadensersatz - Fremdes Grundstück darf nicht eigenmächtig betreten werden - Eigentümer hat keine Verkehrssicherungspflichten verletzt

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