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   OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15   

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https://dejure.org/2015,26638
OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15 (https://dejure.org/2015,26638)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2015 - 6 U 52/15 (https://dejure.org/2015,26638)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23. September 2015 - 6 U 52/15 (https://dejure.org/2015,26638)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Einstweilige Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten

  • damm-legal.de

    Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Patentverletzungsstreit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausrüstungssatz

    § 139 Abs 1 PatG, § 935 ZPO, § 938 ZPO, § 940 ZPO
    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 139 Abs. 1; § 935 ZPO; § 940 ZPO; § 938 ZPO
    Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung im Patentverletzungsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung bei Patentverletzung

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Einstweilige Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 509
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Von einem für den Erlass einer Unterlassungsverfügung hinreichend gesicherten Rechtsbestand kann im Grundsatz nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).

    Grund für die sich hieraus ergebende Zurückhaltung gegenüber dem Erlass einstweiliger Unterlassungsverfügungen in Patentsachen ist zum einen, dass das summarische, unter dem Gebot möglichster Beschleunigung stehende Verfügungsverfahren für die Beurteilung komplexer Verletzungssachverhalte, aber auch für die vom Verletzungsgericht zu treffende Prognose über den Rechtsbestand des Streitpatents weniger geeignet ist; beide Entscheidungen bedürfen vielfach einer intensiven schriftsätzlichen Vorbereitung (vgl. auch OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 juris-Rn. 44 f. - Harnkatheterset).

    aa) Von einem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichenden Rechtsbestand kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 juris-Rn. 49 - Harnkatheterset).

    So schadet es im Regelfall nicht, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis des Verletzungssachverhalts zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 juris-Rn. 5 - Inhalator); dies folgt zwingend daraus, dass ein Verfügungsgrund im Regelfall erst dann vorliegt, wenn das Verfügungspatent einem kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich standgehalten hat (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 juris-Rn. 49 - Harnkatheterset).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Sobald aber eine solche Entscheidung vorliegt, ist grundsätzlich von einem ausreichend gesicherten Rechtsbestand auszugehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, I-2 U 60/14, juris-Rn. 44).

    Ferner war das Verfügungspatent Gegenstand eines Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf, welches andere Produkte zum Gegenstand hatte; das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.12.2014 (Az. I-2 U 60/14), mit dem die begehrte einstweilige Verfügung erlassen wurde, liegt als Anlage Ast. 16 vor.

    Der Schutzbereich des Klagepatents ist zudem - ohne dass dies im Rahmen des Verfügungsgrundes generell zu fordern wäre - in einem Hauptsacheverfahren vor dem Senat und in einem weiteren Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (I-2 U 60/14, Anlage Ast 16) in allen wesentlichen Punkten übereinstimmend bestimmt worden, so dass das Risiko einer Fehlbeurteilung gering erscheint.

    Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2014, I-2 U 60/14, juris-Rn. 44 m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2013 - 6 U 79/12

    Abweisung der Regressklage gegen die Verfahrensbevollmächtigten des Vorstandes

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Dort wurde das hiesige Verfügungspatent im Hinblick auf § 145 PatG ins Berufungsverfahren (OLG Karlsruhe Az. 6 U 79/12 (14)) eingeführt.

    Das Landgericht hat eine Verletzung des Verfügungspatents durch die angegriffene Ausführungsform unter Hinweis auf das zitierte Senatsurteil vom 12.11.2014 (6 U 79/12(14)) bejaht.

    Das Verfügungspatent war im Verfahren Az. 6 U 79/12 (14) erst in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung eingeführt worden; das Landgericht hatte also über die Verletzungsfrage noch nicht selbst entschieden.

  • OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09

    Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten ist, dass die Beurteilung der Verletzungsfrage im Einzelfall keine Schwierigkeiten macht und dass sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagepatents aufdrängen; ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - vorläufiger Rechtsschutz).

    Ergänzend ist eine Bewertung und Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2009, 442 juris-Rn. 20 f. m.w.N. - vorläufiger Rechtsschutz).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Der Verfügungskläger ist im Rahmen des Dringlichkeitserfordernisses aber nicht gehalten, bei der Rechtsverfolgung ein erhöhtes Prozessrisiko einzugehen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat).

    Daraus folgt zum einen, dass aus der Zeit, die er zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt hat, nicht auf das Fehlen der erforderlichen Dringlichkeit geschlossen werden darf, solange der Verfügungskläger dabei die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege geleitet und zu Ende geführt hat (vgl. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 juris-Rn. 56 - Flupirtin-Maleat).

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    So schadet es im Regelfall nicht, wenn der Verfügungskläger in Kenntnis des Verletzungssachverhalts zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 juris-Rn. 5 - Inhalator); dies folgt zwingend daraus, dass ein Verfügungsgrund im Regelfall erst dann vorliegt, wenn das Verfügungspatent einem kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren erstinstanzlich standgehalten hat (vgl. OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 juris-Rn. 49 - Harnkatheterset).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.2007 - 6 U 43/07

    Wettbewerbsrecht; einstweilige Verfügung: Widerlegen der Dringlichkeitsvermutung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
    Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Regelfrist, so dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, etwa wegen der Art des Verstoßes, der Erforderlichkeit umfangreicher Ermittlungen, der Reaktion des Gegners auf die Abmahnung oder sonstiger Gründe, die ein Zuwarten als sachlich geboten und nicht nur als Ausdruck fehlender Eilbedürftigkeit erscheinen lassen, eine andere Beurteilung geboten sein kann (Senat WRP 2007, 822 juris-Rn. 12).
  • LG Mannheim, 18.08.2020 - 2 O 34/19

    Nokia obsiegt gegen Daimler wegen Patentverletzungen

    aa) Eine technische Lehre gehört nur dann im Sinne des Art. 54 Abs. 1 EPÜ zum Stand der Technik, wenn sie als solche bzw. als abgeschlossene Lehre (unmittelbar und eindeutig) in einer Vorverlautbarung mitgeteilt wird (dazu und zum folgenden z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.09.2015, 6 U 52/15 Rn. 68 - Ausrüstungssatz mwN).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 41/17

    Begriff des Gerichts der Hauptsache i.S. von § 937 Abs. 1 ZPO

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich ist, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; s. zum Ganzen auch Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. A., Kap. G. Rn. 71 ff.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 09775; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 06028; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 01829; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat jew. m. w. N.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz.
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

    Dies ist zu bejahen, wenn sein Begehren dringlich, der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; Grabinski/Zülch in: Benkard, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 139 PatG Rn. 153a m. w. N.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flurpitin-Maleat; Senat, Beschluss vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Köln WRP 2014, 1085 - L-Thyrox; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2015 - 2 U 21/15, BeckRS 2016, 03691; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents).

    Dies folgt schon daraus, dass ein Verfügungsgrund regelmäßig nur gegeben ist, nachdem das Verfügungspatent einem erstinstanzlichen kontradiktorischen Rechtsbestandsverfahren standgehalten hat, mithin für ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsbegehren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht besteht (vgl. nur OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
    Dies ist zu bejahen, wenn der Rechtsbestand des Patents hinreichend gesichert ist, das Begehren dringlich ist und die Abwägung der (übrigen) schutzwürdigen Interessen der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände zugunsten des Antragstellers ausfällt (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2016 - 2 U 48/15, BeckRS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; Grabinski/Zülch in: Benkard, Patentgesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 139 PatG Rn. 153a m.w.N.).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 01174; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Er muss das Gericht deshalb erst dann anrufen, wenn er erstens verlässlich Kenntnis all derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er zweitens die betreffenden Tatsachen in einer Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist (OLG Hamburg, GRUR 1987, 899 - Verbandsmaterial; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2015 - 15 U 143/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, BeckRS 2016, 09775; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2019, 1130).

    Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn neue Tatsachen eintreten und/oder Glaubhaftmachungsmittel erlangt werden, wie beispielsweise der Erlass einer Rechtsbestandsentscheidung in Patentsachen (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; OLG Düsseldorf, BeckRS 2011, 16625; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 33226 - Einstweilige Verfügung in Patentsachen; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 33227 - Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren; LG Düsseldorf, InstGE 9, 110 - Dosierinhalator).

  • LG Düsseldorf, 21.09.2022 - 4b O 23/22
    Denn zwischen unmittelbaren Wettbewerbern kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung regelmäßig dann in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II; GRUR-RR 2013, 236 (239 f) - Flupirtin-Maleat; GRUR-RS 2021, 4420 - Cinacalcet II; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 442 - Vorläufiger Rechtsschutz), weil dem Antragsteller vor dem Hintergrund der zeitlichen Begrenzung seines Schutzrechts (vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf InstGE 9, 140 (Rn 61) - Olanzapin und InstGE 12, 114 (Rn 29) - Harnkatheterset) in der Regel nicht zuzumuten ist, die Verletzung seines Ausschließlichkeitsrechts weiter hinzunehmen und ihn darauf zu verweisen, seinen Schaden in einem späteren Hauptsacheverfahren zu liquidieren (OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 (Rn 8) - Inhalator; vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 (Rn 52) - Ausrüstungssatz).

    Diese Kenntnis ist vorhanden, wenn ihm sämtliche Tatsachen, die eine Schutzrechtsverletzung begründen, und die Person des Verantwortlichen zuverlässig bekannt sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung an hat sich der Antragsteller unverzüglich darüber klar zu werden, ob er gegen den Verletzungstatbestand vorgehen will, und im Anschluss daran ohne zeitliche Verzögerung alles Notwendige zu tun, um den Sachverhalt in einer solchen Weise aufzuklären und aufzubereiten, dass er mit Aussicht auf Erfolg ein gerichtliches Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz anstrengen kann (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Dabei steht der Zeitraum, den der Antragsteller zur Vorbereitung eines erfolgversprechenden Verfügungsantrags für die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts und die Beschaffung geeigneter Glaubhaftmachungsmittel benötigt, der Dringlichkeit nicht entgegen, solange er die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege leitet und zu Ende führt (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Er muss daher den Verfügungsantrag erst anbringen, wenn er sowohl über zuverlässige Kenntnis sämtlicher Tatsachen als auch über geeignete Glaubhaftmachungsmittel verfügt, die verlässlich eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung ermöglichen (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2017, 477 - Vakuumgestütztes Behandlungssystem; GRUR-RS 2016, 03306 - Ballonexpandierbare Stents; GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend pränatale Ditektionsverfahren

    Davon kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15, BeckRS 2016, 06028; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; a.A. OLG Braunschweig, …

    Zwar bedarf es es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand einer Entscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urt. v. 18.12.2014, Az.: I-2 U 60/14, BeckRS 2015, 01829; Urt. v. 10.12.2015, Az.: I-2 U 35/15 (BeckRS 2016, 06208) und I-2 U 36/15 (BeckRS 2016, 06343); OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).

    Mit der Stellung eines Eilantrages darf der Verfügungskläger nicht ohne überzeugenden Grund längere Zeit zuwarten, wenn er die maßgeblichen Umstände der Schutzrechtsverletzung und der ihm fortdauernd drohenden Nachteile kennt (BGH, GRUR 2000, 151 - Späte Urteilsbegründung; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; Senat, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat; OLG Frankfurt, Urt. v. 28.05.2013, BeckRS 2013, 10983; Senat, GRUR 2008, 1077 - Olanzapin; LG Düsseldorf GRUR 1950, 42; BeckOK PatR/Voß, 4. Edition Stand 28.11.2016, PatG Vorbem. zu § 139 Rz. 285).

  • LG München I, 19.01.2021 - 21 O 16782/20

    Vorlage zu Einstweiligen Verfügungen in Patentstreitsachen

    Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (vgl. die Nachweise im Urt. v. 14.12.2017 - 2 U 18/17, juris Tz. 18 sowie bei Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. G Rn. 42) und des OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143; GRUR-RR 2015, 509) kann von einem hinreichend gesicherten Rechtsbestand des Verfügungspatents regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat, d.h. es muss bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt (EPA) oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegen.
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20

    Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem

    Von einem derart gesicherten Rechtsbestand kann regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; Urteil vom 18.12.2014 - I-2 U 60/14 = BeckRS 2015, 01829; Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15 = BeckRS 2016, 06028; Urteil vom 31.08.2017 - I-2 U 6/17 = BeckRS 2017, 125978; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz; OLG München, GRUR 2020, 385 - Elektrische Anschlussklemme; a.A. OLG Braunschweig, …
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2017 - 2 U 23/17

    Durchsetzung von Ansprüchen betreffend ein SEP-Patent, für das eine

    Grundsätzlich kann nur dann von einem hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 28/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine niedrigfrequente

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG München, 12.12.2019 - 6 U 4009/19

    Rechtsbestand im einstweiligen Verfügungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 09.06.2022 - 20 U 91/21
  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 6 U 373/22

    Erdungsbetttuch - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Werbung für

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/16

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 81/18

    Angebot und Vertrieb eines in Indien hergestellten und vertriebenen

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 18/17

    Erlass einer Unterlassungsverfügung wegen Verletzung eines Patents für ein

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 2 U 35/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • LG Düsseldorf, 28.04.2021 - 12 O 188/18
  • OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 11/17

    Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung

  • OLG München, 22.04.2021 - 6 U 6968/20

    Zeitliche Dringlichkeit in Patentsachen

  • OLG Köln, 12.04.2019 - 6 W 22/19

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung auf dem Gebiet des gewerblichen

  • OLG Stuttgart, 22.02.2018 - 2 W 37/17

    Wettbewerbsverstoß: Übersendung von Bildträgern ohne Jugendfreigabe durch

  • OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - 6 U 114/19
  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21

    Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung

  • LG Düsseldorf, 23.10.2018 - 4c O 53/18

    Patentverletzung betreffend eine Ersatzklappe für die Verwendung im menschlichen

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2019 - 2 U 23/19

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Bauelement zur

  • OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21

    Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2017 - 2 U 17/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine pharmazeutische

  • OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 36/15

    Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

  • OLG München, 14.04.2016 - 6 U 4339/15

    Indizwirkung qualifizierter Hinweise des BPatG im Verfügungsverfahren

  • LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21

    Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18

    Erteilung eines weitren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG München, 06.10.2022 - 6 U 3044/22

    Kein hinreichend gesicherter Rechtsbestand nach negativem qualifizierten Hinweis

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 59/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 64/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 82/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 63/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 58/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 62/18

    Erteilung eines weiteren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 60/18

    Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 2 U 61/18 v. 15.03.2019

  • LG Hamburg, 15.05.2018 - 327 O 9/18

    Patentrechtliche Streitigkeit: Zuständigkeit des angerufenen Gerichts;

  • AG Gengenbach, 19.02.2019 - 111 C 8/19

    Einstweiliger Rechtsschutz: Rechtsweg für Anspruch auf Unterlassung von

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