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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,44354
OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2021,44354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2021,44354)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2021,44354)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherdarlehen; Widerruf; verbundener Vertrag; Verzugszinssatz; Anpassung; richtlinienkonforme Auslegung; Wertersatz; Vergleichswertmethode; Händlerverkaufswert; Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages; Anforderungen an die Pflichtangaben hinsichtlich des Verzugszinses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Zur richtlinienkonformen Auslegung der deutschen Vorschriften über die im Verbraucherdarlehensvertrag zu erteilenden Pflichtangaben nach dem EuGH-Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20 u.a.) - hier: Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung.

    Im Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache beruft sich die Klägerin darauf, dass nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9.9.2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 feststehe, dass die im Vertrag gemachten Angaben zur Art des Darlehens, zum außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren, zur Vorfälligkeitsentschädigung sowie zum Verzugszinssatz und seiner Anpassung unzureichend seien.

    Der Europäische Gerichtshofs hat im Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - zu den hier aufgeworfenen Auslegungsfragen entschieden, "dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben und der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu beschreiben ist.

    Angesichts der Bezugnahme auf die Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 spricht viel dafür, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs dahin zu verstehen ist, dass es mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Verbraucherkreditrichtlinie und in richtlinienkonformer Auslegung auch mit Art. 247 § 3 Nr. 11 EGBGB nicht zu vereinbaren ist, wenn der Darlehensgeber den Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschreibt, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben.

    Dabei muss nicht entschieden werden, was insoweit aus der Entscheidung EuGH, Urteil vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20, C-187-20) folgt.

    Eine gesetzliche Bestimmung, die den Verbraucher verpflichtet, den vollen Wertverlust auszugleichen, der an der finanzierten Kaufsache eingetreten ist, beeinträchtigt das Widerrufsrecht des Verbrauchers indes nicht, sondern kann im Hinblick auf den Grundsatz des Bereicherungsverbots sogar geboten sein (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 15. Juli 2021 in den Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 126 ff.).

    Die Frage, ob die Pflichtangaben im Vertrag vollständig enthalten sind, ist im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 - von grundsätzlicher Bedeutung.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Vielmehr genügt es, wenn der Darlehensgeber den Verbraucher über eine mögliche Wertersatzpflicht unterrichtet (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, juris, Rn. 31 ff.).

    Der Wertverlust ist nach der Vergleichswertmethode zu bestimmen, wonach dem Darlehensgeber, der in die Rechte des Verkäufers eingetreten ist, die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe zusteht (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 40).

    Auch im vorliegenden Fall kann der maßgebliche objektive Wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 - Rn. 43 und 45) unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung in Form des Kaufpreises von 41.400,00 EUR geschätzt werden (§ 287 ZPO).

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Aber selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Listenpreis der Verkäuferin handeln würde, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten den Preis nicht privatautonom vereinbart (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris).

    Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Palandt/Grüneberg. BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19 -, Rn. 44, juris).

  • OLG Frankfurt, 22.09.2020 - 10 U 188/19

    Widerruf Autokredit: EuGH-Urteil greift

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Aber selbst wenn es sich bei dem Kaufpreis um einen Listenpreis der Verkäuferin handeln würde, würde dies nicht die Annahme rechtfertigen, die Vertragsparteien hätten den Preis nicht privatautonom vereinbart (a. A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris).

    Soweit im direkten Anwendungsbereich des § 357 Abs. 7 BGB vertreten wird, der Wertersatzanspruch des Unternehmers sei um den Gewinn zu kürzen (Palandt/Grüneberg. BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 11; Fritsche in MüKoBGB, 8. Aufl. 2019, § 357 Rn. 36) gilt das jedenfalls nicht bei der entsprechenden Anwendung des § 357 Abs. 7 BGB auf die Rückabwicklung des verbundenen Kaufvertrages gemäß § 358 Abs. 2 und 4 S.1 BGB (a. A.: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 79, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. September 2020 - 10 U 188/19 -, Rn. 49, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 13. September 2021 - 23 U 44/19 -, Rn. 44, juris).

  • OLG Stuttgart, 21.09.2021 - 6 U 184/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags für eine Fahrzeug-Finanzierung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Daher besteht auch kein Anlass, einen im so vermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 48 ff., juris).

    Abzustellen ist auf den Nettoverkaufswert, denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 51 f., juris).

  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 142/20

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Auf die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 142/20 - die Entscheidung des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Zahlungsantrags zurückgewiesen worden ist, und hat die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen.

    Darauf hat der Bundesgerichtshof bereits im Revisionsurteil hingewiesen (BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 142/20 -, Rn. 18, juris).

  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 215/13

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: Berechnung des Nutzungswertersatzes bei Rückabwicklung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Soweit dem entgegengehalten wird, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Nutzungen, die nach Rücktritt herauszugeben sind, auf der Grundlage des Bruttokaufpreises geschätzt werden (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13, Rn. 11), folge auch für die Rückabwicklung des Widerrufs die Maßgeblichkeit des Bruttokaufpreises, berücksichtigt dies nicht, dass es vorliegend nicht um die Herausgabe von Nutzungen, sondern um den Ausgleich eines Wertverlusts geht, der nicht notwendig mit gezogenen Gebrauchsvorteilen korrespondiert, sondern etwa auch auf der Beschädigung des Fahrzeugs beruhen kann.
  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt vor Rechtshängigkeit zurückwirkt, denn unabhängig davon liegt in der im Prozess erklärten Aufrechnung ein erledigendes Ereignis (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02 -, juris).
  • BGH, 10.11.2020 - XI ZR 426/19

    Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion bei Fehlen von Zwischenüberschriften in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Zwar stand der Fälligkeit der Zahlungsansprüche zunächst die Vorleistungspflicht der Klägerin auf Herausgabe des Fahrzeugs entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2021 - XI ZR 376/20 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 28.04.2020 - XI ZR 129/19

    Widereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist für den nachgeschobenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 02.11.2021 - 6 U 32/19
    Soweit die Geltendmachung von Rechten aus dem Widerruf unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn der Vertrag nach Widerruf vorbehaltlos weiter bedient wird (vgl. dazu Senat, Urteil vom 13. März 2018 - 6 U 62/17 -, Rn. 20, juris; Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019 - 6 U 249/18 [Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen mit Beschluss vom 28. April 2020 - XI ZR 129/19 -, juris]), hat die Klägerin vorliegend bereits in ihrem Widerrufsschreiben einen entsprechenden Vorbehalt erklärt.
  • BGH, 28.07.2020 - XI ZR 288/19

    Verlust des Anspruchs eines Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung

  • OLG Stuttgart, 22.06.2021 - 6 U 189/20

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an eine Widerrufsinformation und Einwand des

  • OLG Frankfurt, 13.09.2021 - 23 U 44/19

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages zur Anschaffung eines Kfz

  • OLG Stuttgart, 13.03.2018 - 6 U 62/17

    Verbraucherdarlehensvertrag: Rechtsmissbrauch bei vorbehaltloser Weiterzahlung

  • BGH, 15.06.2021 - XI ZR 376/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

  • BFH, 20.03.2013 - XI R 6/11

    Zahlung eines Minderwertausgleichs wegen Schäden am Leasingfahrzeug nicht

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • OLG Stuttgart, 20.02.2019 - 6 U 249/18

    Rückabwicklung eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen nach Widerruf:

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • EuGH, 29.06.2017 - C-579/15

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 702/16

    Anwendbarkeit des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. auf im Wege des Fernabsatzes

  • OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16

    Verbraucherkreditvertrag im Altfall: Verwirkung des Widerrufsrechts

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

  • OLG Stuttgart, 21.12.2021 - 6 U 129/21

    Widerruflichkeit eines Verbraucherdarlehens wegen unrichtiger Angaben zum

    Eine entsprechende Anwendung des § 494 Abs. 4 S. 1 BGB auf fehlende Angaben zum Verzugszins kommt angesichts des Fehlens einer Regelungslücke, aber auch nach dem Zweck der Norm nicht in Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 33 ff., juris).

    Aufgrund der noch vor der Ausübung des Widerrufsrechts erfolgten Rückgabe des Fahrzeugs an das Autohaus war dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs an die Beklagte bereits bei Begründung des Rückabwicklungsschuldverhältnisses nach § 275 BGB unmöglich (Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris).

    Daher besteht auch kein Anlass, einen im so ermittelten Händlerverkaufswert enthaltenen Gewinnanteil herauszurechnen (Senat, Urteil vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 48 ff., juris und Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 57, juris).

    Die Kürzung des Wertverlusts um den Gewinnanteil des Verkäufers ist auch nicht zur effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des in der Verbraucherkreditrichtlinie geregelten Widerrufsrechts geboten (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 60 ff., juris).

    Abzustellen ist auf den Nettoverkaufswert, denn die Umsatzsteuer stellt sich für den Verkäufer, auf den im Verbund abzustellen ist, als durchlaufender Posten dar; würde der Wertverlust unter Einbeziehung der Umsatzsteuer berechnet, würde das gegenüber einem endgültigen Verkauf zum ursprünglichen Wert zur Bereicherung führen (Senat, Urteile vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 -, Rn. 51 f., und vom 2. November 2022 - 6 U 32/19 -, Rn. 63, juris).

    In Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung (Urteile vom 21. September 2021 - 6 U 184/19 - und vom 2. November 2022 - 6 U 32/19 -, aaO) ist daher festzustellen, dass es möglich und auch nicht unwahrscheinlich erscheint, dass die Beklagte letztlich den auf der Nutzung beruhenden Teil des Wertersatzanspruches brutto, also inklusive Umsatzsteuer, gegen den Kläger geltend machen und auch mit jenem aufrechnen kann.

  • OLG Saarbrücken, 14.07.2022 - 4 U 113/21

    Weiternutzung und Verkauf eines Fahrzeugs nach Widerruf

    Aber selbst wenn man eine prinzipielle Geltung auch des Satzes 1 der Vorschrift des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB für Zinsen bejahen wollte, wären hiermit nur solche Zinsen gemeint, die zu den preisbestimmenden Faktoren gerechnet werden können und den Preis des Kredits bestimmen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 34).

    Der Darlehensnehmer, der sich einerseits gehalten sehe, den Fahrzeugwert nicht durch weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren, dem andererseits aber auch nicht zuzumuten sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Werts bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten, handele nicht treuwidrig, wenn er das Fahrzeug gemäß den ursprünglichen Absprachen zur Ablösung der Schlussrate an den Händler zurückgebe (OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 34; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41) oder an einen Dritten weiterveräußere (OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 107; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 -, juris Rn. 62; offengelassen von OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 4 U 213/20, juris Rn. 45 ff. mit der Begründung, die Weiterveräußerung an einen Dritten lasse unter den Umständen des Einzelfalls das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten nicht entfallen, so dass die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei).

    Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwachse der Darlehensgeberin daraus kein Nachteil, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zustehe, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen könne (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41).

    Dies gilt erst recht, weil sich der Kläger bereits in der Klageschrift den erzielten Veräußerungserlös von 20.500 EUR in Abzug bringen ließ, welcher, wie noch auszuführen ist, ohne Rechtsnachteile für die Beklagte an die Stelle der Rückgabe des Fahrzeugs tritt (so auch ausdrücklich OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 41), und auch weitere Wertersatzansprüche der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits nicht mehr negierte.

    Unter diesen Umständen ist es unverhältnismäßig, von dem Kläger die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verlangen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.2022 - 6 U 326/18 -, juris Rn. 41; Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46, OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 79-99).

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber OLG Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 - 4 U 65/21 -, juris Rn. 54; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5: jedenfalls dann, wenn der Unternehmer nicht gem. § 285 BGB das Surrogat verlange), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 -, juris Rn. 45 f.; Urteil vom 21.12.2021 - 6 U 129/21 -, juris Rn. 39; OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 3 U 51/21 -, juris Rn. 76 ff.).

    In dieser Konstellation bedarf es keiner Feststellung des objektiven Wertes des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Darlehensnehmer (OLG Stuttgart, Urteil vom 02.11.2021 - 6 U 32/19 - juris Rn. 65).

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 326/18

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

    Ferner ist zur erforderlichen Beschreibung der Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes ein Verweis auf den Basiszinssatz nicht ausreichend, wenn nicht die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes im Vertrag angegeben wird (ausführlich Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 25 ff., juris).

    Denn aus § 494 Abs. 4 S. 1 BGB folgt bereits nicht, dass dieser Fehler zum Verlust des Anspruchs auf Verzugszinsen führt (ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 33 ff., juris).

    In der durch den Streit um die Wirksamkeit des Widerrufs veranlassten Schwebelage gereicht es dem Darlehensnehmer nicht zum Vorwurf, wenn er das Fahrzeug veräußert (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

    Selbst wenn ein Rückerwerb des Fahrzeugs durch den Kläger trotz des Zeitablaufs theoretisch möglich sein sollte, wäre ihm dies gemessen an § 275 Abs. 2 BGB nach den Umständen unzumutbar (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f; OLG Celle, Urteil vom 02. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 96, juris).

    Wird der Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs nach § 275 BGB frei, führt dies nicht zu einem dauerhaften Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers (so aber Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 357 Rn. 5), vielmehr entfällt dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (Senat, Urteile vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris und vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 76 ff., juris).

    Wie bereits oben ausgeführt, umfasst der Anspruch gemäß § 357 Abs. 7 BGB auch den vollständigen Wertverlust, der im Falle der Unmöglichkeit der Herausgabe der empfangenen Sache eintritt (BT-Drucks. 17/12637, S. 63 rechte Spalte; offen gelassen im Urteil des Senats vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 65, juris).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 152/22

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Das Leistungsinteresse des Darlehensgebers ist folglich auf die Ware selbst, hier das Fahrzeug, und nicht allein auf den darin verkörperten Geldwert gerichtet (aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19, juris Rn. 64; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris Rn. 46).
  • OLG Braunschweig, 20.12.2022 - 4 U 57/21

    Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; negative Feststellungsklage;

    Auch wenn sich der Kläger als Darlehensnehmer gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, Rn. 38, juris), so war er nicht gezwungen, diesem Interesse beider Parteien durch die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts zu entsprechen.

    Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten und auf unbestimmte Zeit in Vorleistung zu treten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]).

    Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus ein Nachteil (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

    Vielmehr entfiele dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 76 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 42, juris).

    Insoweit wird zwar ihr Nachteil aus dem entfallenden Leistungsverweigerungsrecht zum Teil ausgeglichen, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

    Im Falle der Rückabwicklung kann der Kläger zwar gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB a.F. gegenüber der Beklagten zum Ersatz des Wertverlustes an dem finanzierten Fahrzeug verpflichtet sein (vgl. dazu insgesamt BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 30 ff., juris, so auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 - XI ZR 142/20 -, Rn. 18, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Februar 2022 - 17 U 52/21 -, Rn. 95, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 50, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 4/21 -, Rn. 48, juris).

  • OLG Celle, 02.02.2022 - 3 U 51/21

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf; Unzureichende

    Aber selbst wenn anzunehmen wäre, nicht nur § 494 Abs. 4 S. 2 BGB, sondern auch § 494 Abs. 4 S. 1 BGB gelte für Zinsen und Kosten, fiele der Verzugszins nicht darunter, denn mit Zinsen und Kosten im Sinne des § 494 Abs. 4 S. 2 BGB sind nur preisbestimmende Faktoren gemeint (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, Rn. 34, juris; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 37).

    Das Gesetz sieht aber gerade nicht für sämtliche nach § 492 Abs. 2 BGB notwendigen Angaben Sanktionen vor und lässt sich deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dahin verallgemeinern, dass der Unternehmer, der über seine Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer unzureichend informiert, diese Rechte verliert (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 a.a.O. Rn. 35).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dahingehend zwar mit Urteil vom 2. November 2021 (Az.: 6 U 32/19) entschieden, dass bei der Berechnung des Wertverlusts auf den Nettoverkaufswert abzustellen sei, da sich die Umsatzsteuer für den Verkäufer, auf den bei verbundenen Verträgen abzustellen sei, als durchlaufender Posten darstelle, da er den Steuerbetrag im Falle des Widerrufs gem. § 17 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UStG berichtigen könne.

  • OLG Braunschweig, 11.07.2022 - 4 U 639/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Inanspruchnahme von Rechten aus

    Auch wenn sich der Kläger als Darlehensnehmer gehalten sieht, den Fahrzeugwert nicht durch den weiteren Gebrauch zum Nachteil des Darlehensgebers aufzuzehren (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Juni 2021 - 6 U 189/20 -, Rn. 38, juris), so war er nicht gezwungen, diesem Interesse beider Parteien durch die Inanspruchnahme des verbrieften Rückgaberechts zu entsprechen.

    Insoweit kann sich der Kläger nicht darauf zurückziehen, dass es ihm unzumutbar sei, auf die Nutzung des im Fahrzeug verkörperten Wertes bis zur Klärung der Rechtslage zu verzichten (vgl. so aber OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 34, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2021 - 9 U 107/19 -, Rn. 63, juris [für Veräußerung an einen Dritten ohne verbrieftes Rückgaberecht]).

    Im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs erwächst der Beklagten daraus ein Nachteil (anders OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

    Vielmehr entfiele dieses Gegenrecht mit Eintritt der Unmöglichkeit (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 45 f., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 39, juris; OLG Celle, Urteil vom 2. Februar 2022 - 3 U 51/21 -, Rn. 76 ff., juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. März 2022 - 6 U 326/18 -, Rn. 42, juris).

    Insoweit wird zwar ihr Nachteil aus dem entfallenden Leistungsverweigerungsrecht zum Teil ausgeglichen, weil ihr ein Anspruch auf Ersatz des Fahrzeugwertes zusteht, dessen Erfüllung sie im Wege der Aufrechnung erreichen kann (so OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 41, juris).

  • BGH, 14.02.2023 - XI ZR 537/21

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehensgebers bei einem mit einem im

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2021 - 6 U 32/19, juris) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 65/21

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 4 U 74/21 v. 04.05.2022

    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, die sich auf den Hinweis beschränken, dass der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, nicht (ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 23ff.), denn damit wird der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variabler Zinssatz beschrieben, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als bezifferten Prozentsatz anzugeben, und ohne mitzuteilen, wann sich der Basiszinssatz jedes Jahr ändert.

    Wie bereits das OLG Stuttgart in zwei Entscheidungen (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff, und v. 21.12.2021 - 6 U 129/21 - Rn 32) überzeugend ausgeführt hat, beschränkt sich die Rechtsfolge des § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB auf Kosten, die entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a.F. nicht in der Vertragsurkunde angegeben wurden (MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl. 2019, BGB § 494 Rn. 35; siehe auch Senatsurt. v. 09.03.2022 - 4 U 36/21 - Rn. 38).

    Zudem beruht der Anspruch auf Verzugszinsen nicht auf den Absprachen der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Regelung (§ 497 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB ), die als solche interessengerecht ist und nicht der Korrektur bedarf (OLG Stuttgart, Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn 33 ff.).

    Entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) ist der Kläger auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner Pflicht zur Herausgabe des Fahrzeugs frei geworden, weil der mit einem Rückerwerb des Fahrzeugs verbundene Aufwand unverhältnismäßig wäre.

    Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die zu der Frage zur Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs nach Weiterverkauf nach Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines mit einem Kraftfahrzeugkaufvertrag verbundenen Darlehensvertrag abweichenden Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 02.11.2021 - 6 U 32/19 - Rn. 46; Urt. v. 22.03.2022 - 6 U 326/18 - Rn. 41ff.) und des OLG Celle (Urt. v. 02.02.2022 - 3 U 51/21 - Rn. 87ff.) zu.

  • OLG Frankfurt, 09.02.2022 - 17 U 52/21

    Zum Widerruf eines noch nicht beendeten Darlehensvertrages im Verbund zur

    Dem genügen die Angaben im vorliegenden Vertrag, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt, mithin der Verzugszinssatz im Vertrag lediglich abstrakt als variablen Zinssatz beschrieben wird, ohne den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses konkret geltenden Verzugszins als Prozentsatz beziffert anzugeben, nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 30 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2021 - 6 U 129/21 -, Rn. 29, juris).

    Der Einwand der Verwirkung greift bereits nicht durch, weil der streitgegenständliche Darlehensvertrag im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht beendet war und sonstige Gesichtspunkte, die das Umstandsmoment begründen könnten, nicht vorliegen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. November 2021 - 6 U 32/19 -, Rn. 39, juris; s. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2022 - 4 U 36/21

    Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG München, 08.08.2022 - 19 U 686/22

    Wirksamkeit eines Widerrufs bei einem Verbraucherdarlehensvertrag und die sich

  • OLG Celle, 17.05.2023 - 3 U 67/22

    Negative Feststellungsklage; Vorleistungspflicht; Leistungsverweigerungsrecht;

  • OLG Celle, 25.05.2022 - 3 U 154/21
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

  • LG Ravensburg, 18.02.2022 - 2 O 76/20

    Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Autokredit im Falle fehlender

  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 12 O 18/22

    Verbraucherwiderruf einer Kfz-Finanzierung sowie die Rechtsfolgen des Widerrufs

  • OLG Frankfurt, 22.03.2023 - 17 U 159/21

    Widerruf eines Darlehensvertrags zur Fahrzeug-Finanzierung im Falle der

  • OLG Brandenburg, 30.03.2022 - 4 U 213/20

    Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs;

  • OLG Celle, 25.03.2022 - 3 U 130/21

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf den Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 04.05.2022 - 4 U 74/21

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 552/19

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 6 U 604/20

    Rückabwicklung eines finanzierten PKW-Kaufs: Erforderlichkeit von Angaben zum

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 273/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Celle, 03.08.2022 - 3 U 20/22

    Örtliche Zuständigkeit; einheitlicher Erfüllungsort; negative Feststellungsklage;

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 44/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 6 U 549/20

    Anforderungen an Angaben zum Verzugszinssatz und Vorleistungspflicht bei

  • LG Ravensburg, 23.08.2022 - 2 O 212/21

    Rückabwicklung eines Autokredits nach Wideruf

  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 6 U 522/19

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Fahrzeugkauf-Finanzierung

  • OLG Brandenburg, 09.02.2022 - 4 U 202/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 536/19

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehnsgebers bei Rückabwicklung eines

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 562/19

    Wegfall des Leistungsverweigerungsrechts des Darlehnsgebers wegen Unmöglichkeit

  • OLG Stuttgart, 01.03.2022 - 6 U 551/19

    Widerruf eines mit einem Kraftfahrzeugkauf verbundenen

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 60/21

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeug: Erforderliche

  • OLG Brandenburg, 26.01.2022 - 4 U 199/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines

  • OLG Stuttgart, 11.11.2022 - 6 U 242/20
  • OLG München, 08.03.2023 - 27 U 1757/22

    Darlehensverträge, Willenserklärungen, Rechtsmißbrauch, Widerrufserklärung,

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 92/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs eines Autokreditvertrags

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 98/21

    Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Widerrufs einer Vertragserklärung zum Abschluss

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2022 - 16 U 23/21

    Widerruf eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs Verpflichtung zur Rückgabe des

  • OLG Saarbrücken, 13.07.2023 - 4 U 13/23

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Rückgabe des finanzierten

  • OLG Stuttgart, 08.11.2022 - 6 U 757/20

    Zulässigkeit einer Berufung bei Entfall der Beschwer durch übereinstimmende

  • OLG Stuttgart, 22.03.2022 - 6 U 79/19

    Leistungsverweigerungsrecht des Darlehnsgebers bei der Rückabwicklung eines

  • LG Stuttgart, 09.06.2022 - 46 O 276/21

    Widerruf Autokredit Mercedes-Benz Bank nach Kündigung! Bank muss EUR 8.500,00

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,50682
OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2020,50682)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2020,50682)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2020,50682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 1 BGB, § 355 Abs 2 S 2 BGB, § 356b Abs 1 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 492 Abs 2 BGB
    Wirksamkeit der Widerrufsinformationen und Pflichtangaben bei einem Verbraucherdarlehnsvertrag für eine Fahrzeugkauf-Finanzierung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und an die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Anforderungen an die Aushändigung einer Vertragsurkunde

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Auch im hier vorliegenden Fall verbundener Verträge muss gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20 f., juris).

    Der Verbraucher kann dies nur dahin verstehen, dass im Fall des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Zinsen erhoben werden und die die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet (BGH, Urteil vom 05. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 23, juris; Senat, Urteil vom 10.09.2019 - 6 U 191/18 -, Rn. 49, m.w.N).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Diese sind ohne Hilfsmittel unproblematisch und ausreichend lesbar (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 29, juris, unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.05.2012 - II ZR 2/11 -, Rn. 11, juris).

    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - für die vorliegende Entscheidung tragende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung höchstrichterlich noch nicht geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Dies gilt erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24 ff., juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 29 ff., juris; Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Entgegen der Auffassung des Klägers ist das auch hinreichend transparent, da sich dieser Hinweis auf der ersten Seite des Darlehensvertrages, direkt unterhalb der Nennung des bezifferten Gesamtkreditbetrags und damit an einer Stelle befindet, die von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher typischerweise gelesen wird (Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 59 - 60, juris).

    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Insbesondere gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für in dieser Weise beigefügte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers, ohne dass ein expliziter Hinweis im Vertragsformular auf den Standort der Informationen erforderlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25 ff, Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

    Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), lässt sich der Klausel doch entnehmen, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.

  • BGH, 17.09.2019 - XI ZR 662/18

    Aufnahme der Pflichtangaben zum Widerrufsrecht in einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Einheit der Urkunde - wie hier - aus einer fortlaufenden Paginierung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 51; Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, Rn. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 51 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18 -, juris; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR/19 -, juris), der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten.

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher geht auch die Auffassung fehl, mit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2011 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, juris - sei etwas zur hier streitgegenständlichen Angabe entschieden.
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 52, juris).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 32/19
    Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 2/11

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen für eine außerordentliche

  • OLG Stuttgart, 03.12.2019 - 6 U 283/18

    Rückabwicklung eines durch ein Darlehen finanzierten PKW-Kaufs aufgrund des

  • OLG Köln, 21.03.2019 - 12 U 68/18

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 19.12.2019 - 6 U 32/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,84214
OLG Celle, 19.12.2019 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2019,84214)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2019 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2019,84214)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - 6 U 32/19 (https://dejure.org/2019,84214)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 14.11.2023 - 6 U 57/22
    Ein dahingehendes Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (OLG Celle, Urteil vom 19.12.2019 - 6 U 32/19, BeckRS 2019, 56473, Rn. 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2015 - VI-U Kart 33/13, BeckRS 2016, 8683, Rn. 42; OLG München, Schlussurteil vom 04.04.2013 - 1 U 4247/12, BeckRS 2013, 10958; s. auch Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 531 ZPO, Rn. 29 m.w.N.).
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