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   OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17   

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OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17 (https://dejure.org/2018,22148)
OLG München, Entscheidung vom 22.03.2018 - 6 U 3026/17 (https://dejure.org/2018,22148)
OLG München, Entscheidung vom 22. März 2018 - 6 U 3026/17 (https://dejure.org/2018,22148)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 4, § 5a Abs. 2
    Irreführung durch Eindruck einer nicht erfolgten Preisreduzierung in Werbeprospekt

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wird eine befristete Rabattaktion verlängert, kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion mit Preisen, die auch vor und nach der Auktion gelten

  • rewis.io

    Irreführung durch Eindruck einer nicht erfolgten Preisreduzierung in Werbeprospekt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Irreführung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion mit Preisen, die auch vor und nach der Auktion gelten

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Jahrhundert-Feier

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Verkaufsaktion mit Preisvorteilen - Vorsicht vor irreführenden Aktionen

  • bvfk.de PDF, S. 57 (Kurzinformation)

    "Nur für kurze Zeit" - Aktionspreise müssen nach Ablauf einer zeitlich begrenzten Aktion angepasst werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Der Verkauf zu einem rabattierten Preis über eine zeitlich begrenzte Werbeaktion hinaus ist irreführend

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zeitlich begrenzte Rabattaktion, die verlängert wird, ist Wettbewerbsverletzung

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verlängerung von befristeten Rabattaktionen ist ohne sachlichen Grund irreführend

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 126
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 173/09

    10 % Geburtstags-Rabatt

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen kann sich aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 18 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 19 - Treuepunkte-Aktion).

    Dabei hängt die Frage der Irreführung maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 20 - 10% Geburtstags-Rabatt).

    Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltslosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 21 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 20 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 22 - Treuepunkte-Aktion).

    Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbenen besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 21, 23 - Treuepunkte-Aktion).

    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 23 - Treuepunkte-Aktion).

    Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

    Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 25 - Frühlings-Special).

    Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt).

    Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt).

    c) Die Relevanz der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist auch hier zu bejahen, nachdem - wie bereits ausgeführt - für den Durchschnittsverbraucher der Preis eines Produkts grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er eine geschäftliche Entscheidung zu treffen hat (BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

  • BGH, 07.07.2011 - I ZR 181/10

    Frühlings-Special

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltslosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 21 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 20 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 22 - Treuepunkte-Aktion).

    Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbenen besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 21, 23 - Treuepunkte-Aktion).

    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 23 - Treuepunkte-Aktion).

    Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 25 - Frühlings-Special).

  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 175/12

    Treuepunkte-Aktion

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen kann sich aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs als irreführend erweisen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 18 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 19 - Treuepunkte-Aktion).

    Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltslosen Angebot eines Rabatts mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will (BGH GRUR 2012, 208 Rn. 21 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 20 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 22 - Treuepunkte-Aktion).

    Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbenen besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 21, 23 - Treuepunkte-Aktion).

    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (vgl. BGH GRUR 2012, 208 Rn. 22 - 10% Geburtstags-Rabatt; BGH GRUR 2012, 213 Rn. 21 - Frühlings-Special; BGH GRUR 2014, 91 Rn. 23 - Treuepunkte-Aktion).

  • LG Augsburg, 03.08.2017 - 1 HKO 185/17

    Verlängerung einer Rabattaktion

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17, abgeändert wie folgt:.

    Der Streitwert wird für das Verfahren erster und zweiter Instanz unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts vom 03.08.2017, Az. 1 HK O 185/17 (Bl. 73/74 d. A.), auf 45.000,- EUR festgesetzt.

    Das Landgericht hat mit Endurteil vom 03.08.2017 (Az.: 1 HKO 185/17) die Klage abgewiesen, wonach die Beklagte verurteilt werden sollte,.

    die Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 03.08.2017, Az.: 1 HKO 185/17, entsprechend dem Klageantrag (wie oben auf Seiten 3 und 4 wiedergegeben) zu verurteilen.

  • BGH, 20.11.2008 - I ZR 122/06

    Werbespruch "20 Prozent auf Alles" untersagt - Praktiker-Werbung irreführend

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

    Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 15 - 20% auf alles, mit Verw. auf die Begr. zum RegE eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Dr 15/1487, Seite 20).

    c) Die Relevanz der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist auch hier zu bejahen, nachdem - wie bereits ausgeführt - für den Durchschnittsverbraucher der Preis eines Produkts grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er eine geschäftliche Entscheidung zu treffen hat (BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

  • OLG München, 22.04.2008 - 29 W 1211/08

    Unlauterer Wettbewerb: Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag durch

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Klagt wie hier ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband auf Unterlassung, so ist sein Interesse im Regelfall ebenso zu bewerten, wie das eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse; OLG München WRP 2008, 972, 976; Köhler/Bornkamm, UWG, 36. Auflage 2018, § 12 Rn. 5.8).

    Zwar stellt die Streitwertangabe des Klägers zu Beginn eines Verfahrens regelmäßig ein gewichtiges Indiz für eine zutreffende Bewertung dar, da der Kläger zum einen am besten beurteilen kann, welche wirtschaftlichen Auswirkungen die beanstandeten Verhaltensweisen haben können, und es zum anderen in diesem Verfahrensstadium nicht sicher vorauszusehen ist, wer letztlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. OLG München WRP 2008, 972, 976).

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 153/16

    Wettbewerbsverstoß: Vorenthalten von Informationen bei Werbung in Printmedium;

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Bei einer blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit einem Preisnachlass - hier 25% auf alle Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche - setzt die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme grundsätzlich voraus, dass auch die Einschränkungen für die Gewährung des Preisnachlasses am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 - 19% MWSt. GESCHENKT; BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 2007, 981 Rn. 23 - 150% Zinsbonus).

    Dazu zählen grundsätzlich auch die Bedingungen der Inanspruchnahme bei Preisnachlässen, also insbesondere die Angabe, welche Waren oder Warengruppen mit welchen Preisnachlässen erworben werden können (s. a. § 5 a Abs. 4 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG, der auch für den Bereich des nicht-elektronischen Geschäftsverkehrs Maßstäbe setzt, vgl. BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 Rn. 30 - 19% MWSt. GESCHENKT; Senat, Urteil vom 08.02.2018, Az.: 6 U 403/17).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    In diesem Zusammenhang kommt es auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH Urt. vom 11.10.2017, Az. I ZR 78/16, Rn. 27 - Tiegelgröße; BGH GRUR 2016, 521 Rn. 10 - durchgestrichener Preis II; BGH GRUR 2012, 184 Rn. 19 - Branchenbuch Berg; BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung; BGH GRUR 2000, 619, 621 - Orient-Teppichmuster).

    Der Kläger ist gehalten, in der Klage substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den gemäß § 5 Abs. 1 UWG dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will (BGH Urt. v. 11.10.2017. Az. I ZR 78/16, BeckRS 2017, 141118 Rn. 16 - Tiegelgröße).

  • EuGH, 26.10.2016 - C-611/14

    Canal Digital Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne weiteres gegeben (vgl. BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

    c) Die Relevanz der Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist auch hier zu bejahen, nachdem - wie bereits ausgeführt - für den Durchschnittsverbraucher der Preis eines Produkts grundsätzlich ein bestimmender Faktor ist, wenn er eine geschäftliche Entscheidung zu treffen hat (BGH GRUR 2009, 788 Rn. 24 - 20% auf alles; BGH GRUR 2012, 208 Rn. 33 - 10% Geburtstags-Rabatt; EuGH GRUR Int. 2017, 65 Rn. 46 - Canal Digital Danmark A/S).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 57/05

    150 % Zinsbonus

    Auszug aus OLG München, 22.03.2018 - 6 U 3026/17
    Bei einer blickfangmäßig herausgestellten Werbung mit einem Preisnachlass - hier 25% auf alle Möbel, Küchen, Matratzen und Teppiche - setzt die klare und eindeutige Angabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme grundsätzlich voraus, dass auch die Einschränkungen für die Gewährung des Preisnachlasses am Blickfang teilhaben (BGH GRUR 2018, 199 Rn. 23 - 19% MWSt. GESCHENKT; BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor; BGH GRUR 2007, 981 Rn. 23 - 150% Zinsbonus).
  • BGH, 28.11.2002 - I ZR 110/00

    Preis ohne Monitor

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 185/95

    Verbandsinteresse - Streitwertbemessung

  • OLG München, 08.02.2018 - 6 U 403/17

    Anspruch auf Unterlassung der unlauteren Bewerbung eines Rabattangebotes

  • BGH, 16.05.2012 - I ZR 74/11

    Zweigstellenbriefbogen

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 129/13

    Schlafzimmer komplett - Wettbewerbsverstoß im Möbelhandel: Blickfangwerbung für

  • BGH, 15.10.2015 - I ZR 260/14

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Prospektwerbung für Telefondienstleistungen bei

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 241/15

    Wettbewerbsverstoß: Erstinstanzlich bei der Verurteilung zur Unterlassung nicht

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 53/16

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Blickfangangabe bei wirtschaftlich

  • BGH, 20.10.1999 - I ZR 167/97

    Orient-Teppichmuster - Irreführung/Beschaffenheit; Mitgliederzahl; Bestimmtheit

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 50/00

    Computerwerbung II

  • BGH, 08.10.1998 - I ZR 187/97

    00 DM - übertriebenes Anlocken, Handy für 0

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 182/14

    Wettbewerbsverstoß: Werbung mit einem durchgestrichenen Preis im Internethandel -

  • OLG Düsseldorf, 13.06.2019 - 2 U 55/18

    Unzulässige Verkaufsfördermaßnahmen mit dem Hinweis auf eine Neueröffnung

    Hierunter kann etwa die Ankündigung einer Sonderverkaufsaktion wie etwa eines Jubiläumsverkaufs mit festen zeitlichen Grenzen fallen, wenn der Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgesetzt wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 - 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2014, 91, 92 - Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 127 - Jahrhundertfeier).

    In diesem Zusammenhang ist die Frage der Irreführung maßgeblich davon abhängig, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falles versteht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 - 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.03.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 - Jahrhundertfeier).

    Mit einer Verlängerung aus bei der Schaltung der Anzeige bereits absehbaren Gründen rechnet der Verkehr demgegenüber regelmäßig nicht (BGH, GRUR 2012, 208, 211 - 10 % Geburtstags-Rabatt; BGH, GRUR 2012, 2013, 2014 - Frühlings-Special; GRUR 2014, 91, 93 - Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 127 - Jahrhundertfeier; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5, Rz. 3.12).

    Denn der Verkehr rechnet lediglich damit, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise, etwa in Fällen von höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensabläufen, verlängert wird (BGH, GRUR 2012, 208, 211 - 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 - Frühlings-Special; GRUR 2015, 91, 92 - Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 - Jahrhundertfeier).

    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH, GRUR 2012, 208, 211 - 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 - Frühlings-Special; GRUR 2014, 91, 92 - Treuepunkte-Aktion; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 128 - Jahrhundertfeier).

    Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbliche Relevanz einer irreführenden Werbung im Zusammenhang mit dem angegebenen Preis in der Regel ohne Weiteres gegeben (BGH, GRUR 2009, 788, 790 - 20 % auf alles; GRUR 2012, 208, 212 - 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129 - Jahrhundertfeier).

    Dies gilt grundsätzlich auch für eine unrichtige Angabe des Zeitraums, in dem ein Rabatt, also ein besonders günstiger Preis, gewährt wird, denn durch die zeitliche Begrenzung der Gewährung des herabgesetzten Preises wird der Verbraucher in Bezug auf seine etwaige Kaufentscheidung unter zeitlichen Druck gesetzt (BGH, GRUR 2012, 208, 212 - 10 % Geburtstags-Rabatt; GRUR 2012, 213, 214 - Frühlings-Special; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129 - Jahrhundertfeier).

    Dass ein zeitlicher Druck auf die Kaufentscheidung grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlich relevanter Gesichtspunkt ist, ergibt sich auch aus Nr. 7 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (BGH, GRUR 2012, 208, 212 - 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.04.2010, Az.: I-20 U 132/09, BeckRS 2011, 7426; OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129).

    Auch wird der Verkehr bei befristeten Rabattaktionen stark angelockt und zum Kauf herausgefordert (BGH, GRUR 2012, 208, 212 - 10 % Geburtstags-Rabatt; OLG München GRUR-RR 2019, 126, 129 - Jahrhundertfeier).

    Bestehen aus der Sicht des Unternehmers Zweifel, ob der geplante Produktabsatz in dem von der angegebenen Frist umfassten Zeitraum möglich ist, so muss er im Zweifel seine Werbung darauf ausrichten und darf nicht mit einer absoluten Befristung werben (OLG München, GRUR-RR 2019, 126, 129).

  • OLG Hamm, 05.11.2019 - 4 U 11/19

    Anspruch auf Unterlassung einer Printwerbung

    Die Höhe der Pauschale ist angemessen, Einwendungen hiergegen hat die Beklagte nicht erhoben (vgl. auch Urteil des Senats vom 18.06.2019 - 4 U 18/19 - Medikamentenmonat und vom 16.08.2018 - I-4 U 79/17, 4 U 79/17 - Zum Biker in acht Tagen, Bikerweek; OLG München Urteil vom 22.03.2019 - 6 U 3026/17).
  • LG Berlin, 20.12.2019 - 15 O 50/18

    Bis zu 90% unter Neupreis - Preiswerbung von einem Onlineshop für

    Mit dem OLG München (GRUR-RR 2019, 126 - Jahrhundert-Feier - Rn. 62 juris) ist dem Kläger daher die volle Pauschale zuzusprechen.
  • LG Essen, 11.04.2019 - 43 O 119/18

    Unlauterer Wettbewerb irreführende Werbung Mehrwertsteuer geschenkt

    Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH GRUR 2012, 208ff., Rn. 20ff. - I ZR 173/09 "Jubiläumsrabatt"; BGH GRUR 2012, 213ff., Rn. 19ff. - I ZR 181/10 "Frühjahrs-Special"; vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 D., Rn. 8; BGH GRUR 2014, 91ff., Rn. 23 - I ZR 175/12; OLG München WRP 2018, 1007ff., Rn. 42 - 6 U 3026/17).
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