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   KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04   

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https://dejure.org/2006,9224
KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04 (https://dejure.org/2006,9224)
KG, Entscheidung vom 17.01.2006 - 6 U 275/04 (https://dejure.org/2006,9224)
KG, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - 6 U 275/04 (https://dejure.org/2006,9224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 154 § 157; ZPO § 256
    Voraussetzungen des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den privaten Haftpflichtversicherer; Aufnahme von dem Versicherer günstigen Vertragsklauseln in den Versicherungsschein

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers des Architekten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschädigter Dritter hat Feststellungsanspruch gegenüber Versicherer! (IBR 2007, 343)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 349
  • BauR 2007, 1462
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.11.2000 - IV ZR 223/99

    Feststellungsinteresse des Geschädigten im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04
    Soweit und solange die Versicherungsleistung nach § 154 Abs. 1 S. 1 VVG nicht fällig ist, kann der geschädigte Dritte vom Versicherer keine Leistung verlangen; er kann seine Interessen nur im Wege der Feststellungsklage gegen den Versicherer wahren (im Ergebnis ebenso BGH VersR 2001, 90).

    Denn die Rechtsprechung und herrschende Meinung lässt auch ein Drittrechtsverhältnis als Gegenstand der Feststellung ausreichen, wenn dieses Verhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3b m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGH VersR 1991, 414; 2001, 90 ).

    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der geschädigte Dritten ein rechtliches Interesse daran haben kann, vor Klärung der Haftpflichtfrage gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Versicherer aus einem geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass dem Dritten (als Haftpflichtgläubiger) der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (BGH VersR 2001, 90; 1964, 156; 1991, 414 ; vgl. auch Voit/Knappmann, a.a.O., § 156 Rn. 1).

    Entgegen der Ansicht der Beklagten widerspricht diese Bewertung nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, insbesondere nicht der Entscheidung vom 15. November 2000 (VersR 2001, 90).

    Bei der hier anstehenden Klärung der Deckungspflicht kann es allein darum gehen, ob ausgehend von den Behauptungen des Geschädigten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht aus dem Versicherungsvertrag bestehen (BGH VersR 2001, 90 m.w.N.).

  • BGH, 09.01.1991 - IV ZR 264/89

    Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus einer bestehenden

    Auszug aus KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04
    Er kann infolgedessen analog § 1282 BGB den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer einziehen, wobei sich der Freistellungsanspruch in der Person der geschädigten Dritten - durch Vereinigung der Gläubigerstellung aus dem Versicherungsverhältnis und der Gläubigerstellung aus dem Haftpflichtverhältnis - in einen Zahlungsanspruch wandelt (BGH VersR 1991, 414; 1987, 655; NJW-RR 1993, 1306; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 157 Rn. 3; unklar Römer/Langheid, VVG. 2. Aufl., § 157 Rn. 2).

    Solange aber die Versicherungsleistung nicht fällig ist, kann auch der absonderungsberechtigte Dritte nicht die Leistung des Versicherers an sich verlangen, da ihm kein weitergehendes Recht als dem Versicherungsnehmer bzw. Insolvenzverwalter zusteht (BGH VersR 1991, 414; Voit/Knappmann in Prölss/Martin).

    Denn die Rechtsprechung und herrschende Meinung lässt auch ein Drittrechtsverhältnis als Gegenstand der Feststellung ausreichen, wenn dieses Verhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist (Zöller/Greger, a.a.O., § 256 Rn. 3b m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGH VersR 1991, 414; 2001, 90 ).

    Der Bundesgerichtshof nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass der geschädigte Dritten ein rechtliches Interesse daran haben kann, vor Klärung der Haftpflichtfrage gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Versicherer aus einem geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag Deckungsschutz zu gewähren hat, z.B. wenn die Gefahr besteht, dass dem Dritten (als Haftpflichtgläubiger) der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht (BGH VersR 2001, 90; 1964, 156; 1991, 414 ; vgl. auch Voit/Knappmann, a.a.O., § 156 Rn. 1).

  • BGH, 08.04.1987 - IVa ZR 12/86

    Aufrechnung mit Prämien- (gegen-)forderungen dritter Anspruchsteller in der

    Auszug aus KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04
    Er kann infolgedessen analog § 1282 BGB den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer einziehen, wobei sich der Freistellungsanspruch in der Person der geschädigten Dritten - durch Vereinigung der Gläubigerstellung aus dem Versicherungsverhältnis und der Gläubigerstellung aus dem Haftpflichtverhältnis - in einen Zahlungsanspruch wandelt (BGH VersR 1991, 414; 1987, 655; NJW-RR 1993, 1306; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 157 Rn. 3; unklar Römer/Langheid, VVG. 2. Aufl., § 157 Rn. 2).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 131/92

    Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber Geschädigtem trotz

    Auszug aus KG, 17.01.2006 - 6 U 275/04
    Er kann infolgedessen analog § 1282 BGB den Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer einziehen, wobei sich der Freistellungsanspruch in der Person der geschädigten Dritten - durch Vereinigung der Gläubigerstellung aus dem Versicherungsverhältnis und der Gläubigerstellung aus dem Haftpflichtverhältnis - in einen Zahlungsanspruch wandelt (BGH VersR 1991, 414; 1987, 655; NJW-RR 1993, 1306; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 157 Rn. 3; unklar Römer/Langheid, VVG. 2. Aufl., § 157 Rn. 2).
  • BGH, 20.04.2016 - IV ZR 531/14

    Haftpflichtversicherung: Unmittelbare Inanspruchnahme des Versicherers durch den

    Auch im vorherigen Urteil hat er bereits allgemein ausgeführt, dass das Trennungsprinzip in Fällen entwickelt worden ist, in denen Haftpflichtanspruch und Deckungsanspruch nicht in einer Hand vereinigt waren (Senatsurteil vom 12. März 1975 aaO juris Rn. 13), dass der Haftpflichtgläubiger aber nach einer wirksamen Abtretung den Versicherer auch dann auf Zahlung in Anspruch nehmen könne, wenn die Haftpflichtfrage im Haftpflichtverhältnis noch nicht geklärt sei (ebenso OLG Stuttgart VersR 2000, 881 juris Rn. 27; a.A. KG VersR 2007, 349 unter 1 b juris Rn. 20).
  • OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1543/07

    Kein Schadensersatz für BFI-Kunden

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  • OLG Hamm, 23.04.2012 - 18 U 236/10

    Hinweispflicht Absender

    Die von dem Landgericht für seine Meinung zitierte Rechtsprechung betrifft dagegen die hier nicht gegebene Konstellation, dass der Haftpflichtversicherer gestützt auf das Absonderungsrecht aus § 110 VVG unmittelbar in Anspruch genommen wird; insoweit besteht in der Tat Einigkeit darüber, dass der Geschädigte seine Schadenersatzforderung zunächst zur Tabelle anmelden und feststellen lassen muss (etwa BGH, Urteil vom 07.07.1993-IV ZR 131/92, Tz 7; OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2007-12 U 195/07, Tz 27; KG Berlin, Urteil vom 17.01.2006 - 6 U 275/04, Tz 19, jeweils zit nach juris).
  • OLG Köln, 21.05.2015 - 9 U 46/15

    Zulässigkeit einer vorweg genommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den

    Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des KG Berlin 17.01.2006 - 6 U 275/04 - (VersR 2007, 349 ff. in juris Rn. 26) über eine hilfsweise erhobene vorweggenommene Deckungsklage eines Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers, worin unter Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze bei der Feststellungsklage im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ohne weitere Begründung die Ansicht vertreten worden ist, ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO könne sich daraus ergeben, dass der Schuldner seine Verpflichtung ernstlich bestreitet.
  • OLG Dresden, 16.04.2008 - 8 U 1544/07

    Kein Schadensersatz für BFI-Kunden

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 13.11.2007 - 9 U 204/06

    Anspruch auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht als Versicherungsnehmer wegen

    Das von der Klägerin für die Begründung ihres Feststellungsantrags angeführte Urteil des Kammergerichts Berlin (VersR 2007, 349 ff) überzeugt nicht.
  • OLG Dresden, 05.08.2021 - 10 U 1729/19

    Abbrucharbeiten mit Bagger: Mitursächlichkeit reicht für Haftung!

    Insoweit wird auf die - von der Klägerin zitierten - Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2000 (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, NJW-RR 2001, S. 316, Rn. 10, zitiert nach juris) und des Kammergerichts vom 17. Januar 2006 (vgl. KG Berlin, Urteil vom 17. Januar 2006 - 6 U 275/04, VersR 2007, S. 349 ff, Rn. 22 bis 26, zitiert nach juris).
  • LG Arnsberg, 02.12.2010 - 8 O 167/09

    Geltendmachung eines Rechts des Geschädigten auf abgesonderte Befriedigung aus

    Eine solche Feststellung kann beispielsweise durch ein Anerkenntnis der Schadenersatzforderung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, entsprechendes lässt sich auch der Kommentierung von Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage 2010, § 110 Rdnr. 5 entnehmen, der zudem auf Entscheidungen des KG Berlin (VersR 2007, 349) und OLG Nürnberg (VersR 2008, 813) verweist; in beiden obergerichtlichen Entscheidungen wird für eine direkte Inanspruchnahme vorausgesetzt, dass der Schadenersatzanspruch des Geschädigten festgestellt und fällig ist.
  • LG Dortmund, 27.01.2011 - 2 O 275/10

    Anspruch des Versicherungsnehmers auf Gewährung bedingungsgemäßen

    Deshalb könne der Versicherungsnehmer in der Regel nur auf Feststellung der Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes klagen, es sei denn, das Bestehen des Haftpflichtanspruches ist rechtskräftig festgestellt (KG IBR 2007, 343; OLG Karlsruhe VersR 2005, 781; OLG Düsseldorf R + S 2001, 16; Wendt R+ S 2008, 265/278) oder anerkannt - dann Klage auf Freistellung möglich - oder der Versicherungsnehmer hat befriedigt, dann ist Klage auf Zahlung an den Versicherungsnehmer möglich (OLG Stuttgart R + S 2010, 284 mit Anmerkung Steinbonn, jurisPR-VersR 7/2010, Anm. 4).
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