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   OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10 (LG München I   

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https://dejure.org/2010,36658
OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10 (LG München I (https://dejure.org/2010,36658)
OLG München, Entscheidung vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 (LG München I (https://dejure.org/2010,36658)
OLG München, Entscheidung vom 27. Dezember 2010 - 6 U 4816/10 (LG München I (https://dejure.org/2010,36658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für ein "Programmpaket LIGA total!": Rechtsschutzinteresse bei vorheriger Verfolgung derselben Sache an einem anderen Gerichtsstand

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Programmpaket LIGA total!"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02

    Aktivierungskosten II

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    8 nicht als irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 UWG zu qualifizieren sei, beizutreten ist: Vor dem Hintergrund, dass das beworbene Programmpaket L t für den Empfang mit Fernsehgeräten offensichtlich nicht isoliert gebucht werden kann, sondern ausschließlich in Kombination mit dem (in derselben Anzeige gemäß Anlage ASt. 8 bzw. dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten gemäß Anlage ASt. 1 beworbenen) Angebot 'Entertain' (wenngleich Fußnote 3 von Anlage ASt. 8 nur davon spricht, dass "Voraussetzung für die Nutzung von L t ... die Buchung und Bereitstellung eines Entertain Pakets" sei, macht die beanstandete Werbung selbst deutlich, dass beide Angebote nur gemeinsam gebucht werden können, insofern dort mit der Formulierung "zzgl. Entertain" ausdrücklich auf dieses Zusatzpaket als Teil des Angebots Bezug genommen wird), ist die Werbung unter dem Gesichtspunkt des sog. Kopplungsangebots, das hinsichtlich der Transparenz von Preisangaben einer besonderen Mißbrauchskontrolle unterliegt (vgl. BGH GRUR 2006, 164, 166 - Aktivierungskosten II) zu prüfen.

    Hierzu hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass dem in § 5 UWG normierten Irreführungsverbot dann nicht Genüge getan ist, wenn ein Bestandteil des Kopplungsangebots blickfangmäßig mit einem besonders günstigen Preis beworben werde, während der für den anderen Bestandteil geforderte Betrag in der Werbung weder am Blickfang teilhabe noch sonst hervorgehoben dargestellt werde, sondern sich beispielsweise lediglich in einer Fußnote versteckt finde (GRUR 2006, 164, 166).

  • BVerfG, 30.01.1985 - 1 BvR 876/84

    Rechtlich nicht mehr gerechtfertigte Auslegung eines Ersturteils durch das

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Denn der "strenge Ausnahmecharakter", der der Einschränkung verfahrensrechtlicher Rechte einer Partei zukommt (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150) verbietet es, "diese Einschränkungen über das unbedingt Erforderliche hinaus auszuweiten, also gewissermaßen auf notwendig vorgegebene Nachteile für noch weitere (vermeidbare) "draufzusatteln" (Teplitzky, FS Loschelder, a. a. O., S. 391, 399).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • OLG Frankfurt, 14.07.2005 - 16 U 23/05

    Zivilprozessrecht: Zweiter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • OLG Hamburg, 26.11.2009 - 3 U 60/09

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Zeitweilige doppelte Rechtshängigkeit des

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • OLG München, 09.02.2005 - 29 W 798/05

    Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG

    Auszug aus OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10
    Das Rechtsschutzinteresse an einer Eilentscheidung, als dessen besondere Ausprägung die Dringlichkeit anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Az. 6 W 67/01 Tz. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 ff., OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266), kann indes, wie allgemein anerkannt (vgl. OLG München Az. 29 W 798/05, Tz. 16, zitiert nach juris; weitere Nachweise bei Harte-Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 321; ebenso Teplitzky in: FS für Loschelder, S. 391, 394 ff.), nicht nur durch Zeitablauf, sondern auch durch zeitunabhängige Momente, etwa sonstige Verhaltensweisen des Antragstellers, auch während des gerichtlichen Verfahrens, entfallen.
  • LG Würzburg, 07.03.2017 - 11 O 2338/16

    Keine einstweilige Verfügung gegen Facebook wegen verleumderischer Inhalte im

    Eine solche wäre insbesondere bei einer gezielten Gerichtsstandswahl zum Nachteil der gegnerischen Partei anzunehmen, etwa bei einer Antragstellung an einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht, die nur der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Gegners dient (LG Aurich, MMR 2013, S. 249), oder wenn ein Kläger dieselbe Sache wiederholt und gleichsam "testhalber" verschiedenen Gerichten zur Beurteilung vorlegt, indem er sie nach Rücknahme eines identischen Antrags aufgrund Erteilung nachteiliger Hinweise erneut bei einem anderen Gericht anhängig macht (OLG München, WRP 2011, S. 364 ).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2016 - 1 U 6/16

    Der fliegende Gerichtsstand bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts

    Eine solche ist insbesondere bei einer gezielten Gerichtsstandswahl zum Nachteil der gegnerischen Partei anzunehmen, etwa bei einer Antragstellung an einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht, die nur der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Gegners dient (LG Aurich, MMR 2013, 249), oder wenn ein Kläger dieselbe Sache wiederholt und gleichsam "testhalber" verschiedenen Gerichten zur Beurteilung vorlegt, indem er sie nach Rücknahme eines identischen Antrags aufgrund Erteilung nachteiliger Hinweise erneut bei einem anderen Gericht anhängig macht (OLG München, WRP 2011, 364, 365).
  • KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15

    gezielte Gehörsvereitelung - Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren:

    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG Hamm, 20.07.2021 - 4 U 72/20

    Marktverhaltensregel; DIN EN 50419; Spürbarkeit; Bestimmtheit des Klageantrags;

    Macht der Kläger das Hauptsacheverfahren vor einem anderen Gericht anhängig als das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, stellt dies jedenfalls dann kein rechtsmissbräuchliches "forum shopping" dar, wenn er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach dessen abschlägiger Bescheidung nicht zurücknimmt, um an einen anderen, ihm vermeintlich "günstigeren" Gerichtsstand auszuweichen und dort einen inhaltsgleichen (Hauptsache-)Antrag zu stellen, sondern stattdessen gegen die ihm ungünstige erstinstanzliche Entscheidung Berufung einlegt und auf diese Weise letztlich eine ihm günstige Entscheidung des Berufungsgerichts erstreitet (Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972).

    Sämtlichen von der Beklagten insoweit zitierten Entscheidungen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 - 20 U 87/18, GRUR 2019, 438; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10, WRP 2011, 364; OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614; Frankfurt, Urteil vom 14.07.2005 - 16 U 23/05, GRUR 2005, 972) ist gemein, dass der jeweilige Antragsteller bzw. Verfügungskläger in dem prozessual nicht schutzwürdigen Bestreben, eine vom ursprünglich angerufenen Gericht vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung zu vereiteln und auf diese Weise eine gerichtliche Eilentscheidung ohne die Gewährung rechtlichen Gehörs des Prozessgegners erlangen zu wollen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06, GRUR 2007, 614, Rn. 23 mwN., zit nach juris), seinen Antrag zurückgenommen und an einem anderen Gericht erneut inhaltsgleich gestellt hat, nachdem das ursprünglich angerufene Gericht Termin anberaumt bzw. Zweifel an den Erfolgsaussichten des Antrags geäußert hatte.

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2019 - 20 U 87/18

    Rechtsschutzbedürfnis für die erneute Beantragung einer Unterlassungsverfügung

    Der Senat schließt sich den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an, die das sonstige Rechtsschutzbedürfnis verneinen, wenn ein Antragsteller einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit), in der Regel auf richterlichen Hinweis fehlender Erfolgsaussicht oder Terminbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinen anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2005, 972 (das zwar vom Fehlen der Dringlichkeit spricht, im Ergebnis aber das Rechtsschutzbedürfnis meint) ; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 (615); OLG München WRP 2011, 364 (365); Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 24d; Schlingloff in: MüKo-UWG, Rdnr. 49, 399; Drescher in: MüKo-ZPO, 5. Aufl., § 916 Rdnr. 16 a.E.; Köhler in: Köh-ler/Bornkamm/Feddersen, 37. Aufl., UWG § 12 Rdnr. 3.16a; a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht an-gehört worden ist, Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 12 Rdnr. 87; Beyerlein WRP 2005, 1463 (1466 f.); Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23
    Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d; Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • LG Frankfurt/Main, 27.08.2018 - 3 O 307/18

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10] ; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05] ; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
  • OLG Frankfurt, 08.08.2013 - 11 W 29/13

    Rücknahme eines e. V.-Antrags nach erstinstanzlichem Hinweis auf zweifelhafte

    Es ist deshalb in der Rechtsprechung mehrfach entschieden worden, dass der Antragsteller die ihm eingeräumte besondere Chance eines den Antragsgegner belastenden Eilverfahrens vor einem von ihm selbst ausgewählten Gericht nur einmal nutzen darf, weil die Zubilligung eines nochmaligen und wiederum mit den gleichen Vergünstigungen zum Nachteil des Gegners ausgestatteten Vorgehens eine unnötige Verschlechterung der Chancen des Antraggegners darstellen würde, für die eine Rechtfertigung nicht besteht (vgl. Teplitzky, WRP, 2013, 839; ders. GRUR 2008, 34, 38; Zöller/Volkommer, ZPO, 29. Auflage, § 935 Rn. 5 und § 937 Rn. 2 b; Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 12 Rn. 3.16 a; Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 12 Rn. 117; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 84; OLG Frankfurt, GRUR 2005, 972; GRUR-RR-2002, 44; OLG Hamburg, GRUR 2007, 614; OLG München WRP 2011, 364).
  • LG Bielefeld, 10.08.2012 - 15 O 109/12

    Unterlassungsanspruch wegen ähnlicher Gestaltung des Briefbogens einer

    Die Kammer legt insoweit die verbreitete Auffassung (vgl. etwa OLG Frankfurt GRUR 2005, 972; OLG Hamburg GRUR 2007, 614 ff.;OLG München, Beschluss vom 27.12.2010, BeckRS 2011, 03783; siehe auch Köhler /Bornkamm, 30. Aufl., § 12 UWG RN 3.16a) zugrunde, wonach ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderungen eingetreten sind; so liegt es hier.
  • LG Frankfurt/Main, 09.11.2017 - 3 O 188/17

    Für einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem

    Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. "Forum shopping" bzw. "forum hopping" (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 - Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris - Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 [OLG Hamburg 06.12.2006 - 5 U 67/06] - forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 [OLG Köln 10.12.2010 - 6 U 112/10]; Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 [OLG Düsseldorf 13.04.2006 - VI-U (Kart) 23/05]; OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436).
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