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Rechtsprechung
   KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,69941
KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,69941)
KG, Entscheidung vom 22.07.2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,69941)
KG, Entscheidung vom 22. Juli 2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,69941)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 82 Abs 1 VVG, § 82 Abs 4 VVG
    Hausratversicherung: Beweislast für Verstoß gegen Rettungsobliegenheiten bei einem Leitungswasserschaden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Schadens bei einem Leitungswasserschaden; Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung der Rettungsobliegenheit

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Hausratversicherung - Rettungsobliegenheiten bei Leitungswasserschaden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1972 - IV ZR 23/71

    Rettungspflicht - Verletzung der Rettungspflicht - Schadensabwendung -

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15
    Maßstab für die Frage, ob und welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer für erforderlich halten musste, ist die ex-ante-Sicht eines ordentlichen Versicherungsnehmers; dieser soll durch die Regelung des § 82 Abs. 1 VVG dazu angehalten werden, sich so zu verhalten, als wäre er nicht versichert (BGH VersR 1972, 1039, zitiert nach juris, dort 10).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.1997 - 5 U 501/97

    Lösegeld für Rückgabe eines gestohlenen Kfz als Rettungskosten

    Auszug aus KG, 22.07.2015 - 6 U 66/15
    Da eine Rettungsobliegenheit ab dem Zeitpunkt, in dem der Schaden irreparabel geworden ist, nicht mehr besteht (vgl. OLG Saarbrücken VersR 1998, 1499 - 1501, zitiert nach juris, dort Rdz. 10), stellt das Landgericht zutreffend darauf ab, dass zunächst die Beklagte hätte darlegen und beweisen müssen, dass der Zustand der im Keller gelagerten Hausratsgegenstände insgesamt oder wenigstens in Bezug auf einzelne Gegenstände im Zeitpunkt der Entdeckung des Wasserschadens aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers noch Veranlassung gegeben hätte, Rettungsmaßnahmen einzuleiten, weil tatsächlich noch Anhaltspunkte für eine Rettungsmöglichkeit gegeben waren.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 06.11.2015 - I-6 U 66/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,44869
OLG Köln, 06.11.2015 - I-6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,44869)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.11.2015 - I-6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,44869)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. November 2015 - I-6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,44869)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    HCVO: Einholung eines Gutachtens zum Beweis der Wirksamkeit im Prozess kein ausreichender Beweis

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
    b) Art. 10 Abs. 1 HCVO ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 22).

    Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).

    Wird dagegen auf bestimmte durch die Einnahme des Mittels zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen, liegt eine spezifische Aussage i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO vor (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 13).

    Da die Liste der zugelassenen Angaben bis heute nicht vollständig ist, greift für noch nicht gelistete gesundheitsbezogene Angaben i.S.d. Art. 13 Abs. 1 a) HCVO die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO (vgl. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 14, 16, für die nichtspezifischen Vorteile i.S.d. Art. 10 Abs. 3 HCVO).

    Es fehlt in jedem Fall an der nach Art. 5 Abs. 1 a) HCVO erforderlichen wissenschaftlichen Absicherung der gesundheitsbezogenen Wirkaussagen, wobei nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm der Wirksamkeitsnachweis bereits im Zeitpunkt der Werbung vorliegen muss (s. BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz.21).

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 36/11

    Darf "Monsterbacke" "So wichtig wie das tägliche Glas Milch!" sein?

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
    Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).

    Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ganz (vgl. BGH, GRUR 2013, 189 Rn. 11 - Monsterbacke) oder immerhin teilweise (vgl. dazu BGH ebd. Rn. 11 ff. sowie vorstehend Rn. 15) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegungs und Beweislast davon unberührt.

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
    Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).

    Durch die streitgegenständliche Werbung angesprochen ist die Gruppe der normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (entsprechend Erwägungsgrund Nr. 16 der HCVO, vgl. BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 17), zu der auch die Mitglieder des Senats zählen, so dass das Verkehrsverständnis der Werbeangaben aus eigener Sachkunde beurteilen werden kann.

  • KG, 22.07.2015 - 5 U 46/14

    Gleicht Ihr Darm einer Giftmüll-Kippe? - Unlauterer Wettbewerb: Werbung für ein

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
    Ein Schluss auf die Darlegungs- und Beweislast im wettbewerblichen Unterlassungsverfahren kann daraus nicht gezogen werden, insbesondere kein Umkehrschluss, dass Belege im Zivilverfahren nicht vorgelegt werden müssen (s. KG Berlin, Urteil vom 22.07.2015, 5 U 46/14).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus OLG Köln, 06.11.2015 - 6 U 66/15
    Eine "gesundheitsbezogene" Angabe liegt bereits vor, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels und der Verbesserung der Gesundheit hergestellt wird (s. EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2013, 189 - Monsterbacke I, juris-Tz. 33; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze, juris-Tz. 10; BGH GRUR 2014, 500 - Praebiotik, juris-Tz. 16).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 19.06.2015 - 6 U 66/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23056
OLG Oldenburg, 19.06.2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,23056)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.06.2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,23056)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - 6 U 66/15 (https://dejure.org/2015,23056)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 109
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 02.06.2017 - 5 U 196/16

    Coolsculpting - Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen eines

    Dass letztere gleichfalls dringlichkeitsschädlich sein soll, wird unter den Obergerichten - auch mit Blick auf § 11 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG - zunehmend so angenommen (vgl. OLG Bamberg WRP 2014, 609, 612; OLG Düsseldorf v. 25.11.2014 - 20 U 154/14 - juris Rn. 19 f.; OLG Hamburg v. 26.05.2011 - 3 U 165/10 - juris Rn. 43 [insoweit nicht abgedruckt in GRUR-RR 2012, 79]; OLG Hamm v. 10.09.2013 - 4 U 48/13 - juris Rn. 82; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2010, 450, 451; OLG Köln GRUR-RR 2014, 127; OLG Oldenburg v. 19.06.2015 - 6 U 66/15 - juris Rn. 25; OLG Stuttgart GRUR-RR 2014, 251, 252).
  • OLG Oldenburg, 26.01.2018 - 6 U 111/17

    Irreführung; Möbel; Dekor

    Wird in einem Werbeprospekt für Möbel mit der Angabe "Dekor Sonoma Eiche" geworben, obwohl sie lediglich mit einer Kunststofffolie überzogen sind, handelt es sich nicht um eine irreführende Werbung, weil ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise nicht erwartet, dass die Möbelstücke aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen (gegen OLG Oldenburg, Urteil vom 19.06.2015, Az.: 6 U 66/15 im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren).

    Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats - wie bereits im Hinweisbeschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 19.06.2015 ausgeführt - vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage "Dekor Sonoma Eiche" nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand "S..." nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist (OLG Oldenburg - Senat - MDR 2016, 109 in juris Rn. 17).

    Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt (OLG Oldenburg MDR 2016, 109 in juris Rn. 18; OLG Hamm MD 2011, 437 in juris Rn. 19).

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