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   OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14   

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https://dejure.org/2015,48236
OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14 (https://dejure.org/2015,48236)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.04.2015 - 6 U 66/14 (https://dejure.org/2015,48236)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. April 2015 - 6 U 66/14 (https://dejure.org/2015,48236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • wvr-law.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 312d BGB vom 29.07.2009, § 355 BGB vom 02.12.2004, § 357 BGB vom 29.07.2009, § 495 BGB vom 29.07.2009, § 14 Abs 1 Anl 2 BGB-InfoV vom 05.08.2002
    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrags in einem Altfall: Berufung des Verwenders auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung; Eindeutigkeit der Belehrung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Feststellungsklage betreffend den wirksamen Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen; Eingriff des Unternehmers in das ihm zur Verfügung gestellte Muster der Widerrufsbelehrung durch eigene Bearbeitung; Erfordernis einer unmissverständlichen und für den Verbraucher ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

    Soweit die Beklagte dahingehend belehrt hat, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen also nicht erforderlich, die Rechtsprechung sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 314/99

    Wert der Beschwer bei Verurteilung des Vermieters zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Ungeachtet der Klageart erfasst § 9 ZPO allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH v. 17.5.2000 - XII ZR 314/99).
  • BGH, 01.06.1976 - VI ZR 154/75
    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH v. 1.6.1976 - VI ZR 154/75).
  • BGH, 20.11.2012 - II ZR 264/10

    Widerruf einer treuhandvermittelten Fondsbeteiligung: Wirksamkeit der verwendeten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Soweit die Beklagte dahingehend belehrt hat, die Frist beginne einen Tag nachdem die im Belehrungstext in vier Unterpunkten erläuterten Ereignissen eingetreten sind, war dies von Gesetzes wegen also nicht erforderlich, die Rechtsprechung sieht in einer solchen Belehrung aber lediglich eine unschädliche Anpassung an die Regelung des § 187 BGB (BGH v. 20.11.2012 - II ZR 264/10; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
  • BGH, 13.01.2009 - XI ZR 118/08

    Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Er ist deshalb über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH v. 13.1.2009 - XI ZR 118/08; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08 -, BGHZ 180, 123-134).
  • BGH, 27.04.1994 - VIII ZR 223/93

    Anforderungen an Inhalt und drucktechnische Gestaltung der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Die weitere Fristberechnung gemäß §§ 187 ff. BGB muss nicht erläutert werden (BGH v. 27.4.1994 - VIII ZR 223/93 Tz. 21).
  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Es soll seinem freien Willen überlassen bleiben, ob er seine Vertragserklärung wirksam werden lassen will oder nicht (BGH v. 19.2.1986 - VIII ZR 113/85).
  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Greift der Unternehmer hingegen in das ihm zur Verfügung gestellte Muster durch eigene Bearbeitung ein, tritt die Wirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht ein und zwar unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).
  • BGH, 30.05.1995 - XI ZR 78/94

    Formularmäßige Abtretung einer Kapitallebensversicherung; Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 6 U 66/14
    Das gilt insbesondere, wenn die beklagte Bank - wie hier - die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht in Zweifel gezogen und durch ihr prozessuales Verhalten gezeigt hat, dass auch ihr an einer Klärung des Rechtsverhältnisses gelegen ist, das der Kläger zum Gegenstand seine Feststellungsklage gemacht hat (BGH v. 30.5.1995 - XI ZR 78/94).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • OLG Stuttgart, 27.09.2016 - 6 U 46/16

    Altvertrag über einen Verbraucherkredit: Redaktionelle Anpassungen der

    Eine Feststellungsklage des Darlehensnehmers ist von Anfang an zulässig, wenn sich nach einer Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergeben würde (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 - 8 U 1760/14).

    Angesichts dieser Abweichungen vom Muster kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

    Belehrt der Darlehensgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 2 BGB aber dahin, dass die Frist "einen Tag nachdem" die in der Belehrung beschriebenen Ereignisse eingetreten sind, beginne, " jedoch nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages", verstößt dies gegen das Deutlichkeitsgebot, weil dadurch der Fehlvorstellung Vorschub geleistet wird, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; v. 29.9.2015 - 6 U 21/15; v. 6.9.2016 - 6 U 207/15).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat, Urt. v. 14.4.2015 - 6 U 66/14).
  • OLG Stuttgart, 06.09.2016 - 6 U 207/15

    Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages

    Die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Gesetzlichkeitswirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat v. 14.04.2015 - 6 U 66/14).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2015 - 6 U 185/15
    Auf die Vorrangigkeit der Leistungsklage kann der Darlehensnehmer nicht verwiesen werden, wenn, wie hier, der Saldo der nach wirksamem Widerruf ggf. entstehenden wechselseitigen Ansprüche für den Darlehensnehmer negativ ist (vgl. Senat, Urteil vom 14.4.2015 - 6 U 66/14).

    Das Landgericht hat den Antrag jedoch der Sache nach zutreffend dahin ausgelegt, dass festgestellt werden soll, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt haben; jedenfalls in dieser Auslegung ist die Klage auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 256 ZPO gerichtet und zulässig (vgl. wiederum Senat, Urteil vom 14.4.2015 - 6 U 66/14).

    Indem die Belehrung für alle fristauslösenden Umstände bis auf den Vertragsschluss die Fristberechnung erläutert, wird der Fehlvorstellung des Verbrauchers Vorschub geleistet, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist - im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen - unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (Senat, Urteil vom 29.9.2015 - 6 U 21/15 -, juris; Urteil vom 14.4.2015 - 6 U 66/14 - zur Fristberechnung nach § 312 d Abs. 2 BGB).

  • OLG Stuttgart, 24.05.2016 - 6 U 222/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsinformation

    Er kann nicht auf die Erhebung einer Leistungsklage verwiesen werden, weil sich nach Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis kein Saldo zu seinen Gunsten ergibt (Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14; OLG Dresden v. 11.6.2015 - 8 U 1760/14).
  • OLG Brandenburg, 09.08.2017 - 4 U 112/16

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags im Altfall: Rechtsfolgen einer

    Sie hat damit der Belehrung einen vom Muster abweichenden, weiter gehenden Inhalt gegeben (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015 - 6 U 66/14 - BeckRS 2015, 118788, Rn. 25; s. hierzu auch BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15 - a.a.O., Rn. 32).
  • LG Stuttgart, 11.08.2015 - 8 O 119/15
    Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, weil der Vertragsschluss ein Ereignis im Sinne vom § 187 Abs. 1 BGB darstellt (vgl. näher OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14).

    b) Das Widerrufsrecht ist weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2014, 6 U 67/14; Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; Urteil vom 29.05.2015, 6 U 110/14).

    Die Wertfestsetzung richtet sich danach nach dem dreieinhalbfachen Jahreszins (OLG Stuttgart, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2016 - 6 U 115/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung hinsichtlich

    Auf die Vorrangigkeit der Leistungsklage kann der Kläger nicht verwiesen werden, wenn, wie hier, der Saldo der nach wirksamem Widerruf ggf. entstehenden wechselseitigen Ansprüche negativ ist, und mit der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse ist die Klage auch auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet (vgl. zu beiden Gesichtspunkten Senat v. 14.4.2015 - 6 U 66/14).

    Damit liegt eine inhaltliche Bearbeitung vor und die Beklagte kann sich deshalb nicht auf die Schutzwirkung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen (so bereits Senat, Urt. v. 14.4.2015 - 6 U 66/14).

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2017 - 17 U 129/16

    Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Beachtlichkeit einer unzutreffenden

    Der Senat folgt nicht der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass die von der Beklagten verwendete Belehrung der irrigen Fehlvorstellung Vorschub leiste, in Bezug auf den Abschluss des Darlehensvertrages sei die Widerrufsfrist im Gegensatz zu den weiteren genannten Ereignissen unter Einschluss des Tages des Vertragsschlusses zu berechnen (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.09.2016 - 6 U 46/16, juris Rn. 55 ff. und bereits Urteile vom 14.04.2015 - 6 U 66/14; vom 29.9.2015 - 6 U 21/15 und vom 06.09.2016 - 6 U 207/15).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2016 - 6 U 48/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Belehrungsfehler bei Veränderung des

    Die gewählte Formulierung legt daher im Umkehrschluss zu den zunächst genannten Voraussetzungen nahe, dass die Frist noch am Tag des Vertragsschlusses beginnt, d.h. nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist, da eine entsprechende Erläuterung wie bei den zunächst genannten Voraussetzungen fehlt (Senat, Urteil vom 14.04.2015, 6 U 66/14; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05.08.2016, 8 U 1091/15, juris Tz. 54).
  • LG Dortmund, 09.06.2017 - 3 O 119/16

    Widerruf eines Annuitätendarlehensvertrages bei unklarer Widerrufsbelehrung

  • OLG Stuttgart, 05.04.2016 - 6 U 145/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung eines Altvertrags

  • OLG Stuttgart, 26.07.2016 - 6 U 226/15

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Stuttgart, 28.08.2015 - 8 O 70/15

    Schon die kumulierte Belehrung bei finanzierten Geschäften führt zum Verlust des

  • OLG Stuttgart, 25.10.2016 - 6 U 3/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung bei

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