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   OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00   

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OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00 (https://dejure.org/2001,1775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.04.2001 - 6 U 2824/00 (https://dejure.org/2001,1775)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. April 2001 - 6 U 2824/00 (https://dejure.org/2001,1775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz; Kraftfahrzeug; Kfz; Gewerbe; Integritätszuschlag; Reparatur; Wiederbeschaffungswert; Gutachten

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 251

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 § 251
    Kfz-Unfallschaden - gewerblich genutztes Fahrzeug - Reparaturkosten - Integritätszuschlag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Integritätszuschlag auch für Lkw-Halter

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schadensersatz, "Integritätszuschlag" bei Reparatur eines gewerblich genutzten Fahrzeugs

Verfahrensgang

  • LG Bautzen - 4 O 1163/99
  • OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00

Papierfundstellen

  • MDR 2001, 1290
  • NZV 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Grundsätzlich kann ein Schädiger seinen Unfallgegner nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust (Kosten einer Ersatzbeschaffung) verweisen, wenn und soweit die Herstellung des Fahrzeugs nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist - § 251 Abs. 1 BGB - oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert - § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NJW 1992, 302/303 = BGHZ 115, 371, OLG Dresden, DAR 1996, 54).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges belaufen (BGH, NJW 1999, 300; BGHZ 115, 364, 371 ff. und 375; NJW 1992, 1618; NJW 1992, 302, 305; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 m.w.N.).

    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH, NJW 1992, 302) nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (BGH NJW 1989, 3009).

    Jedoch verbietet sich ein starres Festhalten an der gutachterlichen Schadensschätzung, wenn der Geschädigte - wie hier - durch Einholung eines Kostenvoranschlages sicherstellen kann, die Reparaturkosten innerhalb von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert (nicht Wiederbeschaffungsaufwand, BGH NZV 1992, 66 ff.) zu halten.

    Ebenso wie in den Fällen, wo der Geschädigte auch im Falle der Instandsetzung des Fahrzeugs in Eigenregie den Geldbetrag verlangen kann, der ihm bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre (BGH DAR 1992, 22 u. 259; DAR 1991, 165), ist Voraussetzung, dass der Geschädigte durch Vornahme der Reparatur das Integritätsinteresse an dem Erhalt seines Fahrzeugs auch nachgewiesen hat, wobei eine nur provisorische oder nur laienhafte Instandsetzung nicht ausreichend ist.

    Zwar ist bei der "Integritätsspitze" von 30 % stets zu beachten, dass es sich um keine starre Grenze, sondern um einen Richtwert handelt, der bei der Massenerscheinung der Kfz-Schäden in der Regel zu einem gerechten Ergebnis führt, der aber je nach den Besonderheiten des Einzelfalles auch einmal über- oder unterschritten werden kann (BGH, NZV 1992, 66 [68] m. w. N.).

  • BGH, 08.12.1998 - VI ZR 66/98

    Beschränkung der Zulassung der Revision; Geltung des Integritätszuschlags für

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Auch bei gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen kann grundsätzlich unter Berücksichtigung eines Integritätszuschlags der vollständige Ersatz unfallbedingter Reparaturkosten verlangt werden, sofern diese 130 % des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.12.1998, Az: VI ZR 66/98, NJW 1999, 500).

    Denn auch insoweit drückt die Weiterbenutzung des reparierten Wagens einen wirtschaftlichen Wert aus: Der Geschädigte weiß um Art und Weise der Benutzung, Wartung und sonstige Behandlung seiner Sache (BGH, NJW 1999, 500; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 und SP 2000, 309; OLG Düsseldorf, Recht und Schaden 1997, 286; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4, Rdn. 18; a.A. noch OLG Düsseldorf, SP 1992, 271).

    Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich zwar sowohl bei der Reparatur des beschädigten Fahrzeuges als auch bei einer stattdessen vorgenommenen Ersatzbeschaffung um Formen der Naturalrestitution handelt, dass aber die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse regelmäßig in stärkerem Maße zu befriedigen vermag als eine Ersatzbeschaffung (BGH, NJW 1999, 500, 501 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 19.03.1998 - 6 U 192/97

    Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes (Naturalrestitution);

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges belaufen (BGH, NJW 1999, 300; BGHZ 115, 364, 371 ff. und 375; NJW 1992, 1618; NJW 1992, 302, 305; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 m.w.N.).

    Denn auch insoweit drückt die Weiterbenutzung des reparierten Wagens einen wirtschaftlichen Wert aus: Der Geschädigte weiß um Art und Weise der Benutzung, Wartung und sonstige Behandlung seiner Sache (BGH, NJW 1999, 500; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 und SP 2000, 309; OLG Düsseldorf, Recht und Schaden 1997, 286; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4, Rdn. 18; a.A. noch OLG Düsseldorf, SP 1992, 271).

    Die Erwägungen, mit denen die Rechtsprechung den eigenwirtschaftlichen Gebrauch eines PKW bei der abstrakt berechneten Nutzungsentschädigung privilegiert hat, sind im Rahmen des Reparaturkostenersatzes nicht relevant (OLG Hamm, NJW 1998, 3500 f.).

  • OLG Düsseldorf, 30.06.1997 - 1 U 212/96

    Maßgebender Zeitpunkt für die Wiederbeschaffungskosten eines Kfz

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Auch sonst ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Kläger an dem Unfall "verdient" hätte, stellt man auf den für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes aufgrund einer Bedarfsprognose allein maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich den Unfallzeitpunkt, ab (OLG Düsseldorf, NZV 1997, 483).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 67/91

    Reparatur des beschädigten Fahrzeugs bei wirtschaftlichen Totalschaden

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Grundsätzlich können Reparaturkosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden, da anderenfalls ein Anreiz zu wirtschaftlich unsinnigen Reparaturen geschaffen wird, an deren Kosten sich der Schädiger zu beteiligen hätte, was zu einer dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft zuwiderlaufenden Aufblähung von Ersatzleistungen bei der Schadensregulierung im Kraftfahrzeugbereich und zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers führen würde (BGH NZV 1992, 68 [70]).
  • OLG Hamm, 25.02.1999 - 6 U 190/98

    Ersatz eines vom Versicherungsnehmer eingeholten Sachverständigengutachtens zum

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Vielmehr erfordert der Nachweis des Erhaltungsinteresses, dass durch die Reparaturmaßnahme der frühere Zustand des Fahrzeugs annähernd wieder erreicht worden ist, was nach richtiger Ansicht regelmäßig nur bei einer fach- und sachgerecht ausgeführten Reparatur der von sachverständiger Seite festgestellten unfallbedingten Schäden der Fall ist (OLG Karlsruhe DAR 1999, 313 m. w. N.).
  • BGH, 20.06.1989 - VI ZR 334/88

    Abrechnung der Reparaturkosten für seinen Unfallwagen durch den Geschädigten auf

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Dieser ist unbeschadet der auf die individuellen Möglichkeiten und Belange des Geschädigten Rücksicht nehmenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung (BGH, NJW 1992, 302) nach objektiven Kriterien, d. h. losgelöst von den für die Schadensbeseitigung tatsächlich aufgewendeten Beträgen, zu bestimmen (BGH NJW 1989, 3009).
  • OLG Zweibrücken, 06.11.1998 - 1 Ws 556/98

    Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für die Anordnungen der Entnahme von

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges belaufen (BGH, NJW 1999, 300; BGHZ 115, 364, 371 ff. und 375; NJW 1992, 1618; NJW 1992, 302, 305; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 18.08.1995 - 5 U 599/95

    Abrechnung bei Eigenreparatur innerhalb der 130 %ÄGrenze

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Grundsätzlich kann ein Schädiger seinen Unfallgegner nur dann auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust (Kosten einer Ersatzbeschaffung) verweisen, wenn und soweit die Herstellung des Fahrzeugs nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist - § 251 Abs. 1 BGB - oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert - § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB (BGH NJW 1992, 302/303 = BGHZ 115, 371, OLG Dresden, DAR 1996, 54).
  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 226/91

    Umfang des Schadensersatzanspruchs auf fiktiver Reparaturkostenbasis

    Auszug aus OLG Dresden, 04.04.2001 - 6 U 2824/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug reparieren lässt und damit sein Interesse an dessen Erhalt bekundet, gemäß § 249 Satz 2 BGB vom Schädiger den zur Instandsetzung erforderlichen Geldbetrag verlangen, sofern sich die Reparaturkosten auf nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges belaufen (BGH, NJW 1999, 300; BGHZ 115, 364, 371 ff. und 375; NJW 1992, 1618; NJW 1992, 302, 305; OLG Hamm, NJW 1998, 3500 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.1997 - 1 U 118/96

    Unfallschadensregulierung - Gebrauchtteile-Reparatur wird "salonfähig"

  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04

    Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an

    c) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von anderen Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG Karlsruhe, ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert, DAR 2001, 20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.).
  • OLG Saarbrücken, 16.05.2013 - 4 U 324/11

    Zum Reparaturkostenersatz bei Eigenreparatur durch Werkstattinhaber

    Der Geschädigte weiß um Art und Weise der Benutzung, Wartung, Pflege und sonstigen Behandlung der Sache (vgl. BGH, NJW 1999, 500 f; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Geigel-Knerr, aaO., 3. Kap., Rdn. 29).
  • LG Bochum, 21.11.2006 - 9 S 108/06

    Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Erstattung von Reparaturkosten bis zur

    Diese Begrenzung durch erhöhte Anforderungen an die Qualität der Reparatur entspricht auch der überwiegenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden NZV 2001, 346; OLG Schleswig, VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf, SP 1998, 390; OLG Jena, …

    In einem solchen Fall liegt gerade keine wirtschaftliche unsinnige Instandsetzung vor bzw. ist eine solche gerade nicht in Auftrag gegeben worden ( vgl. dazu : OLG Düsseldorf NZV 2001, 475(477) = DAR 2001, 499; OLG Dresden NZV 2001, 346; LG Dresden NZV 2005, 387; AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044; LG Freiburg DAR 1998, 477).

    Mit vertretbaren Kosten kann auch bei deutlich höher prognostizierten Kosten eine Reparatur finanziert werden, mit der der Geschädigte sein Integritätsinteresse ausreichend bekundet kann( vgl. ähnlich : OLG Düsseldorf NZV 2001, 475(477) = DAR 2001, 499 ff; OLG Dresden NZV 2001, 346).

    OLG Dresden NZV 2001, 346 ff).

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2001 - 1 U 9/00

    Instandsetzung eines Unfallfahrzeugs zu den Wiederbeschaffungswert übersteigenden

    Wer sich um eine preisgünstige Instandsetzung bemüht, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, verdient auch dann keine Missbilligung, wenn das Motiv eine Senkung der Kosten unter die 130 %-Grenze ist (so auch im Ergebnis AG Hof DAR 2000, 276; AG Siegen NJW-RR 2000, 1044, LG Freiburg DAR 1998, 477; OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2001, 6 U 2824/00; MüKo-Grunsky, 3. Aufl., Rn. 7 b zu § 249).
  • LG Stuttgart, 18.07.2012 - 5 S 230/11

    Verkehrsunfall - Geltung der 130%-Grenze bei Reparatur mit Gebrauchtteilen

    Dieser Vorrang ergibt sich schon daraus, dass typischerweise erst im Zuge der Durchführung einer Reparatur anschließend beurteilt werden kann, welche Maßnahmen für eine fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich sind (vgl. entsprechend OLG Frankfurt, BeckRS 2008, 15877; OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2011, 475/475).

    In Konstellationen, in denen die gutachterliche Schätzung zu einer Überschreitung des Wiederbeschaffungswertes von mehr als 130 % gelangt, es dem Geschädigten aber gelingt eine Reparatur - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - mit einem Kostenaufwand, der zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt, durchzuführen, ist folglich der Integritätszuschlag geschuldet (vgl. auch OLG Dresden NZV 2001, 346/347; OLG Düsseldorf NZV 2001, 475; OLG Oldenburg NZV 2000, 469; LG Dresden, NJOZ 2006, 4200; LG Duisburg, Urteil vom 11.01.2008 - 7 S 291/06).

  • OLG Celle, 02.12.2009 - 14 U 123/09

    Ersatzfähigkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender Reparaturkosten bei

    Dass der Kläger den Sattelauflieger gewerblich nutzte, steht der Zuerkennung eines Integritätszuschlags nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500. OLG Dresden, NZV 2001, 346.
  • LG Itzehoe, 21.12.2012 - 1 S 89/11

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz von Reparaturkosten bei Unterschreiten

    So hat das OLG Dresden (NZV 2001, 346, 347) für den Nachweis des Erhaltungsinteresses darauf abgestellt, dass durch die Reparatur der frühere Zustand wieder annähernd erreicht wird, ohne dabei starr auf die Vorgaben der Schadensschätzung abzustellen.
  • OLG Dresden, 22.10.2003 - 6 U 870/03

    Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrsregelungspflicht; Umfang der

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  • AG Kaiserslautern, 08.10.2004 - 3 C 465/04

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Ersatzfähigkeit des Integritätszuschlags bei

    An diesem Ergebnis ändert sich im vorliegenden Fall auch nichts, wenn man für die Vergleichsbetrachtung anstelle der geschätzten Reparaturkosten auf die tatsächlichen abstellt (so OLG Dresden, NZV 2001, 346 f.).
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