Weitere Entscheidung unten: OLG München, 15.07.2010

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   OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05   

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OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2007,6982)
OLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2007,6982)
OLG München, Entscheidung vom 08. Februar 2007 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2007,6982)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der angemessenen Vergütung des Urhebers bei Einzelfallentscheidungen an Hand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs ex ante; Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes; Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des ...

  • Judicialis

    UrhG § 32

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 32
    Zur Bemessung der angemessenen Vergütung des Urhebers und des Übersetzers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Angemessene Vergütung ist ex ante zu bestimmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Die Angemessenheit der Vergütung des Übersetzers eines belletristischen Textes verlangt, dass die Honorierungsstruktur grundsätzlich Umfang und Intensität der tatsächlichen Nutzung des Werks widerspiegelt (Anschluss an BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarife der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht zunächst auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer und Umfang der durch die Rechtseinräumung ermöglichten Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Gleiches gilt für die wirtschaftliche Situation von Übersetzern im Allgemeinen oder der Klägerin im Besonderen, Ausgangspunkt hat vielmehr das mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Gebot zu sein, dass der Übersetzer als Urheber dergestalt an der wirtschaftlichen Verwertung seines geistigen Eigentums zu beteiligen ist, dass die für die Rechtseinräumung geschuldete Vergütung Intensität und Umfang der Nutzung widerspiegelt (BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik).

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Gleichwohl kann das Gericht auf der Grundlage der aktenkundigen unstreitigen Tatsachen im Rahmen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens die Bewertung treffen, dass die sich aus dieser Vergütungsform ergebende Teilhabe des Übersetzers an der Nutzung seines Werks nicht als redlich angesehen werden kann und daher unangemessen ist: Anknüpfend an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des Bundesgerichtshofes "Musikfragmente" (GRUR 2002, 602, 604), in welcher - unabhängig von dem seinerzeit zu beurteilenden Einzelfall - die allgemeine Feststellung getroffen wird, dass allein die Üblichkeit der Entlohnung (dort von Musikschaffenden) in Form eines Buy-Outs nichts über ihre Angemessenheit besagt, diese vielmehr (in Anlehnung an die Tarife der Verwertungsgesellschaften) im Regelfall eine prozentuale Beteiligung erfordere, geht zunächst auch der Senat davon aus, dass das normative Kriterium der Redlichkeit bei Einbeziehung aller relevanten Umstände eine Honorierung des Übersetzers nach dem Beteiligungsprinzip, d.h. ein - von den wirtschaftlichen Erträgnissen des Verwerters zunächst grundsätzlich unabhängiges (vgl. Schricker in: Schricker, a.a.O., § 32 Rdnr. 36 a.E.; BVerfG GRUR 1980, 44, 48 - Kirchenmusik), sondern allein - nach dem Maßstab von Dauer und Umfang der durch die Rechtseinräumung ermöglichten Nutzungshandlungen ermitteltes Absatzhonorar verlangt.

    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den Tarifen der Verwertungsgemeinschaften (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

  • OLG München, 14.12.2006 - 29 U 1728/06

    Beteiligung des Urhebers an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke durch

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Im Anschluss an das Landgericht hält es der Senat daher ebenso wie die sonstigen bisher zu der Problematik der Übersetzervergütung bekannt gewordenen erstinstanzlichen Entscheidungen und der 29. Senat des OLG München (Az 29 U 1728/06, Urteil vom 14. Dezember 2006) für geboten, ähnlich wie bei den Tarifen der Verwertungsgemeinschaften (vgl. BGH GRUR 2002, 602, 604 - Musikfragmente) ein am Umfang der faktischen Verbreitung des Werks orientiertes Absatzhonorar zu vereinbaren, um die Angemessenheit der Übersetzervergütung sicherzustellen.

    Soweit der 29. Senat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 14. Dezember 2006 (Az 29 U 1728/06) eine Beteiligung der Übersetzer in Höhe von 50 % der Nettoerlöse für angemessen erachtet hat, scheint die dort wohl vertretene Auffassung, eine Nutzung der Übersetzung sei ohne Bezug zum Hauptwerk denkbar (Seite 26/27 der Gründe), so dass eine Aufteilung allein zwischen Verlag und Übersetzer erfolgen könne, nicht zu berücksichtigen, dass zumindest auch die Urheberrechte des Autors betroffen sind.

  • OLG München, 22.05.2003 - 29 U 4573/02

    Angemessenheitskriterien für Honorar eines Buchübersetzers

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., z. B. OLG München, ZUM 2003, 970, 973 und ZUM 2003, 684, 686 f.) Es könne nicht sein, dass eine Vergütung, die im Falle des § 36 UrhG a.F. als angemessen erachtet wurde, im "Normalfall" des § 32 UrhG nicht mehr angemessen sei.

    Allerdings rechtfertigt es dieser vom Senat als sachgerecht erachtete Gleichlauf zwischen Taschenbuch- und Hardcoverausgabe auch, den Beteiligungssatz des Übersetzers, der in der bisherigen erstinstanzlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen in Anlehnung an die (zu § 36 UrhG a.F. ergangene) Entscheidung des OLG München, ZUM 2003, 684, 685 f., vielfach bei 2% als Mittelwert eines dort (für Bestseller) als angemessen befundenen Rahmens von 1 % bis 3% im Hardcoverbereich angesetzt wurde, geringfügig abzusenken: Selbst wenn man die Auffassung teilte, dass die für Bestseller aus der Ex-post-Betrachtung zu konstatierenden Besonderheiten im Grundsatz auch auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung i.S.d. § 32 UrhG zu übertragen seien, wäre jedenfalls mit der gleichzeitigen Anhebung der prozentualen Taschenbuchbeteiligung auf teils mehr als das Doppelte der erstinstanzlich bisher ausgeurteilten Prozentsätze für den Normalfall einer nach § 32 UrhG ex ante zu bestimmenden redlichen Vergütung bereits eine Erhöhung der Beteiligung des Übersetzers verbunden.

  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 25198/04
    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005, Az.: 21 O 25198/04 abgeändert.

    das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005 (Az. 21 O 25198/04) abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 27.06.1991 - I ZR 22/90

    Horoskop-Kalender

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskünfte- und Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, berührt die Frage, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders anscheinend BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann), den in das Berufungsverfahren gelangten Streitumfang nicht, d.h. soweit eine weitergehende Entscheidungsreife angenommen wird, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 94/04

    Kein rückwirkender Verzug des Mieters mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Soweit das Landgericht - von den Parteien unangegriffen - im Wege des Teilurteils unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 2005, 2310, 2311 die Beklagten nur verpflichtet hat, der tenorierten Vertragsanpassung zuzustimmen, den Ausspruch über den sich daraus ergebenden Auskünfte- und Zahlungsanspruch der Kläger hingegen dem Schlussurteil vorbehalten hat, berührt die Frage, ob die in Bezug genommene (die Frage des rückwirkenden Verzugseintritts im Falle eines im Prozess erfolgreichen Mieterhöhungsverlangens betreffende) höchstrichterliche Rechtsprechung mit Rücksicht auf § 894 ZPO ein derartiges Vorgehen gebietet (anders anscheinend BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender, des Weiteren die überwiegende Ansicht in der Literatur, vgl. Schricker in: Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 22; Schulze in: Schulze/ Dreier, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 25; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 32 Rdnr. 18; ebenso BT-Drs. 14/8058, S. 18, welche übereinstimmend davon ausgehen, dass die Klage auf Vertragsänderung mit derjenigen aus dem geänderten Vertrag verbunden werden könne, so dass über beide Ansprüche prozessrechtlich ohne Weiteres gemeinsam entschieden werden kann), den in das Berufungsverfahren gelangten Streitumfang nicht, d.h. soweit eine weitergehende Entscheidungsreife angenommen wird, ist darüber im Berufungsverfahren nicht zu entscheiden.
  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 334/97

    Widerklage nach Schluß der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Dass im übrigen die Voraussetzungen für ein Teilurteil nicht vorgelegen hätten (vgl. BGH NJW 2000, 2512, 2513), ist weder ersichtlich noch gerügt.
  • LG Berlin, 27.04.2006 - 16 O 806/04
    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Eine vom LG Berlin in seiner Entscheidung vom 27. April 2006, Az. 16 O 806/04 (ZUM 2006, S. 942, 946, dort rechte Spalte unten) judizierte darüber hinausgehende Einschränkung auf der Rechtsfolgenseite dergestalt, dass nur die nach Inkrafttreten des Gesetzes gezogenen Nutzungen auf der Basis des nach § 32 UrhG angepassten Vertrags angemessen zu vergüten seien, während es für vorangegangene Verwertungshandlungen bei der ursprünglichen Parteivereinbarung sein Bewenden haben solle, vermag der Senat der - lediglich die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 32 UrhG regelnden - Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG indes nicht zu entnehmen.
  • OLG München, 28.08.2003 - 29 U 5597/02

    Beteiligung eines Übersetzers an den Erträgnissen

    Auszug aus OLG München, 08.02.2007 - 6 U 5747/05
    Die Beklagte verweist insoweit auf die Rechtsprechung zu § 36 UrhG a.F., z. B. OLG München, ZUM 2003, 970, 973 und ZUM 2003, 684, 686 f.) Es könne nicht sein, dass eine Vergütung, die im Falle des § 36 UrhG a.F. als angemessen erachtet wurde, im "Normalfall" des § 32 UrhG nicht mehr angemessen sei.
  • LG München I, 10.11.2005 - 7 O 24552/04

    Urheberrecht - § 32 UrhG n.F.: Anpassung der Vergütungsvereinbarung

  • LG München I, 15.12.2005 - 7 O 25199/04
  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 - 6 U 5747/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zu II zur Einwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge verurteilt und den Zahlungsantrag zu III abgewiesen hat.

    Auf die Berufung der Parteien hat das Berufungsgericht (OLG München ZUM-RD 2007, 182) die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel verurteilt, in die Abänderung des jeweiligen § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Übersetzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen:.

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Rechtsprechung
   OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05   

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OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2010,23046)
OLG München, Entscheidung vom 15.07.2010 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2010,23046)
OLG München, Entscheidung vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05 (https://dejure.org/2010,23046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Übersetzervergütung: Anpassung des Übersetzervertrages hinsichtlich der zusätzlich zu einem Normseitenhonorar zu zahlenden Absatzbeteiligung und der Beteiligung an Nettoerlösen aus Nebenrechten

  • Wolters Kluwer

    Höhe der Vergütung des Übersetzers eines Buches

  • rechtsportal.de

    UrhG § 32 Abs. 1 S. 3
    Höhe der Vergütung des Übersetzers eines Buches

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2010, 805
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 39/07

    Rechtsstellung des Übersetzers eines literarischen Werks

    Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05
    Auf die Revision beider Parteien hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7.10.2009 (I ZR 39/07) das Urteil des OLG auf, soweit die Beklagte zur Einwilligung in die Vertragsänderung verurteilt und die Klägerin mit dem bezifferten Zahlungsantrag abgewiesen wurde, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.

    23 1. Der Senat ist nach § 563 Abs. 2 ZPO an die Revisionsentscheidung des BGH vom 07.10.2009 (Az. I ZR 39/07) gebunden, so dass abgesehen von den Besonderheiten des Einzelfalles, deren Prüfung und gegebenenfalls Berücksichtigung bei der Bemessung der Vergütung der BGH dem Senat aufgegeben hat (a. a. O., Tz. 61), die Beteiligungssätze anzuwenden sind, die sich aus dem Revisionsurteil ergeben.

  • LG München I, 30.11.2005 - 21 O 25198/04
    Auszug aus OLG München, 15.07.2010 - 6 U 5747/05
    Auf die Berufungen beider Parteien wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 30.11.2005, Az. 21 O 25198/04, wie folgt abgeändert:.
  • BGH, 20.01.2011 - I ZR 19/09

    Destructive Emotions - Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

    Diese Erwägung gilt auch für den Fall, dass der Verlag einer Hardcoverausgabe eine Taschenbuchausgabe des Werks folgen lässt (aA OLG München, Urteile vom 15. Juli 2010 - 6 U 5747/05, 6 U 5649/05, 6 U 5785/05).
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