Rechtsprechung
OLG Köln, 22.06.2012 - I-6 U 238/11 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Zur Zulässigkeit von Preiswerbung mit Sternchenhinweisen / Fußnoten
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
PAngV § 1
- webshoprecht.de
Zu den notwendigen Angaben zum Preis und den Folgekosten bei der Bewerbung eines Kabelanschlusses
- JurPC
"Teilhabe am Blickfang"
- aufrecht.de
Zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Grundsätze zur Preisgestaltung im Wettbewerb im Hinblick auf Erkennbarkeit und Lesbarkeit von Preisbestandteilen und Sternchenhinweisen
- info-it-recht.de
Preiswerbung mit Sternchenhinweisen in Fußnoten (Teilhabe am Blickfang)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
PAngV § 1
Teilhabe am Blickfang - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Sternchenhinweis und Teilhabe am Blickfang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zur Zulässigkeit von Fußnoten in Werbeanzeigen
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Sternchenhinweis - und dann?
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Preiswerbung mit Sternchenhinweis
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Urteile zu Preisangaben in der Werbung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Bei Sternchenhinweis muss nur das Sternchen selbst, nicht aber seine Auflösung am Blickfang teilhaben
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)
Preiswerbung muss klar und deutlich gestaltet sein
- it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)
PAngV: Interessantes Urteil zum Sternchenhinweis
Verfahrensgang
- LG Köln, 13.09.2011 - 84 O 198/11
- LG Köln, 30.11.2011 - 84 O 198/11
- OLG Köln, 22.06.2012 - I-6 U 238/11
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07
Sondernewsletter
Auszug aus OLG Köln, 22.06.2012 - 6 U 238/11
Es gilt hierzu dasjenige, was der BGH in der Entscheidung "Sondernewsletter" (GRUR 2010, 744) unter Rz 28 - bezogen auf den dort streitgegenständlichen "Sondernewsletter" - wie folgt formuliert hat: "Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach § 1 Abs. 1 1 PAngV die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
- OLG Köln, 09.08.2013 - 6 U 3/13
Anforderungen an die Aufklärung über den Werbecharakter eines Internetauftritts
Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass die in eine Fußnote verlagerte Aufklärung den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit und gute Lesbarkeit eines solchen Hinweises (vgl. Senatsurteil vom 22.06.2012 - 6 U 238/11) nicht genügt. - OLG Köln, 14.02.2014 - 6 U 120/13
50 De-Mails inklusive
Voraussetzung ist, dass der Hinweis am Blickfang teilhat und dadurch eine klare und unmissverständliche Zuordnung der weiteren Angaben zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt (BGH, GRUR 2010, 744 Tz. 35 - Sondernewsletter; Senat, WRP 2012, 1285 Tz. 10 - Sternchenhinweis;… Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 5 Rn. 2.98). - OLG Köln, 08.11.2013 - 6 U 42/13
Wettbewerbswidrigkeit der Preiswerbung für einen Internetanschluss
Danach ist eine blickfangmäßig herausgestellte Preisangabe zwar unvollständig, wenn ihr nicht die weiteren Preisbestandteile eines einheitlichen Leistungsangebots eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sind (…vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. 35 - Sondernewsletter;… GRUR 2010, 742 Rn. 31 - Leistungspakete im Preisvergleich); hierzu zählen auch die Kosten eines für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung obligatorischen Kabelanschlusses (vgl. BGH GRUR 2010, 744 Rn. - Sondernewsletter - Senat, Urteile vom 22.06.2012 - 6 U 238/11 und 6 U 240/11 - vom 30.11.2012 - 6 U 84/11 -). - OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 84/12
Zusatzkosten, die nicht von jedem Kunden zu tragen sind, müssen nicht in den …
In den Verfahren 6 U 238/11 und 6 U 240/11 war ebenfalls beanstandet worden, dass einerseits im Blickfang der betreffenden Werbung Preisangaben gemacht worden waren, andererseits sich erst aus einem Hinweis in einer Fußnote die (weitere) Verpflichtung zur Zahlung von Kabelanschlusskosten in Höhe von monatlich 17, 90 EUR ergab.