Rechtsprechung
OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 6/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit der Aussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!"
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung einer Matratze mit der Aussage "Wir sind Stiftung Warentest-Testsieger 2015!"
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 06.01.2016 - 84 O 155/15
- OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 6/16
- BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Oldenburg, 22.03.2017 - 5 U 191/15
Auszug aus OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 6/16
zu bewerben, soweit die Beklagte sich nicht bereits im Vergleichswege vor dem OLG Hamburg (5 U 191/15) unter Ziffer 1. strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, in bestimmter Weise im Internet unter der Adresse www.T.de zu werben.Die Klägerin hat keinen Anspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG auf Erlass eines abstrakt-generellen Verbotes der Werbeaussage "WIR SIND STIFTUNG WARENTEST-TESTSIEGER 2015!" (soweit sich die Beklagte nicht bereits in dem vor dem OLG Hamburg im Verfahren 5 U 191/15 geschlossenen Vergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat, in bestimmter Weise im Internet unter der Adresse www.T.de zu werben).
Dass es im Jahr 2015 mehrere Matratzentests gegeben hat - zu Federkernmatratzen, zu Schaumstoffmatratzen sowie den Schnelltest / Nachtest zur Anti-Kartell-Matratze - ergibt sich aus dem Gesamtkontext der Werbung nicht, so dass das Argument der Beklagten, ihre Werbeaussage beziehe sich ausdrücklich nur auf die Gruppe der Federkernmatratzen, nicht überzeugt (im Ergebnis ebenso das LG Hamburg in der am 09.07.2015 im Verfahren 315 O 270/15 zunächst erlassenen einstweiligen Verfügung sowie das OLG Hamburg im Berufungsverfahren 5 U 191/15, gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.01.2016 vor Abschluss des Vergleichs erteilten Hinweis).
- LG Köln, 06.01.2016 - 84 O 155/15
Substantiierte Dargelegung einer ladungsfähigen Anschrift
Auszug aus OLG Köln, 25.11.2016 - 6 U 6/16
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.01.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 155/15 - wird zurückgewiesen.
- BGH, 07.06.2018 - I ZB 57/17
Unzulässigkeit einer Berufung bei Festhalten an einer im Urteil erster Instanz …
Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat der Senat die Revision gegen das vom Berufungsgericht im Verfahren 6 U 6/16 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 verkündete Urteil, das im vorliegenden Verfahren in Bezug genommen worden ist, im Hinblick auf die Beurteilung der Frage der ordnungsgemäßen Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zugelassen.Soweit das Berufungsgericht ausführt, aus dem Verfahren 6 U 6/16, das einen Streit derselben Parteien über dieselbe Werbung betrifft, sei ihm lediglich das (bestrittene) tatsächliche Vorbringen der Klägerin zu einem Geschäftssitz in der Ba. Straße in Be. bekannt, konnte dies nicht zur Unbeachtlichkeit dieses Vortrags im vorliegenden Berufungsverfahren führen, sondern allenfalls zur Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme zu dieser Frage.
- OLG Köln, 04.05.2017 - 6 U 172/16
Anforderungen an die Berufungsbegründung im Hinblick auf ein angeblich …
Auf die Ausführungen des Senats in dem den Parteien bekannten Beschluss vom 23.06.2016 im Verfahren 6 U 6/16 wird inhaltlich Bezug genommen.Dass die Klägerin dort eine ladungsfähige Anschrift hat, ist auch keine dem Senat aus dem Verfahren 6 U 6/16 bereits bekannte Tatsache, die von Amts wegen Berücksichtigung finden könnte.
- LG Köln, 28.09.2016 - 84 O 37/16
Darlegen einer ladungsfähigen Anschrift i.R.d. Erhebung einer Klage (hier: …
Obwohl die Klägerin die Rechtsansicht der Kammer somit bereits bei Klageerhebung kannte und im Verlaufe des Rechtsstreits auch den Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln vom 26.03.2016 im Berufungsverfahren 6 U 6/16 zur Kenntnis nehmen musste, hat die Klägerin ihren Vortrag zu ihrer ladungsfähigen Anschrift nur dahingehend ergänzt, dass sich nunmehr in den Räumlichkeiten S-Straße in Hamburg ein Schild mit der Firma der Klägerin befinde und sie der F Centers GmbH Empfangsvollmacht u.a. für amtlich zuzustellende Schriftstücke erteilt habe.