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   OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19   

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https://dejure.org/2021,3130
OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19 (https://dejure.org/2021,3130)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2021 - 6 U 256/19 (https://dejure.org/2021,3130)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - 6 U 256/19 (https://dejure.org/2021,3130)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 UWG, § 3a UWG, Art 5 TextilKennzVO, Art 15 TextilKennzVO, Art 16 TextilKennzVO
    Keine Spürbarkeit nach § 3a UWG bei Verstoß gegen TextilKennzVO durch Materialangabe "Acryl" statt "Polyacryl"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe 'Acryl' verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt. 2. Der Verstoß ist ...

  • rechtsportal.de

    1. Das Angebot von Textilien unter der Materialangabe "Acryl" verstößt gegen die Marktverhaltensregeln in Art. 5 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1 und 3 TextilKennzVO, wenn es sich bei dem verwendeten Material tatsächlich um Polyacryl handelt.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Wer mit "Acryl" statt "Polyacryl" wirbt, begeht keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein spürbarer Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3a UWG wenn Textilien entgegen der TextilKennzVO mit der Materialangabe Acryl statt Polyacryl gekennzeichnet werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche bezüglich der Materialangabe "Acryl"

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Verwendung von Acryl statt Polyacryl für Textilien nicht unlauter

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß, wenn Online-Shop bei Textilien von "Acryl" anstatt "Polyacryl" spricht

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Acryl statt Polyacryl bei Textilkennzeichnung nicht abmahnbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 538
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 73/17

    Beschränken der Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19
    Besteht der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nur dann spürbar nach § 3a UWG, wenn er die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte(BGH GRUR 2019, 82 Rn 30, 31 - Jogginghosen).

    Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn 32-34 - Komplettküchen; BGH GRUR 2019, 82 Rn 32 - Jogginghosen).

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19
    Die Voraussetzungen des dort geregelten Unlauterkeitstatbestands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die als solche selbstständig geprüft werden müssen (BGH GRUR 2017, 922 Rn 31 - Komplettküchen).

    Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der gebotenen Information nicht getroffen hätte (BGH GRUR 2017, 922 Rn 32-34 - Komplettküchen; BGH GRUR 2019, 82 Rn 32 - Jogginghosen).

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19
    Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der BGH in seiner Entscheidung "Textilkennzeichnung" festgestellt hat, dass - freilich in Bezug auf die dort in Frage stehende Regelung in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 TextilKennzVO - keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts bestünden, so dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst sei (BGH GRUR 2016, 1068 Rn 21 - Textilkennzeichnung).
  • OLG München, 20.10.2016 - 6 U 2046/16

    "Acryl" und "Cotton" als Textilfaserkennzeichnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19
    Dies lässt sich zwanglos an den Beispielen von bulgarischen Textilfaserbeschreibungen in kyrillischer Schrift, griechischen Beschreibungen in griechischem Alphabet oder aber ungarischen oder finnischen Kennzeichnungen verdeutlichen, die für den größten Teil der Bevölkerung der anderen EU-Mitgliedstaaten komplett unverständlich bleiben (OLG München GRUR-RR 2017, 11 Rn 61-64).
  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.01.2021 - 6 U 256/19
    Diese erfordert, dass sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, oder wenn andere (tatsächliche oder wirtschaftliche) Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH NJW 2003, 2319).
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