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   OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15   

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https://dejure.org/2018,58105
OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15 (https://dejure.org/2018,58105)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2018 - 6 U 280/15 (https://dejure.org/2018,58105)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 6 U 280/15 (https://dejure.org/2018,58105)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    § 55 InsO, § 133 InsO, § 9 PatG, § 139 Abs 2 PatG
    Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung; Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des Anfechtenden im Rahmen der Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.12.2016 - IX ZR 94/14

    Insolvenzanfechtung: GmbH & Co. KG als nahestehende Person gegenüber einer GmbH

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Zwar handelt es sich bei der Beklagten (deren Geschäftsführerin mit dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verheiratet ist) um eine "nahestehende Person" im Sinne von § 138 InsO (vgl. BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 11).

    Entgeltliche Verträge im Sinne dieser Vorschrift sind auch reine Erfüllungsgeschäfte (vgl. BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 17).

    Diese ist nur gegeben, wenn der Schuldner keine gleichwertige Gegenleistung erhalten hatte oder der erfüllte Anspruch rechtlich nicht mehr durchsetzbar war (BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 17, m.w.N.).

    Eine solche Nähe ist zwar in diesem Zusammenhang von indizieller Bedeutung (BGH ZIP 2017, 582, zitiert nach juris, Tz. 18).

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 3/12

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Gläubigers/Anfechtungsgegners für den

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    In diesem Fall weiß ein Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15).

    Dies ist dann nicht erforderlich, wenn auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte (BGH, NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 20).

    Der BGH nimmt bei einer Zahlung an einen Gläubiger Benachteiligungsvorsatz an, wenn der Schuldner weiß, dass er zahlungsunfähig ist, weil er dann auch weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, alle Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15).

    In diesem Fall weiß er nämlich, dass nicht Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (vgl. BGH NJW 2013, 940, zitiert nach juris, Tz. 15).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Tatsächliche Umstände, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden kann, stellen nur mehr oder weniger gewichtige Beweisanzeichen dar, die eine Gesamtwürdigung nicht entbehrlich machen (vgl. BGH ZIP 2009 1966, zitiert nach juris, Tz. 8).
  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Da nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass die V oder die O die Patente kostenlos nutzen durften, spricht vieles dafür, dass für die Nutzung entweder eine (konkludent vereinbarte) Lizenzgebühr geschuldet war oder dass eine Patentverletzung im Sinne von § 9 PatG vorgelegen hat, die gemäß § 139 Abs. 2 PatG zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr führt (vgl. dazu BGHZ 194, 194, zitiert nach juris, Tz. 16).
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 192/13

    Insolvenzanfechtung: Bargeschäftsprivileg für Lohnzahlungen des insolventen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung scheidet auch dann aus, wenn der Vertragspartner vorgeleistet hat und seine Leistung schon verbraucht war, bevor die Leistung des Schuldners erfolgte (Rogge/Leptien in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl., § 129, Rn. 73, unter Berufung auf BGH ZinsO 2014, 1602, juris-Tz. 48, wobei der BGH in dem dort entschiedenen Fall allerdings ein Bargeschäft angenommen hatte).
  • LG Hamburg, 18.12.2015 - 322 O 83/11

    Beweis einer Einwendung gegen die Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.12.2015, Geschäfts-Nr. 322 O 83/11, geändert:.
  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02

    Zur sog. "Blockabstimmung" und zur Frage eines Bezugsrechts der Aktionäre bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Der Kläger ist für das Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH ZIP 2003, 1788, zitiert nach juris, Tz. 10).
  • BGH, 17.05.2001 - IX ZR 188/98

    Zahlungseinstellung und Kenntnis des Gläubigers

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Eine solche Schlussfolgerung ist vor allem problematisch, wenn ein Schuldner Zahlungen verweigert hat, weil er die Forderungen selbst für unbegründet hält (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1204, zitiert nach juris, Tz. 12, dort zur Frage, wann ein Schluss auf eine Zahlungseinstellung gerechtfertigt ist).
  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 358/02

    Zum Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung der an einen insolventen

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Dann kann auch ohne die Beschränkungen der §§ 94 ff. InsO aufgerechnet werden (vgl. BGH ZIP 2003, 2166, zitiert nach juris, Tz. 28).
  • BGH, 06.04.1995 - IX ZR 61/94

    Anfechtung der Tilgung einer Schuld in der Gesamtvollstreckung; Sittenwidrigkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 05.07.2018 - 6 U 280/15
    Bei einer Erfüllungshandlung stellt die Befreiung von einer rechtsgültigen, unanfechtbaren Verbindlichkeit regelmäßig einen vollwertigen wirtschaftlichen Ausgleich für die Tilgungsleistung dar (Dauemheim in Frankfurter Kommentar InsO, 6. Aufl., § 129, Rn. 44, unter Berufung auf BGH ZIP 1995, 1021,1023; dort heißt es (zitiert nach juris, Tz. 11), dass bei einer Schuldtilgung auf die Ausgewogenheit der erfüllten Verpflichtung abzustellen sei).
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