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   OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05   

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OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. November 2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,3949)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsanspruch gegen Aktiengesellschaft mit Hauptzweck der Gründung und Unterhaltung von Hörgeräteakustikbetrieben; Wettbewerbsverstoß durch Werbung mit Aktienbeteiligung für inverstierende Ärzte; Veranlassung der geworbenen Ärzte zu Verstößen gegen ...

  • Judicialis

    UWG § 3; ; UWG § ... 4 Ziff. 1; ; UWG § 4 Ziff. 2; ; UWG § 4 Ziff. 10; ; UWG § 4 Ziff. 11; ; UWG § 5; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 3 Abs. 2; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 30 Abs. 3; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 33 Abs. 1; ; (Muster-) BO für Ärztinnen und Ärzte § 34 Abs. 5

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung des HNO-Arztes an Hörgeräteakustikbetrieb über Aktienbesitz - Verleitung zum Verstoß gegen Berufsrecht durch werbemäßiges Herausstellen der Gewinnbeeinflussung durch ärztliche Zuweisungspraxis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 600
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 59/98

    Verkürzter Versorgungsweg

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Das Verkaufskonzept der Beklagten sei - das wird im Einzelnen ausgeführt - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Juni 2000 (- I ZR 59/98, NJW 2000, 2745 ff.) und vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99, NJW 2002, 962 ff.) für den verkürzten Versorgungsweg aufgestellten Grundsätze nicht zu beanstanden.

    Soweit die Klägerin Ansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Vorschriften der (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (im Folgenden: MBO) geltend macht, folgt das schon daraus, dass die MBO keine Rechtsqualität besitzt (dazu BGH NJW 2000, 2745, 2746) und ihre Regelungen dementsprechend keine "gesetzlichen Vorschriften" im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind.

    Da diese inhaltlich mit den Regelungen der MBO übereinstimmen, so dass von der Formulierungen der MBO ausgegangen werden kann (BGH NJW 2000, 2745, 2746), werden im Folgenden - wie von der Klägerin - die jeweiligen Vorschriften der MBO zitiert.

    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).

    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem vom Landgericht zitierten Urteil vom 29. Juni 2000 (NJW 2000, 2745 ff.) in einem Fall, in dem die beklagte Hörgeräteherstellerin gegenüber HNO-Ärzten für ein Konzept warb, bei dem das Hörgerät im verkürzten Versorgungsweg abgegeben werden und der HNO-Arzt gegen Zahlung eines Honorars von 250 DM für jedes zu versorgende Ohr die erweiterte audiometrische Messung selbst durchführen, selbst den Ohrabdruck abnehmen und das Hörgerät nach Auswahl desselben, digitaler Programmierung und Fertigung des Ohrpassstücks durch die Beklagte indiviuell anpassen sollte, einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten mit der Begründung verneint, die Art und Weise der beworbenen Zusammenarbeit zwischen HNO-Ärzten und der Beklagten sei nicht wettbewerbsrechtlich unlauter (BGH NJW 2000, 2745, 2746).

    Würde schon der Vorschlag der Beklagten an die Ärzte, die näher bezeichneten Leistungen für den Patienten im Rahmen einer Zusammenarbeit mit der Beklagten zu erbringen, verboten, würde der Arzt an einer Verweisung des Patienten an die Beklagte auch dann gehindert, wenn sachliche Gründe, etwa die Qualität der Versorgung, die Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten, schlechte Erfahrungen mit den ortsansässigen Hörgeräteakustikern, ganz überwiegend für eine Verweisung an die Beklagte sprächen (BGH NJW 2000, 2745, 2747).

    Dort heißt es jeweils lediglich, es sei weder festgestellt noch von der Revisionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, dass das vorgesehene Honorar unangemessen hoch gewesen sei (BGH NJW 2000, 2745, 2747 und BGH NJW 2002, 962, 964).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 275/99

    Hörgeräteversorgung; Wettbewerbswidrigkeit der Beratung eines HNO-Arztes im

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Das Verkaufskonzept der Beklagten sei - das wird im Einzelnen ausgeführt - unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 29. Juni 2000 (- I ZR 59/98, NJW 2000, 2745 ff.) und vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99, NJW 2002, 962 ff.) für den verkürzten Versorgungsweg aufgestellten Grundsätze nicht zu beanstanden.

    Richtig ist auch, dass der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 15. November 2001 (NJW 2002, 962, 964) ausgeführt hat, es sei mit der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbar, dem HNO-Arzt uneingeschränkt zu verbieten, mit Drittanbietern bei der Versorgung von Patienten im verkürzten Versorgungsweg zusammenzuarbeiten.

    Mit derselben Begründung hat er mit Urteil vom 15. November 2001 (NJW 2002, 962 ff.) in einem Fall vergleichbarer Zusammenarbeit zwischen HNO-Ärzten und Hörgeräteherstellern einen Wettbewerbsverstoß der dort verklagten HNO-Ärztin verneint (BGH NJW 2002, 962, 963).

    Dort heißt es jeweils lediglich, es sei weder festgestellt noch von der Revisionserwiderung mit Verfahrensrügen geltend gemacht, dass das vorgesehene Honorar unangemessen hoch gewesen sei (BGH NJW 2000, 2745, 2747 und BGH NJW 2002, 962, 964).

    Dass das Konzept der Versorgung im verkürzten Versorgungsweg keinen Vertrauensmissbrauch gegenüber dem Patienten darstellt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH NJW 2002, 962, 963).

  • BGH, 18.09.1997 - I ZR 119/95

    Erstcoloration - Psychologischer Kaufzwang

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Dem Sachverhalt des von der Klägerin zitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.09.1997 ( - I ZR 119/95, GRUR 1998, 475 f. - Erstcoloration) ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 156/02

    "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; Wettbewerbswidrigkeit der Ausschreibung

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).
  • LG Bonn, 09.02.2005 - 16 O 9/04

    Zur Frage der Zulässigkeit des sog. verkürzten Versorgungsweges bei Hörgeräten

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. Februar 2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 9/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 292/00

    Ausschreibung von Vermessungsleistungen

    Auszug aus OLG Köln, 04.11.2005 - 6 U 46/05
    Die Beklagte, die selbst nicht Adressat der MBO ist, haftet als Anstifterin zum Rechtsbruch bzw. als Störerin, wenn durch ihr Handeln Ärzte zu einem Verstoß gegen die berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden (zur Störerhaftung BGH WRP 2003, 1350, 1352 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen; BGH WRP 2005, 205, 206 - Ausschreibung von Ingenieurleistungen; inzident auch BGH NJW 2000, 2745, 2746).
  • OLG Stuttgart, 10.05.2007 - 2 U 176/06

    Unlauterer Wettbewerb: Beteiligung eines Arztes an einer einen Geschäftsanteil an

    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 sah das Geschäftsmodell eines Hörgeräteakustikbetriebes, wonach dem HNO-Arzt einerseits eine Beteiligung an seinem Unternehmen im Wege des Aktien-erwerbs angetragen und andererseits eine Einbindung in die Hörgeräteakustikabgabe im verkürzten Versorgungsweg in der Weise angeboten wurde, dass der Arzt seinen finanziellen Aufwand kompensieren oder Gewinn erwirtschaftet kann, indem er die vom Akustiker angebotene Möglichkeit, im Rahmen der Hörgeräteversorgung bestimmte Leistungen gegen Entgelt (initiale Beratung des Patienten und Ohrdruckprüfung gegen 100, 00 EUR) zu erbringen, nutzt, nicht als Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften an, wenn dem Arzt für die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen keine unangemessen hohe Vergütung zugesagt wird.

    Das OLG Köln GRUR 2006, 600 [juris Tz. 32] stellte fest, dass ein Arzt durch berufsrechtliche Vorschriften nicht gehindert sein kann, sich an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, was auch dann gelte, wenn es sich bei Aktiengesellschaften um einen Hersteller von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten handele.

    aa) Zudem handelt es sich bei den Vorschriften der BerufsO für Ärzte auch um Normen, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (OLG Düsseldorf MedR 2005, 169 [juris Tz. 4, 6]; OLG Köln GRUR 2006, 600 [II. 1 c) aa) = juris Tz. 27]; Koblenz OLGReport 2004, 94 [noch zu § 1 UWG]; v. Jagow in Harte/Henning, UWG [2004], § 4 Nr. 11, 70; so auch Piper in Piper/Ohly, UWG [2006], § 4.11/164 [zu § 34 MBO-Ä]).

  • OLG München, 08.10.2015 - 6 U 1509/15

    Begriff der unmittelbaren ärztlichen Behandlung i.S. von § 7 Abs. 4 MBO

    Bei den Vorschriften der Berufsordnungen für deutsche Ärzte, die deren berufliches Verhalten regeln, handelt es sich um Normen, die i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Köln GRUR 2006, 600, 601 - HörgeräteAktien; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12 Tz. 18 - zitiert nach juris = BeckRS 2013, 11225).

    Offen gelassen werden kann, ob bei der Antragsgegnerin eine Teilnahme in Form von Anstiftung (so das OLG Köln in GRUR 2006, 600, 601 - Hörgeräte-Aktien, sofern durch das Handeln der Beklagten Ärzte zu einem Verstoß gegen berufsrechtlichen Vorschriften verleitet werden) oder jedenfalls in Form der Beihilfe zu sehen ist.

  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 U 202/20

    Mittelbare Herkunftstäuschung beim Vertrieb von "Plastikuhren"

    Erforderlich ist eine Darlegung der Marktbedeutung der Produkte, mit denen die Eigenart der nachgeahmten Produkte in Frage gestellt werden soll (BGH GRUR 2006, 600, 602 - Handtuchklemmen; OLG Frankfurt am Main GRUR-RS 2020, 16836, Rn 18 - Kaffeebereiter).
  • OLG Stuttgart, 30.10.2008 - 2 U 25/08

    Wettbewerbswidrige Anstiftung zu standeswidrigem Verhalten: Verkürzter

    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15. November 2001 (- I ZR 275/99 - GRUR 2001, 271 = NJW 2002, 962) bestätigt und hierin Gefolgschaft in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefunden (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 600).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2011 - 6t A 1816/09

    Rechtsmittel gegen einen "Freispruch" nach § 92 Abs. 2a) HeilBerG NRW bei Fehlen

    OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Mai 2007 - 2 U 176/06 -, GesR 2007, 320 = juris Rn. 51. Vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2005 - I ZR 201/02 -, NJW 2005, 3718 = juris Rn. 23 zu § 4 Nr. 1 UWG: "Ein unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr schon dann zu bejahen sein, wenn die niedergelassenen Ärzte... sich auch ohne rechtliche Koppelung veranlasst sehen, dieser Laborpraxis Patienten zu überweisen..." Vertiefend zum Unterschied zur bloßen aktienrechtlichen Beteiligung vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. November 2005 - 6 U 46/05 -, GRUR 2006, 600.
  • OLG Köln, 15.08.2008 - 6 U 20/08

    Vorliegen einer irreführenden Werbung aufgrund des Inserats eines Arztes in den

    a) Vorschriften über die erlaubte Information und berufswidrige Werbung der Ärzte wie in § 27 NR-BOÄ, bei denen es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien; OLG Hamm, Urt. v. 3.6.2008 - I-4 U 59/08 - [Bl. 186 ff. d.A.] sub B III; Hefermehl / Köhler / Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Aufl., § 4 UWG Rn. 11.74 m.w.N.), sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden, soweit damit nicht jede Werbung verboten wird, sondern im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum für interessengerechte und sachangemessene Informationen bleibt.

    In der von den Gremien der Bundesärztekammer empfohlenen (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (MBO 2006), die selbst keine Rechtsqualität hat (Senat, GRUR 2006, 600 [601] - Hörgeräte-Aktien m.w.N.), fehlt eine Bestimmung zur Kennzeichnung der dort als Tätigkeitsschwerpunkte (§ 27 Abs. 4 Nr. 3 MBO 2006) bezeichneten besonderen Leistungsangebote.

  • OLG Celle, 29.05.2008 - 13 U 202/07

    Vorliegen eines hinreichenden Grundes als Voraussetzung einer Verweisung an einen

    Seine Einbindung in dieses Geschäftsmodell wäre auch dann berufsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte mit Aktien an der Firma f. h. AG beteiligt wäre (vgl. OLG Köln, GRUR 2006, 600, 601).
  • OLG Celle, 14.03.2023 - 13 U 54/22
    a) Bei den Vorschriften der Berufsordnungen für deutsche Ärzte, die deren berufliches Verhalten regeln, handelt es sich um Normen, die im Sinn von § 3a UWG ( § 4 Nr. 11 UWG a.F.) auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln ( OLG München, Urteil vom 8. Oktober 2015 - 6 U 1509/15 -, juris Rn. 45; vgl. OLG Köln, Urteil vom 4. November 2005 - 6 U 46/05 , juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.06.2013, Az. I-20 U 137/12, juris Rn. 18; vgl. Köhler /Bornkamm/Feddersen, § 3a UWG Rn. 1.132).
  • LG Münster, 21.01.2008 - 16 O 1/08
    Eine zusätzliche Vergütung eines Mehraufwandes stellt jedoch noch keinen berufsrechtlichen Verstoß dar; auch die Staffelung der Honorierung für verschiedene Leistungen ist berufsrechtlich zulässig (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04.11.2005 -6 U 46/05-).
  • LG München I, 05.03.2009 - 17 HKO 17938/08

    Unlauterer Wettbewerb: Haftung eines Unternehmensberaters auf Grund des

    Der Beklagte wirkt vorsätzlich an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Zuwiderhandlung durch den Dritten, den jeweiligen Arzt, mit, weil er durch die von ihm betriebene Werbung Ärzte dazu verleitet, gegen Berufsrecht zu verstoßen, weshalb der Beklagte als Anstifter haftet (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl. 2008, Rn. 2.6 zu § 8, sowie OLG Köln GRUR 2006, S. 600, 601).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - I-6 U 46/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10544
OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - I-6 U 46/05 (https://dejure.org/2006,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.03.2006 - I-6 U 46/05 (https://dejure.org/2006,10544)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. März 2006 - I-6 U 46/05 (https://dejure.org/2006,10544)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässige Tätigkeiten im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG); Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des RBerG; Voraussetzungen für die Annahme einer sogenannten Rechtsscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht bei Abschluss eines Darlehensvertrags; Nichtigkeit einer ...

  • Judicialis

    VerbrKrG § 4 Abs. 1; ; VerbrKrG § ... 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe c; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe d; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe e; ; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe f; ; VerbrKrG § 6 Abs. 1; ; VerbrKrG § 6 Abs. 2; ; VerbrKrG § 9; ; VerbrKrG § 9 Abs. 1; ; RBerG § 1; ; RBerG § 5; ; RBerG § 5 Nr. 1; ; BGB § 134; ; BGB § 139; ; BGB § 171; ; BGB § 171 Abs. 1; ; BGB § 172; ; BGB § 172 Abs. 1; ; BGB § 172 Abs. 2; ; BGB § 173; ; BGB § 177 Abs. 1; ; BGB § 182; ; BGB § 184; ; BGB § 488 n.F.; ; BGB § 607 a.F.; ; BGB § 780; ; BGB § 781; ; BGB § 812; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; ; BGB § 818 Abs. 1; ; BGB § 818 Abs. 2; ; ZPO § 258; ; ZPO § 524 n.F.; ; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 n.F.; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Besorgen von Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis - Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht - Anscheins- und Duldungsvollmacht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Die Darlehensverträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam, wenn sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sind (vgl. hierzu BGHZ 159, 294, 299 f.; BGH BKR 2003, 942, 944; jeweils mit weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung).

    Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 eine Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 BGB beim kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils verneint, weil der kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages die Vollmachtserklärung des Kreditnehmers zu Gunsten einer Treuhänderin weder im Original noch in Ausfertigung vorgelegen habe, und - allerdings in nicht tragenden Erwägungen - die Ansicht vertreten, die §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB fänden bei einem kreditfinanzierten Erwerb eines Immobilienfondsanteils keine Anwendung, weil der Beitritt zur Fondsgesellschaft und der finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildeten und weil der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht den einzelnen Anlegern mangels eines Vertrauensverhältnisses zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden könne (s. BGH, II. Zivilsenat, Urteil vom 14. Juni 2004, BGHZ 159, 294, 300 ff.).

    Die Berufung auf eine bestehende Rechtslage kann nur dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis führt, dass die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtslage geboten ist (BGHZ 159, 294, 304 f.).

    Nichts anderes ergibt sich, wenn hier die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zugrunde gelegt wird (vgl. z.B. BGHZ 159, 294, 309).

  • BGH, 22.02.2005 - XI ZR 41/04

    Erlaubnisbedürftigkeit rechtsberatender Tätigkeit einer GmbH

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Denn Vertragspartner und Treuhänderin der Beklagten war nicht der Geschäftsführer, sondern die G. GmbH (vgl. hierzu BGH WM 2005, 786, 787).

    Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BGH WM 2005, 786, 788).

    Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, dass der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und dass in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (BGH WM 2005, 786, 788 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Soweit eine Berufstätigkeit allerdings schon vom Ansatz her nicht als umfassende Beratung (oder Betreuung) auf mindestens einem Teilgebiet des Rechts angeboten wird, bedarf es im Lichte des Art. 12 GG sorgfältiger Prüfung, ob eine angebotene Dienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nur als kaufmännische Hilfeleistung einzuordnen ist (BGHZ 145, 265, 268 f.).

    Wird die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten demgegenüber als Hauptgeschäft oder einziges Geschäft betrieben, so entfällt, wenn die notwendige Erlaubnis fehlt, ohne weiteres die Möglichkeit einer Anwendung des Art. 1 § 5 RBerG (BGHZ 145, 265, 272).

    Bedenken dagegen, dass hier eine "Rückwirkung" der zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung - das erste diesbezügliche Urteil des Bundesgerichtshofs stammt vom 28. September 2000 (BGHZ 145, 265 ff.) - gegeben ist, bestehen nicht.

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Die Duldungsvollmacht stellt daher eine "bewusst hingenommene" Anscheinsvollmacht dar, bei welcher der Vertretene das unbefugte Auftreten des Vertreters zwar nicht kannte, also auch nicht duldete, aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte bemerken und verhindern können (BGH WM 2005, 1520, 1522).

    Dafür, dass die G. GmbH bereits vor Abschluss des Treuhandvertrages mit umfassender Vollmacht als vollmachtlose Vertreterin der Beklagten im Rechtsverkehr aufgetreten ist und dadurch aus Sicht der Klägerin möglicherweise ein der Beklagten zurechenbarer Anschein hinsichtlich einer im Innenverhältnis erteilten Vollmacht hervorgerufen wurde, ist nichts ersichtlich (vgl. zum Vorstehenden BGH WM 2005, 1520, 1522).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 134/02

    Rechtsfolgen unrichtiger Angaben über die Kosten des Kredits

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Denn die Vollmacht zum Abschluss eines Kreditvertrags muss diese Angaben nicht aufweisen (BGH, XI. Zivilsenat, ZIP 2003, 2149, 2150).

    Für eine Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 172 Abs. 1, 171 Abs. 1 BGB ist es erforderlich, dass dem Geschäftspartner die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird (BGH ZIP 2003, 2149, 2155; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 173 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 11.01.2005 - XI ZR 272/03

    Kenntnis der finanzierenden Bank von der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führt die Unwirksamkeit der mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag erteilten Vollmacht dazu, dass die Darlehenssumme aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der Treuhänderin nicht an den Darlehensnehmer, sondern letztlich an andere Beteiligte ausgezahlt worden ist und nur diese Zuwendungsempfänger von der Bank auf Rückerstattung der Darlehensvaluta und damit auch auf Ersatz für gezogene Nutzungen in Anspruch genommen werden können (BGH WM 2005, 327, 329 und 786, 788 f., jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97

    Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Eine Widerklage hätte die Beklagte zulässigerweise allein im Rahmen einer Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO n.F. erheben können (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 2058, 2059; Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 18).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 1 BvR 2251/01

    Anwendung von RBerG Art 1 § 1 Abs 1 auf die Ermittlung der tatsächlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist (BVerfG NJW 2002, 3531, 3532).
  • BGH, 16.09.2003 - XI ZR 74/02

    Haftung der Bank wegen Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten im Rahmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    Die Darlehensverträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB (schwebend) unwirksam, wenn sie von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossen worden sind (vgl. hierzu BGHZ 159, 294, 299 f.; BGH BKR 2003, 942, 944; jeweils mit weiterer Nachweise aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.03.2006 - 6 U 46/05
    - Nach der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sind die §§ 171 und 172 BGB sowie die Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch dann anwendbar, wenn die umfassende Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers - wie hier - unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134 nichtig ist (BGH WM 2005, 72, 73 m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

  • VG Aachen, 03.11.2006 - 9 K 3236/04

    Stadt Aachen darf sich weiterhin um "Blaue Tonne" sorgen

    Auch nach dem Gesamtkontext kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Hilfsantrag im Fall der Unbegründetheit des Hauptantrages keinesfalls verfolgt werden soll, vgl. zu derartigen Fallkonstellationen OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NRWE; OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2006 - I-6 U 46/05 -, NRWE, weil hier über eine Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens mit Blick auf die nachfolgend verneinte Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges weder ausdrücklich noch inzident befunden worden ist.
  • LG Duisburg, 17.08.2006 - 8 O 150/06

    Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden eines Notars;

    Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat diese Frage in seinem Urteil vom 9.3.2006 - Az. 6 U 46/05 - ausdrücklich offen gelassen.
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 14.11.2005 - 6 U 46/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,31094
OLG Bamberg, 14.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,31094)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.11.2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,31094)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 14. November 2005 - 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,31094)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Berufung im zivilgerichtlichen Verfahren; Ausgestaltung der vorzeitigen Abrechnung eines Kilometer-Leasing-Vertrages

  • Wolters Kluwer

    Ausgestaltung der Regulierung von Schadensersatzansprüchen nach Kündigung eines Pkw-Leasingvertrages; Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen unberechtigter vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages; Ausgestaltung des Verwertungsrisikos eines ...

Kurzfassungen/Presse

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Rechtsprechung
   LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - L 6 U 46/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,71420
LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2009,71420)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.03.2009 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2009,71420)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. März 2009 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2009,71420)
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  • BSG, 02.11.1999 - B 2 U 49/98 R

    Unfallversicherung - Verletztenrente - MdE-Erhöhung - Ballett-Tänzer -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - L 6 U 46/05
    Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18.3. 2003 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2.11.1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).
  • BSG, 18.03.2003 - B 2 U 31/02 R

    Arbeitsunfall - Minderung der Erwerbsfähigkeit - Verfahrensmangel -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - L 6 U 46/05
    Die Bemessung ist eine Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und im einschlägigen Schrifttum herausgearbeiteten allgemeinen Erfahrungssätze trifft (BSG, Urt. v. 18.3. 2003 - B 2 U 31/02 R - Breithaupt S. 565; Urt. v. 2.11.1999 - B 2 U 49/98 R - SozR 3-2200 § 581 Nr. 6).
  • OLG Celle, 24.06.2004 - 13 U 28/04

    Schäden auf Tiefgaragendecke: Haftung des Garten-/Landschaftsbauers

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2009 - L 6 U 46/05
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt L 6 U 46/05 S 13 U 28/04 (Sozialgericht Magdeburg) Aktenzeichen Im Namen des Volkes Urteil in dem Rechtsstreit gegen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, vertreten durch die Geschäftsführung, Bezirksverwaltung Erfurt, Lucas-Cranach-Platz 2, 99099 Erfurt - Beklagte und Berufungsbeklagte - Der 6. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Eyrich als Berichterstatter für Recht: Die Berufung wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2005 - L 6 U 46/05   

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https://dejure.org/2005,98896
LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2005 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,98896)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03.11.2005 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,98896)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 03. November 2005 - L 6 U 46/05 (https://dejure.org/2005,98896)
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  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 48/96

    Anscheinsbeweis bei der Feststellung einer Berufskrankheit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 03.11.2005 - L 6 U 46/05
    Das Vorliegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung und einer beruflichen Exposition, die geeignet ist, diese Krankheit zu verursachen, begründen keinen Anscheinsbeweis und damit noch nicht die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96).
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