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   OLG Hamm, 23.11.2020 - I-6 U 27/19   

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OLG Hamm, 23.11.2020 - I-6 U 27/19 (https://dejure.org/2020,45132)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.11.2020 - I-6 U 27/19 (https://dejure.org/2020,45132)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. November 2020 - I-6 U 27/19 (https://dejure.org/2020,45132)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sozialhilfeträger, Rechtsübergang, Zeitpunkt, Berufsgenossenschaft, Wegeunfall, Anspruchsuntergang, Verjährung, Abfindungsvereinbarung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VIII § 2; SGB VIII § 8; SGB X § 116; SGB IX § 14; BGB a.F. § 852; EGBGB Art. 226 § 6
    Kein Regress des SHT wegen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Kein Regress des Sozialhilfeträgers wegen Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sozialhilfeträger muss sich einen Anspruchsuntergang und eine Verjährung entgegenhalten lassen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 991
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 54/14

    Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Denn eine Zuständigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 S. SGB X ergibt sich hier erst aus dem Zusammenspiel mit § 14SGB IX (vgl. dazu grundlegend: BGH vom 27.01.2015 VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).

    Sinn dieser Regelung ist es, zwischen den Betroffenen und den Rehabilitationsträgern die Zuständigkeit schnell und dauerhaft zu klären und so Nachteilen des gegliederten Systems entgegenzuwirken (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 -Tz 12- juris).

    In diesem Fall ist der erstangegangene Träger unabhängig von seiner materiell-rechtlichen Leistungszuständigkeit verpflichtet, Leistungen auf Grund aller Rechtsgrundlagen zu erbringen, die in der konkreten Bedarfssituation rehabilitationsrechtlich überhaupt vorgesehen sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).

    Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiellrechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).

    Der Kläger ist hier auch nicht kraft Gesetzes Rechtsnachfolger der Berufsgenossenschaft geworden, wie dies in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Fall war, sondern die Zuständigkeit des Klägers ergibt sich lediglich unter Zuhilfenahme des§ 14 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2015 VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris (dazu sogleich unter 1.3. b)).

    Damit hat der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine eigene im Außenverhältnis zum Antragsteller verbindliche Zuständigkeit als erstangegangenem Rehabilitationsträger selbst geschaffen (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).

    Diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche; ist materiell rechtlich eigentlich ein anderer Rehabilitationsträger zuständig, verliert dieser im Außenverhältnis zum Antragsteller seine Entscheidungsbefugnis (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 54/14 - Tz 12 - juris).

  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 226/16

    Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer: Inhaltliche Anforderungen an die die

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Zur Begründung führt der Kläger aus, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris sei vorliegend einschlägig und führe dazu, dass der Kläger als latenter Gesamtgläubiger mit einem originär eigenen Regressanspruch neben die Berufsgenossenschaft trete.

    Die Berufung verweist insofern auf die Entscheidung des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris).

    Diesen Erwägungen lässt sich für den vorliegenden Fall indes nichts entnehmen, denn das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - erfasst den vorliegenden Fall nicht.

    Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 (VI ZR 226/16) war ein Wechsel örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.

    Damit unterscheidet sich der Fall grundlegend von dem von der Berufung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris.

    Hier geht es zudem, wie oben gezeigt, anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - , nicht allein um eine verjährungsrechtilche Fragestellung und damit um den Fall der Nichtdurchsetzbarkeit eines an sich bestehenden Anspruchs, sondern darüber hinaus um den Untergang sämtlicher Ansprüche aufgrund von zwei abschließenden Abfindungsvereinbarungen.

    Der Bundesgerichtshof wirft in dem Urteil 14.03.2017 - VI ZR 226/16 - Tz 17 - juris allein die Frage auf, ob sich die zum Rechtsübergang bei Sozialversicherungsträgern aufgestellten Grundsätze ohne Weiteres auf den örtlichen Zuständigkeitswechsel von Sozialhilfeträgern übertragen lassen, bzw. ob etwa im Fall längerer Leistungsunterbrechungen verjährungsrechtlich etwas anderes gelte.

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 271/94

    Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Grundsätzlich gilt, dass die Legalzession auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 14 ff. - juris).

    Dieses besondere Band des Versicherungsverhältnisses schafft regelmäßig schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Boden für den Forderungsübergang (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 15 - juris).

    Zwar gilt grundsätzlich, wie oben gezeigt, dass der Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).

    Erforderlich für einen Rechtsübergang auf diese Leistungsträger ist, dass nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernsthaft in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).

    Wann ein Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat und damit der dort normierte Rechtsübergang eintritt, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris; BGH vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - Tz 13 - juris).

    Andernfalls würde ein dennoch schon In diesem Zeitpunkt eintretender Forderungsübergang auf den Sozialhilfeträger in einer Vielzahl von Fällen, in denen es nie zu Sozialleistungen kommt, ohne sachlichen Grund eine Schadensregulierung, insbesondere in Form eines Abfindungsvergleichs, unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren (BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).

  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 391/13

    Gesetzlicher Forderungsübergang von Arzt- und Krankenhaushaftungsansprüchen wegen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss dabei die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 - Tz 18- juris).

    Dies folgt bereits aus §§ 404, 412 BGB und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 Tz 18 - juris; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personalschadensrechts, 2016, 5. Kapitel, Rz. 3306).

    Denn das oben Gesagte gilt in gleicher Weise im Hinblick auf einen beim zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträgereingetretenen Verjährungsbeginn (BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris).

  • BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Grundsätzlich gilt, dass die Legalzession auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 14 ff. - juris).

    Dieses besondere Band des Versicherungsverhältnisses schafft regelmäßig schon zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses den Boden für den Forderungsübergang (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 Tz 15 - juris).

    Zwar gilt grundsätzlich, wie oben gezeigt, dass der Anspruchsübergang auf einen Sozialversicherungsträger regelmäßig schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses erfolgt (vgl. u.a. BGH vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 - Tz. 18 ff. - juris; BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris).

  • BGH, 19.03.1985 - VI ZR 163/83

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch eine Berufsgenossenschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Der nachfolgende Sozialleistungsträger muss dabei die Ersatzforderung in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich bei dem Rechtsübergang befindet (BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 - Tz 18- juris).

    Dies folgt bereits aus §§ 404, 412 BGB und entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH vom 01.07.2014 - VI ZR 391/13 - Tz. 21 - juris; BGH vom 19.03.1985 - VI ZR 163/83 Tz 18 - juris; Jahnke/Burmann, Handbuch des Personalschadensrechts, 2016, 5. Kapitel, Rz. 3306).

  • BGH, 25.06.1996 - VI ZR 117/95

    Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Sozialhilfeträger;

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    Wann ein Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat und damit der dort normierte Rechtsübergang eintritt, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers zu rechnen ist (BGH vom 12.12.1995 - VI ZR 271/94 - Tz 14 ff. - juris; BGH vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - Tz 13 - juris).

    Je nach der gegebenen tatsächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger bereits Im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich später vollziehen (BGH vom 25.06.1996 - VI ZR 117/95 - Tz 15 - juris).

  • BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

    Forderungsübergang hinsichtlich Rentenversicherungsbeiträgen für Arbeit in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    In dieser Entscheidung wird das Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119SGB X dahingehend aufgelöst, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2007, VI ZR 192/06, vom 01.06.2014, VI ZR 546/13 und vom 16.06.2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen sei, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstatte, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet seien.
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 546/13

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Gesetzlicher Übergang der Ansprüche auf

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    In dieser Entscheidung wird das Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119SGB X dahingehend aufgelöst, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2007, VI ZR 192/06, vom 01.06.2014, VI ZR 546/13 und vom 16.06.2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen sei, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstatte, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet seien.
  • BGH, 16.06.2015 - VI ZR 416/14

    Rentenversicherungspflicht bei Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im

    Auszug aus OLG Hamm, 23.11.2020 - 6 U 27/19
    In dieser Entscheidung wird das Konkurrenzverhältnis zwischen § 179 SGB VI und § 119SGB X dahingehend aufgelöst, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2007, VI ZR 192/06, vom 01.06.2014, VI ZR 546/13 und vom 16.06.2015, VI ZR 416/14, ein stetiger Vorrang des § 119 SGB X zugunsten des Rentenversicherungsträgers zu verneinen sei, wenn und soweit der Bund Rentenversicherungsbeiträge erstatte, die den Erwerbsschaden des Geschädigten zu kompensieren geeignet seien.
  • OLG Brandenburg, 16.02.2005 - 9 WF 38/05

    Verjährung einer Zugewinnausgleichsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch

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