Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.07.2018 - 6 U 28/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24164
OLG Frankfurt, 05.07.2018 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2018,24164)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.07.2018 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2018,24164)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2018,24164)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 2. Abs. ProdSG, § 3 a UWG
    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an ein auf Sicherheitsmängel nach dem Produktsicherheitsrecht gestütztes Vertriebsverbot für einen Kinderschreibtisch

  • JurPC

    Sicherheitsgefährdung durch Kinderschreibtisch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an ein auf Sicherheitsmängel nach dem Produktsicherheitsrecht gestütztes Vertriebsverbot für einen Kinderschreibtisch

  • online-und-recht.de

    Wann Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vorliegen

  • kanzlei.biz

    Anforderungen an Vertriebsverbot gemäß § 3 Abs. 2 ProdSG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ProdSG § 3 2. Abs.; UWG § 3 a
    Wettbewerb; Produktsicherheit; Gesundheitsgefährdung; Kinderschreibtisch; Technische Norm

  • rechtsportal.de

    ProdSG § 3 2. Abs.; UWG § 3 a
    Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens eines die einschlägigen technischen Normen nicht vollständig erfüllenden Kinder- und Jugendschreibtischs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Anforderungen an ein auf Sicherheitsmängel nach dem Produktsicherheitsrecht gestütztes Vertriebsverbot für einen Kinderschreibtisch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einfluss technischer Norm auf Produktsicherheit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Einfluss technischer Norm auf Produktsicherheit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an ein auf Sicherheitsmängel gestütztes Vertriebsverbot

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen ProdSG bei bloßen Qualitätsmängeln

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,13193
OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,13193)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.04.2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,13193)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25. April 2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,13193)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Zur Bestimmung der Höhe einer Abfindung bei fehlender vertraglicher Regelung in Aufhebungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2019, 1264
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Düsseldorf, 31.01.2018 - 33 O 18/17

    Geschäftsführeranstellungsvertrag - Abfindung nach Vertragsaufhebung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18
    Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (33 O 18/17) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter teilweiser Abänderung des am 31.01.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (33 O 18/17) zu verurteilen, an ihn.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzantrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18
    Diese ist bei einem Aufhebungsvertrag die Gegenleistung für die Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des BAG , Urt. v. 10.11.2011 - 6 AZR 357/2010, NZA 2012, 205).
  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18
    § 316 BGB stellt ohnehin lediglich eine nur im Zweifel eingreifende gesetzliche Auslegungsregel dar, der gegenüber die Vertragsauslegung den Vorrang hat (BGH, Urt. v. 13.04.2010 - XI ZR 197/09, NJW 2010, 1742, beck-online Rz. 18 m.w.N.) und findet vor allem dann keine Anwendung, wenn die Höhe der Vergütung nach dem Parteiwillen oder nach dispositivem Recht anhand von objektiven Maßstäben zu ermitteln ist oder die Auslegung ergibt, dass keiner Partei ein Bestimmungsrecht zustehen soll oder die Festsetzung zum Beispiel durch das Gericht erfolgen soll (Palandt/Grüneberg a.a.O. § 316 Rn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 6 U 28/18
    Eine Einigung der Parteien darüber, dass eine derartige Bestimmung erfolgen und wem das Bestimmungsrecht zustehen soll, ist aber Voraussetzung eines Bestimmungsrechts (BGH WM 2009, 1180 juris Tz. 33).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,24902
OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,24902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.07.2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,24902)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. Juli 2019 - 6 U 28/18 (https://dejure.org/2019,24902)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2016 - VIII ZR 123/15

    Einspeisung von Strom aus erneuerbarer Energie: Ansprüche des Anlagenbetreibers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).

    Es gilt insoweit das gleiche wie für Netztrennungen, die wegen Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, für die der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 EEG 2009 nicht eröffnet ist, weil die Einspeisung von Strom nicht mit dem Ziel reduziert wird, eine im jeweiligen Netzbereich aufgrund der eingespeisten Strommenge entstehende Netzüberlastung zu vermeiden (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; zit. nach juris).

    Dass er dabei allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick hatte, folgt aus der Zielsetzung des § 12 EEG 2012: Es soll ein effizienter Einsatz des Einspeisemanagements dadurch erreicht werden, dass die davon besonders betroffenen Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können, so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 34; zit. nach juris).

    Wie für den Zeitraum notwendiger Reparaturen, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage zeitweilig vom Netz genommen wird (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 20; zit. nach juris), ist auch für notwendige Arbeiten zur Kapazitätserweiterung die Abnahmepflicht des Netzbetreibers systemimmanent ausgesetzt.

    Dies macht es erforderlich, dem Netzbetreiber die Befugnis einzuräumen, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz zu nehmen, wenn dies technisch unvermeidbar ist (BGH, Urteil vom 16.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 24; zit. nach juris).

    a) Bei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis auf dem Gebiet des EEG kann sich aus der Rücksichtnahmepflicht des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber ergeben, dass ersterer die notwendige Trennung einer Strom aus erneuerbaren Energien erzeugenden Anlage vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen hat, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 28; zit. nach juris).

    Ein etwaiger Verzicht auf Neueinstellungen von Mitarbeitern kann allerdings eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin nicht begründen, denn dem Netzbetreiber obliegt bei der Frage der Organisation der Arbeiten ein weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris).

    In Anbetracht des dem Netzbetreiber eingeräumten sehr weiten, an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteten unternehmerischen Entscheidungsspielraums (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 26; zit. nach juris) kann davon nicht ohne weiteres ausgegangen werden.

  • BGH, 15.03.2007 - III ZR 229/06

    Beginn der Verjährung in Überleitungsfällen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Dies könnte allenfalls zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten führen, aufgrund derer die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Tatsachen substantiiert zu bestreiten hätten unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände (BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 229/06 Rn 16; zit. nach juris).
  • BGH, 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

    Kein Anspruch des Mieters gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Inhalt und Umfang dieser Rücksichtnahmepflichten sind, sofern entsprechende Absprachen fehlen, jeweils nach der konkreten Situation unter Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen, des Vertragszwecks, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs zu bestimmen (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08 Rn 15; zit. nach juris).
  • BGH, 05.07.2017 - VIII ZR 147/16

    Netzbetreiber hat Anspruch auf Rückzahlung von Einspeisevergütung wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Denn in dem durch das EEG geprägten gesetzlichen Schuldverhältnis schuldet der Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber grundsätzlich weder Aufklärung noch Beratung (BGH, Urteil vom 05.07.2017 - VIII ZR 147/16).
  • OLG Hamm, 16.01.2015 - 7 U 42/14

    Entschädigungsanspruch aus § 12 Abs. 1 EEG (2012) konkretisiert

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    In Abweichung von der Vorgängerregelung des EEG in der am 31.12.2011 geltenden Fassung (EEG 2009) setzt der Entschädigungsanspruch nach § 12 EEG 2012 nämlich nicht voraus, dass alle Voraussetzungen des § 11 vorliegen, vielmehr ist ausreichend, dass wegen des Vorliegens bzw. der Gefahr eines Netzengpasses die Einspeisung reduziert worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2015 - I-7 U 42/14 Rn 9; zit. nach juris; Hoppenbrock in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 12 Rn 23, 35).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZB 192/06

    Gericht muss eindeutigen Hinweis nicht wiederholen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (BGH, Beschluss vom 16.04.2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036).
  • OLG Brandenburg, 20.06.2017 - 6 U 58/15

    Erneuerbare Energien: Entschädigungsanspruch des Betreibers einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Ein zu einer Entschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 EEG 2012 verpflichtender Netzengpass liegt nur dann vor, wenn die Netzkapazität aufgrund einer zeitweisen hohen Einspeisung aus bestehenden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung erschöpft ist (BGH, Urteil vom 11.05.2016 - VIII ZR 123/15 Rn 33; Senat, Urteil vom 20.06.2017 - 6 U 58/15 Rn 19; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 05.10.2018 - 7 U 25/18

    Stromeinspeisung aus erneuerbaren Energien: Entschädigungsansprüche von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Die Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke des Netzausbaus stellt eine solche Maßnahme des Einspeisemanagements nicht dar (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 05.10.2018 - 7 U 25/18).
  • OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 27/18

    Ersatz von Einspeisevergütung für ein Solarfeld

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.07.2019 - 6 U 28/18
    Ebenfalls an das UW K... angeschlossen ist der Solarpark T... II mit einer installierten Leistung von 25.462,25 kWp, dessen Entschädigungsansprüche Gegenstand eines Parallelverfahrens sind (LG Frankfurt [Oder] 11 O 148/17 [Senat 6 U 27/18]).
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