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   OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13   

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OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13 (https://dejure.org/2014,32321)
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 (https://dejure.org/2014,32321)
OLG München, Entscheidung vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13 (https://dejure.org/2014,32321)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urheberrechtwahrung durch GEMA; Keine lizenzpflichtige Kabelweitersendung bei Signalverteilung im Wohngebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • weg-verwalter.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Wiedergabe vor!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ivd.net (Kurzinformation)

    Keine öffentliche Wiedergabe bei 343 Wohneinheiten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    GEMA: Auch bei WEG mit 343 Einheiten liegt keine öffentliche Wiedergabe vor! (IMR 2015, 30)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 371
  • K&R 2015, 340
  • ZUM 2015, 154
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    Eine öffentliche Wiedergabe liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Zugänglichmachung der Werke ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der Erstsendung in ihrem Sendegebiet darstellt (vgl. EuGH GRUR 2012, 156 Tz.194 - Football Association Premier League u. Murphy; GRUR -, 500 Tz. 28, 29 - ITV Broadcasting Ltd. u.a./TVCatchup Ltd.).

    bb) Der EuGH hat in zwei Entscheidungen sowohl die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmer für Gäste eines Hotels (Urteil vom 7.12.2006, C-306/05, GRUR 2007, 225 Tz. 47 - SGAE/Rafael) als auch die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in eine Gastwirtschaft für deren Gäste (Urteil vom 4.10.2011, C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Tz. 207 - Football Association Premier League und Murphy) als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert, da die Weiterübertragung in den dort entschiedenen Verfahren kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlungen der Hotel- bzw- Gaststättenbetreiber seien, ohne die die Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten.

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    Der EuGH hat ferner den Begriff der Öffentlichkeit i.S. von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie dahingehend bestimmt, dass er eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten umfasst und zudem - kumulativ - eine ziemlich große Zahl von Personen impliziert, wobei die kumulative Wirkung zu beachten ist, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke an die potentiellen Adressaten ergibt, insbesondere die Zahl der Personen, die neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben (aaO Tz. 39 - SGAE/Rafael; aaO - Tz. 33 - ITV BroadcastingLtd. u.a./TVCatchup Ltd.; GRUR 2014, 473 Tz. 27 - OSA).

    An diese Rechtsprechung (vgl. zu dem vom deutschen Verständnis abweichenden Ansatz des EuGH v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1198 ff., GRUR -, 248, 251 f; GRUR 2014, 209, 211) hat der EuGH auch in den Entscheidungen vom 13.2.2014 (GRUR 2014, 360 - Nils Svensson) und vom 27.2.2014 (GRUR 2014, 473 Tz. 25 ff. - OSA) angeknüpft.

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und dem Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (vgl. EuGH GRUR 2007, 225 Tz. 34 - SGAE/Rafael).

    bb) Der EuGH hat in zwei Entscheidungen sowohl die Verbreitung einer Sendung über Fernsehapparate in Hotelzimmer für Gäste eines Hotels (Urteil vom 7.12.2006, C-306/05, GRUR 2007, 225 Tz. 47 - SGAE/Rafael) als auch die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher in eine Gastwirtschaft für deren Gäste (Urteil vom 4.10.2011, C-403/08 und C-429/08, GRUR 2012, 156 Tz. 207 - Football Association Premier League und Murphy) als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie qualifiziert, da die Weiterübertragung in den dort entschiedenen Verfahren kein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich, sondern Handlungen der Hotel- bzw- Gaststättenbetreiber seien, ohne die die Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen könnten, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhielten.

  • LG München I, 20.02.2013 - 21 O 16054/12

    Urheberrechtswahrung durch Verwertungsgesellschaft: Lizenzierungspflichtige

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 20.2.-, Az. 21 O 16054/12, wird zurückgewiesen.

    durch Endurteil vom 20.2.-, Az. 21 O 16054/12 (veröffentlicht in ZUM-RD -, 612, NZM -, 864), auf das ergänzend Bezug genommen wird, insgesamt abgewiesen.

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    An diese Rechtsprechung (vgl. zu dem vom deutschen Verständnis abweichenden Ansatz des EuGH v. Ungern-Sternberg, GRUR 2012, 1198 ff., GRUR -, 248, 251 f; GRUR 2014, 209, 211) hat der EuGH auch in den Entscheidungen vom 13.2.2014 (GRUR 2014, 360 - Nils Svensson) und vom 27.2.2014 (GRUR 2014, 473 Tz. 25 ff. - OSA) angeknüpft.
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    Durch Kabelfunk wird ein Werk Empfängern zugänglich gemacht, wenn es in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus leitungsgebunden einer Mehrzahl von Empfangsanlagen übermittelt wird, durch die das Werk wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden kann (vgl. BGH GRUR 1988, 206 - Kabelfernsehen II).
  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 44/10

    Vorlagebeschluss zur Kabelweiterleitung im Sendegebiet - "Breitbandkabel"

    Auszug aus OLG München, 11.09.2014 - 6 U 2619/13
    aa) Die Regelungen der § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Abs. 3, § 20 b UrhG, mit denen ein Teil der Bestimmungen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (im Nachfolgenden Richtlinie) durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003 umgesetzt wurde, sind richtlinienkonform auszulegen (BGH GRUR 2012, 1136, Tz. 10 - Breitbandkabel).
  • BGH, 17.09.2015 - I ZR 228/14

    Ramses - GEMA kann von Wohnungseigentümergemeinschaften kein Entgelt für

    Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen (OLG München, GRUR 2015, 371).
  • LG Flensburg, 26.01.2018 - 8 S 4/17

    Urheberrechtsverletzung: Weiterleitung eines Sendesignals über terrestrische

    Die Klägerin nimmt als Verwertungsgesellschaft das Recht zur öffentlichen Wiedergabe von Urhebern bzw. Leistungsschutzberechtigten wahr (vgl. OLG München, Urteil vom 11.09.2014 - 6 U 2619/13 -, Juris Rn. 53).
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