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   OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - I-6 U 48/14   

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https://dejure.org/2015,24818
OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - I-6 U 48/14 (https://dejure.org/2015,24818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.01.2015 - I-6 U 48/14 (https://dejure.org/2015,24818)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Januar 2015 - I-6 U 48/14 (https://dejure.org/2015,24818)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 93 Abs. 2 S. 1
    Pflichten der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft bei Abschluss eines durch Zins-swap-Verträge abgesicherte Darlehensverträge

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des AG-Vorstands wegen Zinsswap-Geschäften zum Zinshedging ohne Unterlegung mit entsprechenden Darlehensverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzklage gegen frühere Vorstandsmitglieder wegen Zinsswap-Geschäften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 171
  • NZG 2016, 587
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Ein Organ, das Geschäfte betreibe, die vom Unternehmenszweck nicht gedeckt seien, handele zwar pflichtwidrig (BGH, WM 2013, 456).

    So liege ein pflichtwidriges Zinsderivategeschäft beispielsweise nicht allein deshalb vor, weil sich nachträglich feststellen lasse, dass es objektiv nicht zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken aus dem Hauptgeschäft erforderlich gewesen sei (BGH, WM 2013, 456).

    Zu Unrecht berufe sich das Landgericht für seine Auffassung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.01.2013 (WM 2013, 456).

    Das Vorstandsmitglied hat dagegen nach § 93 Abs. 2 S. 2 AktG darzulegen und zu beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder jedenfalls schuldlos gehandelt hat oder dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre, was ggf. den Nachweis der Einhaltung seines grundsätzlich weiten unternehmerischen Ermessensspielraums einschließt (BGH, Urt. v. 15.01.2013 - II ZR 90/11, WM 2013, 456 ff.).

    Derartige Geschäfte wären allerdings grundsätzlich pflichtwidrig (BGH, Urt. v. 15.01.2013 - II ZR 90/11, WM 2013, 456 unter Hinweis auf das Urt. v. 05.10.1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305 ff.).

    Für ein grundsätzliches Verbot des Zinshedgings kann auch der weiter oben schon zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2013 (II ZR 90/11, WM 2013, 456 ff.) nichts entnommen werden.

    a) Es gelten nach ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen des § 93 Abs. 2 AktG die §§ 249 ff. BGB, d.h. der Schaden ist durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses tatsächlich eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, zu ermitteln (BGH, Urt. v. 15.01.2013 - II ZR 90/11, WM 2013, 456 ff./juris Tz. 21 ff. ).

  • BGH, 15.11.1993 - II ZR 235/92

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Jahresabschlusses einer AG; Nichtigkeit von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Der Aufsichtsrat kann Zustimmungsvorbehalte in einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder den Aufsichtsrat selbst oder durch gesonderten Beschluss festsetzen, auch ein Ad-hoc Beschluss ist möglich (BGH, Urt. v. 15.11.1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 ff./juris Tz. 42; Hüffer/Koch, AktG § 111 Rn 39; Habersack/MüKo, AktG, 4. Auflage 2014, § 111 Rn 106 und 115).

    Wie erwähnt, kann ein Beschluss, wonach bestimmte Arten von Rechtsgeschäften oder auch konkrete Einzelgeschäfte nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, vom Aufsichtsrat auch ad hoc gefasst werden (BGH, Urt. v. 15.11.1993 - II ZR 235/92, BGHZ 124, 111 ff./juris Tz. 42 m.w.N.; Koch/Hüffer § 111 Rn 39 m.w.N.).

  • LG Düsseldorf, 20.12.2013 - 22 O 152/11

    Inanspruchnahme ehemalige Vorstandsmitglieder wegen organschaftlicher

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2013 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (22 O 152/11) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagten unter Abänderung des am 20.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (22 O 152/11) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn EUR 9.877.081,65 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2012 (Beklagter zu 1.) bzw. seit dem 28.01.2012 (Beklagter zu 2.) zu zahlen.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Eine Schadensersatzhaftung kommt zwar in derartigen Fällen erst in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung und Ausschöpfung der in der konkreten Entscheidungssituation verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art und auf dieser Entscheidungsgrundlage beruhendes, die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzendes und den erkennbaren Risiken Rechnung tragendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt und das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt worden ist (RegBegr. BT-Drs. 15/5092 S.11; BGH, Urt. v. 21.04.1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 ff. = NJW 1997, 1926; BGH NJW 2008, 33361 ff.; AG 2009, 117 ff.).
  • BGH, 20.09.2011 - II ZR 234/09

    Haftung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Fehlerhafte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Eine Entlastung des Vorstandsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Organmitglied unter umfassender Darstellung des für die (rechtliche) Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von einem sorgfältig ausgewählten, unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - II ZR 234/09, NZG 2011, 1271 und v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, NZG 2007, 545 ff.; zuletzt hierzu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.01.2014 - 2 U 69/13, AG 2014, 584 ff./juris Tz. 44 ff.).
  • OLG Oldenburg, 22.06.2006 - 1 U 34/03

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH; Handlungsermessen bei unternehmerischer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - nicht von einer nach diesem Zeitpunkt eingetretenen alleinigen Verantwortung der anderen Organe auszugehen ist, sondern davon, dass, wenn überhaupt, allenfalls eine Haftungseinheit angenommen werden könnte (zu einem anders gelagerten Sachverhalt: OLG Oldenburg, Urt. v. 22.06.2006 - 1 U 34/03, GmbHR 2006, 1263 ff./juris Tz. 79 ff.).
  • BGH, 03.11.2008 - II ZR 236/07

    Kreditvergabe durch den Vorstand einer Genossenschaftsbank

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Eine Schadensersatzhaftung kommt zwar in derartigen Fällen erst in Betracht, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung und Ausschöpfung der in der konkreten Entscheidungssituation verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art und auf dieser Entscheidungsgrundlage beruhendes, die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzendes und den erkennbaren Risiken Rechnung tragendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, deutlich überschritten sind, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt und das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt worden ist (RegBegr. BT-Drs. 15/5092 S.11; BGH, Urt. v. 21.04.1997 - II ZR 175/95, BGHZ 135, 244 ff. = NJW 1997, 1926; BGH NJW 2008, 33361 ff.; AG 2009, 117 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2014 - 2 U 69/13

    Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch gegen ehemaliges Vorstandsmitglied

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Eine Entlastung des Vorstandsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Organmitglied unter umfassender Darstellung des für die (rechtliche) Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von einem sorgfältig ausgewählten, unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - II ZR 234/09, NZG 2011, 1271 und v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, NZG 2007, 545 ff.; zuletzt hierzu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.01.2014 - 2 U 69/13, AG 2014, 584 ff./juris Tz. 44 ff.).
  • RG, 28.02.1940 - II 115/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist der Anspruch auf Feststellung, daß die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Es gilt ein typisierter Maßstab, sodass die Beklagten für die Fähigkeiten und Kenntnisse einzustehen haben, die die ihnen anvertrauten Leitungsaufgaben objektiv erforderten (RGZ 163, 200 ff; BGH WM 1971, 1548 u.a. sowie statt anderer MüKo-AktG/Spindler, § 93 Rn 158 ff. m.w.N.).
  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.01.2015 - 6 U 48/14
    Eine Entlastung des Vorstandsmitglieds kommt nur dann in Betracht, wenn sich das Organmitglied unter umfassender Darstellung des für die (rechtliche) Bewertung relevanten Tatsachenstoffs von einem sorgfältig ausgewählten, unabhängigen, für die zu klärende Fragestellung fachlich qualifizierten Berufsträger beraten lässt und die erteilte Auskunft einer sorgfältigen Plausibilitätskontrolle unterzieht (BGH, Urt. v. 20.09.2011 - II ZR 234/09, NZG 2011, 1271 und v. 14.05.2007 - II ZR 48/06, NZG 2007, 545 ff.; zuletzt hierzu auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.01.2014 - 2 U 69/13, AG 2014, 584 ff./juris Tz. 44 ff.).
  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BGH, 28.10.1971 - II ZR 49/70

    Anspruch auf Schadensersatz auf Grund fahrlässiger Abgabe eines fehlerhaft

  • OLG Köln, 19.10.2018 - 18 W 53/17

    Voraussetzungen der Zulassung der Geltendmachung von Ansprüchen einer

    Aus der Bindung des Vorstands an die Satzung der Gesellschaft folgt, dass der Vorstand den in der Satzung bestimmten Unternehmensgegenstand zu beachten hat und sich seine Maßnahmen innerhalb dessen bewegen müssen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.01.2015, 6 U 48/14, AG 2016, 410 ff., zitiert nach: juris, Rn. 39; Landwehrmann in: Heidel, Aktienrecht, 3. Auflage 2011, § 93 Rn. 72).
  • OLG Düsseldorf, 13.12.2019 - 4 U 23/18

    Ansprüche aus einem D&O-Versicherungsvertrag

    Auf die Berufung hin verurteilte das OLG Düsseldorf (Az. I-6 U 48/14) die versicherten Personen mit Urteil vom 16.01.2015 als Gesamtschuldner dazu, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 6.547.785,75 EUR zzgl.
  • LG Bonn, 14.07.2016 - 14 O 88/14

    Schadensersatzanspruch wegen organschaftlicher Pflichtverletzung der

    Außerhalb der Grenzen, die durch das Gesetz und die Satzung gezogen werden, bedarf es keines Entscheidungsspielraums (vgl. OLG Düsseldorf, U. v.15.01.2015, Az.: 6 U 48/14, m.w.N., zitiert nach juris).
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