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   OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18   

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https://dejure.org/2019,36655
OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18 (https://dejure.org/2019,36655)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2019 - 6 U 338/18 (https://dejure.org/2019,36655)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 (https://dejure.org/2019,36655)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b BGB vom 20.09.2013, § 357 BGB, § 357a BGB vom 20.09.2013, § 492 BGB vom 20.09.2013
    Kraftfahrzeugleasingvertrag: Widerruflichkeit eines Kilometerleasingvertrags ohne Restwertgarantie für einen Verbraucher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbraucherleasing; Widerruf; Kilometerleasing; Restwertgarantie; Finanzierungshilfe; Analogie; planwidrige Regelungslücke; Wertersatz; Bürgerliches Recht; Leasingrecht; Widerruf eines Leasingvertrags

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 299
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 02.10.2012 - 24 U 15/12

    Rechtsstellung des Leasingnehmers bei einem Kfz-Leasingvertrag mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    (1) Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sollte vielmehr im Anschluss an die Verbraucherkreditrichtlinie in Absatz 2 der Vorschrift abschließend geregelt werden, welche Verbraucherverträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes entgeltliche Finanzierungshilfen darstellen (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 91 f.: "Absatz 2 [...] bestimmt, dass ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gilt, wenn [...]"; insoweit ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 19, juris).

    b) Auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Kilometerleasingverträge kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht (ebenso z. B. OLG München, Beschluss vom 22. August 2019 - 32 U 3419/19 [unveröffentlicht]; Dickersbach, in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 535 Leasing, Rn. 21); a. A. etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 506 Rn. 5).

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    bb) Angaben zum Verfahren bei Kündigung gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB fehlen nicht, weil diese Norm, wie sich aus der Verbraucherkreditrichtlinie ergibt, auf wie hier befristete Verträge nicht anwendbar ist (vgl. ausführlich etwa Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    Eine Betragsangabe in Euro verlangt Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB seinem Wortlaut nach nicht - insoweit gerade anders als das Muster nach Anlage 7 zu dieser Norm - und auch der Zweck legt nicht nahe, dass hier unbedingt ein Eurobetrag genannt werden müsste: Formularverträge müssen für verschiedene Fallgestaltungen offen sein (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 50, juris) und die vorliegende Methode ermöglicht die Verwendung eines einheitlichen Formulars, unabhängig von der Ratenhöhe im Einzelfall.
  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    (2) Wollte man die Vorschrift im Übrigen doch anwenden, würden die AGB der Beklagten - was ein zulässiger Standort für Pflichtangaben wäre, vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 25, juris - die erforderlichen Angaben enthalten, indem sie den Verbraucher darüber informieren, dass der Vertrag von beiden Seiten außerordentlich gekündigt werden kann.
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    Dass daraus auf den ersten Blick Irritationen entstehen können, weil aus der Formulierung nicht völlig eindeutig erkennbar wird, dass dieser Wertersatzanspruch nicht auch Ersatz für den durch die bloße Benutzung entstehenden Wertverlust umfasst, ist dabei unschädlich: Denn das entspricht begrifflich vollständig der Formulierung des Gesetzes; und genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht formulieren (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 22.01.2014 - VIII ZR 178/13

    Kraftfahrzeugleasing im sog. Eintrittsmodell: Wegfall der Bindung durch den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    a) Mit Blick auf den Umfang und den Inhalt der bezüglich der Rechtsfolgen eines Widerrufs zu erteilenden Information ist dabei vorweg festzuhalten, dass der Leasingvertrag und der zunächst zwischen Kläger und Verkäufer geschlossene Kaufvertrag im hier streitgegenständlichen Eintrittsmodell weder verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB noch zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB darstellen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 - VIII ZR 178/13 -, juris für verbundene Geschäfte i. S. d. § 358 BGB; die dortige Argumentation lässt sich auf zusammenhängende Geschäfte i. S. d. § 360 BGB übertragen).
  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    Der Kläger hat eine Abschrift der Vertragsurkunde i. S. d. § 356b Abs. 1 BGB erhalten (aa)), dem Kläger sind außerdem alle erforderlichen - und als mangelhaft oder fehlend gerügten (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris) - Pflichtangaben erteilt (bb) - ee)).
  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 372/18

    Fehlerhafte Kapitalanlageberatung bei mittelbarer Beteiligung an einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    aa) Eine Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu erfüllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18 -, Rn. 17, juris).
  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    aa) Der Kläger hat eine Abschrift der Vertragsurkunde im Sinne des § 356b Abs. 1 BGB erhalten; dass die ihm überlassene Unterlage von beiden Vertragsparteien unterschrieben wäre, ist im Rahmen des § 356b BGB nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 30, juris).
  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 6 U 338/18
    Vielmehr handelt es sich dabei letztlich nur um die vertraglich vereinbarte Definition dessen, was als vertragsgemäße Nutzung vereinbart ist und um eine Regelung, was bei einer gegenüber den ursprünglichen Erwartungen übermäßigen Nutzung geschehen soll; auch das entspricht der Sache nach der Miete, weil auch dort bei nicht vertragsgemäßer, übermäßiger Nutzung ein Ersatzanspruch des Vermieters besteht (BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - VIII ZR 157/17 -, juris).
  • BGH, 24.04.1996 - VIII ZR 150/95

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • OLG München, 20.08.2019 - 32 U 3419/19

    Kein vertragliches Widerrufsrecht durch Widerrufsbelehrung

  • BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20

    Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen

    Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 299) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 03.06.2020 - 17 U 813/19

    Keine Anwendung von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingvertrag

    Die Regelung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF, wonach Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat, ist auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht anwendbar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 26, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2012 - I-24 U 15/12 -, Rn. 19, juris; LG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2020 - 24 O 2878/19 -.

    Nach der Gegenansicht, die sich in Rechtsprechung und Literatur zunehmend durchsetzt (Harriehausen, NJW 2020, 1482, 1485; Schwintowski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 506 BGB, Rn. 17, juris), ist eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB aF (= § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ausgeschlossen (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 33, juris; OLG München, Hinweisbeschluss vom 20. August 2019 - 32 U 3419/19 -, Rn. 1, beck-online; LG Landshut, Urteil vom 13. Februar 2020 - 24 O 2878/19 -.

    Das Umgehungsverbot des § 511 BGB aF erfordere eine Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 506 BGB auf Kilometerleasingverträge nicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 36 ff., juris).

    Auch die Begründung zum Regierungsentwurf deutet darauf hin, dass dem Gesetzgeber bewusst war, dass es Formen von Finanzierungsleasingverträgen gibt, die keine Restwertgarantie beinhalten und die deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Neuregelung fallen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 38, juris).

    Vielmehr war (positiv) zu begründen, warum in Überschreitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bestimmte Leasingverträge in ihren Anwendungsbereich einbezogen werden sollten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 - 6 U 338/18 -, Rn. 41, juris).

  • OLG Hamm, 04.09.2020 - 30 U 12/20

    Leasingvertrag, Kilometerabrechnung, Widerrufsrecht

    Demgegenüber ist in der neueren Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten worden, der Gesetzgeber habe Leasingverträge mit Kilometerabrechnung bewusst nicht als sonstige Finanzierungshilfen i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB qualifizieren wollen (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020 - 32 U 7119/19, BeckRS 2020, 13248, Rn. 21 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2020 - 17 U 813/19, BeckRS 2020, 16135, Rn. 19 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 15 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 - 1 U 73/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 17 ff.).

    Zum anderen handelt es sich bei § 506 BGB um eine Neuregelung, die auf einer von den vorherigen Regelungen abweichenden Regelungsabsicht beruht, wie aus der Gesetzesbegründung deutlich hervorgeht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, NJW-RR 2020, 299, Rn. 37).

    Denn die Beträge für gefahrene Mehrkilometer stehen von vornherein fest - so auch vorliegend - und die Höhe der gefahrenen Mehrkilometer ist abhängig vom Willen und der Kontrolle des Leasingnehmers; hierauf hat er also Einfluss (OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 - 32 U 5462/19, BeckRS 2020, 5137, Rn. 31; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, Rn. 42).

    Denn insoweit erfolgt eine Kompensation durch die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Verkäufer (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 - 6 U 338/18, Rn. 42).

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