Weitere Entscheidungen unten: OLG Brandenburg, 18.02.2020 | OLG Schleswig, 11.06.2020

Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.07.2018 - I-6 U 50/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,43880
OLG Köln, 27.07.2018 - I-6 U 50/18 (https://dejure.org/2018,43880)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.07.2018 - I-6 U 50/18 (https://dejure.org/2018,43880)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. Juli 2018 - I-6 U 50/18 (https://dejure.org/2018,43880)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,43880) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 107
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Köln, 13.02.2018 - 31 O 58/17

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2018, Az. 31 O 58/17 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

    Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.02.2018, Az. 31 O 58/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Wäre die Klägerin dem Ansinnen der Beklagten nachgekommen und hätte die Unionswortmarke "I2" löschen lassen, wäre sie hierdurch in keiner Weise gehindert gewesen, weiterhin den gleich ausgestatteten Kräuterlikör mit gleichem Geschmack unter der Bezeichnung "I2" in Verkehr zu bringen und zu bewerben (vgl. auch BGH, Urteil vom 22.07.2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet I).

    Die Grundsätze über die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung können nicht auf die unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung übertragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet I).

  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung setzt im Grundsatz voraus, dass der Abmahnende ernsthaft und endgültig Unterlassung verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 10.07.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III).

    Lediglich in den Fällen, in denen nur eine Erstbegehungsgefahr besteht und daher bereits eine Abstandnahme von dem unzulässigen Verhalten ausreichend ist, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, so dass auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht gefordert werden kann, hat der BGH eine deutliche Unterlassungsaufforderung ausreichen lassen (vgl. BGH, GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus).

  • BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung:

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Dem liege die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 630 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Wie der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882- Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 01.12.2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II), beruht die Gleichstellung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen mit dem Eingriff in absolute Schutzrechte darauf, dass der Abmahnende nicht allein die Vorteile eines ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser Bevorzugung auch die Gefahren tragen muss, die mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind.

  • BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Dem liege die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2016, 630 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; BGH, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I).

    Wie der BGH ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882- Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; Urteil vom 01.12.2015 - X ZR 170/12, BGHZ 208, 119 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II), beruht die Gleichstellung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen mit dem Eingriff in absolute Schutzrechte darauf, dass der Abmahnende nicht allein die Vorteile eines ihm eingeräumten Ausschließlichkeitsrechts genießen darf, sondern als Korrelat zu dieser Bevorzugung auch die Gefahren tragen muss, die mit der Behauptung seines Ausschließlichkeitsrechts verbunden sind.

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 42/95

    "Mecki-Igel III"; Schadensersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung;

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung setzt im Grundsatz voraus, dass der Abmahnende ernsthaft und endgültig Unterlassung verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; Urteil vom 10.07.1997 - I ZR 42/95, GRUR 1997, 896, 897 - Mecki-Igel III).
  • BGH, 29.04.2004 - I ZR 233/01

    Gegenabmahnung

    Auszug aus OLG Köln, 27.07.2018 - 6 U 50/18
    Denn nur in diesen Fällen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutmaßlichen Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2004 - I ZR 233/01, GRUR 2004, 790 - Gegenabmahnung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,7036
OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.02.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Februar 2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,7036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,7036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mangelhaftes Fressgitter-Paneel für Pferde

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.06.2009 - V ZR 93/08

    Mangelbedingter Nutzungsausfall erfordert nicht das Vorliegen der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    Geltend gemacht wird insofern gerade kein Schaden am mangelhaften Produkt selbst, der durch eine zweite Andienung des Händlers beseitigt werden könnte, sondern eine von etwaigen Nacherfüllungsbemühungen unabhängige Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12, juris Rn. 21 und vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9).

    Dabei ist zu beachten, dass eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 19 = BGHZ 181, 317 ff. und vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, juris Rn. 15 = BGHZ 74, 383 ff.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage § 280 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 15.07.2008 - VIII ZR 211/07

    Zum Anspruch des Käufers mangelhafter Parkettstäbe auf Ersatz der Kosten für die

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 104/14

    Gebrauchtwagenhandel: Keine wirksame Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Die für einen Schadensersatzanspruch relevante Pflichtverletzung wird hierbei ausschließlich durch den Sachmangel selbst begründet, auf dessen Grundlage dem Käufer die verschiedenen Rechte des § 437 Nr. 1 bis 3 BGB und so auch ein Recht auf Schadenskompensation (Nr. 3) zugestanden werden (BGH, Urteil vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 13 und Rn. 18 mwN).Weil sich die Haftung des Verkäufers nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf jegliche mangelbedingten Ausfallerscheinungen und Schadensentwicklungen erstreckt und insbesondere eine Einstandspflicht für solche Schäden ausgeschlossen sein soll, die unabhängig von einer tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeit im Vorfeld eingetreten sind, kann der Verkäufer nur erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn er für den Mangel des Kaufgegenstandes nicht nur allgemein gewährleistungsrechtlich einzustehen, sondern diesen auch verschuldet hat, §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB (siehe nur BGH, Urteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9 und Rn. 19 sowie vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 28 f.).

    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).

  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Denkbar wäre allenfalls, aus einer außergewöhnlichen und erkennbar gefahrträchtigen Gestaltung des Fressgitters besondere Untersuchungsobliegenheiten der Beklagten abzuleiten, die im Rahmen einer Stichprobenuntersuchung hätten auffallen können (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05, juris Rn. 20 f.).
  • BGH, 11.12.1979 - VI ZR 141/78

    Produkthaftung des Vertriebshändlers

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Eine Untersuchungspflicht setzt daher besondere Umstände - beispielsweise ein erhöhtes Schadensrisiko oder das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Mängel - voraus (BGH, Urteil vom 11.12.1979 - VI ZR 141/78, aaO, Rn. 13; Palandt/Grüneberg, aaO).
  • OLG Köln, 25.03.2015 - 19 U 59/14

    Haftungsverteilung bei Kollision eines kurz zuvor vom Fahrbahnrand angefahrenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Auch begründet eine Untersuchungsobliegenheit des Verkäufers gegenüber seinem Lieferanten aus § 377 Abs. 1 HGB keine drittschützende Sorgfaltspflicht im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gegenüber seinem Abnehmer, sondern betrifft ihn nur in seinen eigenen Angelegenheiten (OLG Köln, Beschluss vom 25.03.2015 - 19 U 59/14, juris Rn. 39).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 140/12

    Montagsauto

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Geltend gemacht wird insofern gerade kein Schaden am mangelhaften Produkt selbst, der durch eine zweite Andienung des Händlers beseitigt werden könnte, sondern eine von etwaigen Nacherfüllungsbemühungen unabhängige Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter (vgl. BGH, Urteile vom 23.01.2013 - VIII ZR 140/12, juris Rn. 21 und vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 9).
  • BGH, 11.06.1979 - VIII ZR 224/78

    Formularmäßige Haftungsfreizeichnung bei Verkauf eines Gebrauchtwagens durch

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    Dabei ist zu beachten, dass eine allgemeine Untersuchungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer grundsätzlich nicht besteht (BGH, Urteile vom 19.06.2009 - V ZR 93/08, juris Rn. 19 = BGHZ 181, 317 ff. und vom 11.06.1979 - VIII ZR 224/78, juris Rn. 15 = BGHZ 74, 383 ff.; ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage § 280 Rn. 19 mwN).
  • BGH, 02.04.2014 - VIII ZR 46/13

    Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2020 - 6 U 50/18
    ee) Schließlich muss sich die Beklagte ein Verschulden des Herstellers des Fressgitters nicht gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers ist (st. Rspr.: siehe nur BGH, Urteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 104/14, juris Rn. 13, vom 02.04.2014 - VIII ZR 46/13, BGHZ 200, 337 ff., und vom 15.07.2008 - VIII ZR 211/07, juris Rn. 29 = BGHZ 177, 224 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 11.06.2020 - 6 U 50/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,54248
OLG Schleswig, 11.06.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,54248)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.06.2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,54248)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - 6 U 50/18 (https://dejure.org/2020,54248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,54248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 6 U 75/21

    Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht; Wettbewerbsverstoß im Rahmen des

    Bei einer an diesem Ziel ausgerichteten Auslegung der Pkw-EnVKV ist jede Veröffentlichung als Werbung für neue Personenkraftwagen anzusehen, die der Verbraucher als solche wahrnimmt (OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2020 - 6 U 50/18, GRUR-RS 2020, 47236, Rn. 16, s. hierzu auch Urteil vom 01.04.2021 - I ZR 115/20 - Ferrari 458 Speciale, GRUR 2021, 977, Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht