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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19   

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https://dejure.org/2020,20015
OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,20015)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Nr 3 UWG
    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffeebereiters

  • kanzlei.biz

    Wegfall der wettbewerblichen Eigenart durch Verkauf unter Zweitmarke?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 448
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 122 - Rotations-Ausrichtungssystem; OLG Frankfurt am Main LMuR 2019, 154 Rn 19 - Collagen-Lift-Drink; BGH GRUR 2017, 734 - Bodendübel).

    Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (1) Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    Das kann der Fall sein, wenn der Hersteller sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert, die es in großem Umfang unter eigenen Kennzeichnungen vertreiben und der Verkehr die weiteren Kennzeichnungen als Herstellerangaben und nicht als Handelsmarken ansieht (BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (2) Zum Marktumfeld hat die Beklagte - die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel) - zum einen auf das Melitta-Produkt (Bl. 49) verwiesen.

    a) Das Produkt muss mit dem Originalprodukt übereinstimmen oder ihm zumindest so ähnlich sein, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (ebenso BGH WRP 2015, 1477 Rn 78 - Goldbären; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel; BGH WRP 2018, 950 Rn 50 - Ballerinaschuh).

    Es müssen also gerade die übernommenen Gestaltungsmerkmale geeignet sein, die wettbewerbliche Eigenart zu begründen (BGH GRUR 2007, 795 Rn 32 - Handtaschen; BGH WRP 2017, 792 Rn 45 - Bodendübel).

  • BGH, 16.11.2017 - I ZR 91/16

    Handfugenpistole - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Dazu kann er sich Abbildungen bedienen, soweit diese das Produkt und seine Merkmale deutlich erkennen lassen oder dem Gericht das betreffende Produkt vorlegen (BGH WRP 2018, 332 Rn 17 - Handfugenpistole).

    Hat der Kläger insoweit seiner Darlegungs- und Beweislast genügt, so trifft den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Entstehen einer an sich gegebenen wettbewerblichen Eigenart (z.B. vorbekannte Gestaltungen) hindern oder deren Schwächung oder Wegfall (z.B. durch Auftreten ähnlicher Erzeugnisse auf dem Markt oder durch den Vertrieb des Produkts unter fremder Kennzeichnung in nicht nur geringfügigem Umfang) begründen (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).

    (2) Zum Marktumfeld hat die Beklagte - die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (BGH WRP 2018, 332 Rn 22 - Handfugenpistole; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel) - zum einen auf das Melitta-Produkt (Bl. 49) verwiesen.

    Die Klägerin hat insoweit keine Beweislast, sondern nur eine sekundäre Darlegungslast (BGH GRUR 2018, 311 - Rn 22), der sie durch Angabe der niedrigen dreistelligen Umsatzzahlen gerecht geworden ist.

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 199/06

    Ausbeinmesser

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98

    Viennetta

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 20.09.2018 - I ZR 71/17

    Erforderlichkeit von über eine fast identische Nachahmung hinausgehenden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 144/06

    Knoblauchwürste

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    a) Für die Gefahr einer Täuschung über die betriebliche Herkunft genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen).

    Hierfür genügt es, wenn der Verkehr bei der Produktnachahmung oder der nachgeahmten Kennzeichnung annimmt, es handle sich um eine neue Serie oder um eine Zweitmarke des Originalherstellers oder es bestünden lizenz- oder gesellschaftsvertragliche Beziehungen zwischen den beteiligten Unternehmen (BGH GRUR 2001, 443, 445 - Viennetta; BGH GRUR 2009, 1069 Rn 15 - Knoblauchwürste; BGH GRUR 2009, 1073 Rn 15 - Ausbeinmesser; BGH GRUR 2019, 196 Rn 15 - Industrienähmaschinen; Senat).

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 2/16

    Wettbewerbsverstoß: Hinnehmbarkeit einer verbleibenden Herkunftstäuschung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Auch eine Kombination einzelner Gestaltungsmerkmale kann eine wettbewerbliche Eigenart begründen, selbst wenn die einzelnen Merkmale für sich genommen nicht geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinzuweisen (BGH GRUR 2017, 1135 Rn 20 - Leuchtballon).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung der Übereinstimmung oder Ähnlichkeit auf die Sichtweise des durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, der die betreffenden Produkte nicht nebeneinander sieht und unmittelbar miteinander vergleicht, sondern auf Grund seiner Erinnerung in Beziehung zueinander setzt (BGH WRP 2017, 1332 Rn 29 - Leuchtballon).

  • OLG Köln, 26.04.2019 - 6 U 164/18

    Voraussetzungen wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Das Gericht kann auch Merkmale heranziehen, die in der Klageschrift nicht gesondert benannt sind, sofern das Produkt selbst vorgelegt oder bildlich wiedergegeben wird (OLG Köln WRP 2019, 1055 Rn 37).

    (OLG Köln, GRUR 2019, 856, Rn 53).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    Insbesondere muss er die Marktbedeutung von Produkten darlegen, mit denen er die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts in Frage stellen will (BGH GRUR 2005, 600, 602 - Handtuchklemmen).

    Andernfalls könnte sich jeder Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der Gestaltungsform durch die anderen Nachahmer berufen und dem betroffenen Hersteller des Originals würde die Möglichkeit der rechtlichen Gegenwehr genommen (BGH GRUR 1985, 876, 878 - Tchibo/Rolex I; BGH GRUR 2005, 600 (602) - Handtuchklemmen).

  • BGH, 04.05.2016 - I ZR 58/14

    Segmentstruktur - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.06.2020 - 6 U 66/19
    (1) Die wettbewerbliche Eigenart fehlt oder geht verloren, wenn die prägenden Gestaltungsmerkmale des nachgeahmten Originals, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, Allgemeingut geworden sind, der Verkehr sie also nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch Lizenz- oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH WRP 2015, 1090 Rn 11 - Exzenterzähne; BGH WRP 2016, 854 Rn 16 - Hot Sox; BGH WRP 2017, 51 Rn 52 - Segmentstruktur; BGH WRP 2017, 792 Rn 41 - Bodendübel).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • OLG Frankfurt, 21.03.2019 - 6 U 41/18

    Kein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Zusammensetzung und

  • OLG Frankfurt, 31.10.2019 - 6 U 91/18

    Anforderungen an wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz für technisches Gerät

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 198/04

    Handtaschen

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

  • OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 197/16

    Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 107/13

    Exzenterzähne - Wettbewerbsverstoß durch Nachahmung: Wettbewerbliche Eigenart

  • BGH, 15.09.2005 - I ZR 151/02

    Jeans

  • OLG Köln, 12.12.2014 - 6 U 28/14

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Diätdrinks in einer dem Original

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 109/14

    Hot Sox - Wettbewerbsverstoß: Rückschluss auf betriebliche Herkunft bei Angebot

  • BGH, 01.07.2021 - I ZR 137/20

    Kaffeebereiter

    Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2020, 448).
  • OLG Frankfurt, 27.08.2020 - 6 U 44/19

    Wettbewerbliche Eigenart eines Kaffebereiters - Nichtvorliegen einer Nachahmung

    Das ist im Übrigen gerichtsbekannt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.6.2020 - 6 U 66/19 ; Urteil vom 17.1.2019 - 6 U 205/17; Urteil vom 20.8.2009 - 6 U 146/08 , juris).
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   OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,82273
OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,82273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,82273)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2020,82273)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 Abs 1 BGB, § 492 Abs 2 BGB vom 20.09.2013, § 495 Abs 1 BGB vom 20.09.2013, § 500 Abs 1 BGB vom 29.07.2009, § 502 Abs 2 BGB vom 24.07.2010
    Finanzierter Kraftfahrzeugkaufvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Verbraucherkredit im Altfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rückabwicklung eines durch ein Verbraucherdarlehen finanzierten Pkw-Kaufs Verfristeter Widerruf Wirksame Widerrufsbelehrung Unveränderte Übernahme des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Denn gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB muss im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB auch bei verbundenen Verträgen ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werden, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens - nicht nur bis Widerruf - Zinsen zu vergüten (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 20, juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24-36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26-39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 20 f. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72-80, jeweils juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher ergibt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, jeweils juris - für die hier streitgegenständliche Angabe nichts.

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 4 und 52, juris, für eine vergleichbare Formulierung).

    Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - vorliegend erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 11/19

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24-36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26-39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 20 f. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72-80, jeweils juris).

    Anders als in Fällen, in denen in der einen oder anderen Weise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu verwiesen wird, stellt sich daher die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Verweisung hier nicht; die Erläuterung ist vorliegend aus sich heraus verständlich (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2019 - 6 U 225/18 -, Rn. 44, juris); daher ergibt sich auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19, jeweils juris - für die hier streitgegenständliche Angabe nichts.

    Wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss bedurfte es dessen nicht (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, juris; vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 - vorliegend erhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Die Einhaltung einer bestimmten Mindestschriftgröße ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 27 f., juris).

    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24-36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26-39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 20 f. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72-80, jeweils juris).

    Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Diese dem Verbraucher günstige Regelung lässt sowohl die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation als auch die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB unberührt (BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, Rn. 9, juris).

    Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 14; vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18 -, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 - 6 U 335/18 -, Rn. 45 f., jeweils juris).

    Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Vielmehr bezieht sich die Vorschrift nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB, welches nur für unbefristete Darlehensverträge gilt (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 11/19 -, Rn. 24-36; - XI ZR 650/18 -, Rn. 26-39; BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, Rn. 20 f. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72-80, jeweils juris).

    Zum anderen besteht auch bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschlüsse vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 - Rn. 14; vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 16; Senat, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18 -, Rn. 19; Senatsurteile vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18 -, Rn. 33; vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18 -, Rn. 29, vom 26. Mai 2020 - 6 U 335/18 -, Rn. 45 f., jeweils juris).

    Die von der Beklagten verwendete Formulierung "fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz" entspricht § 288 Abs. 1 S. 2 BGB; und genauer als der Gesetzgeber muss der Darlehensgeber nicht formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 4 und 52, juris, für eine vergleichbare Formulierung).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 741/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Zulässigkeit einer Feststellungsklage im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Auch wenn dort nicht explizit auf das Bestehen dieses Rechts an sich hingewiesen wird (etwa in Aufnahme des Gesetzeswortlautes des § 500 Abs. 2 BGB), ergibt sich aus der Klausel auch, dass dem Darlehensnehmer ein solches Recht zusteht: Indem in der Klausel die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung erläutert wird, wird für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 27, juris), zugleich - klar und verständlich - deutlich, dass ihm ein solches Recht zusteht.
  • BGH, 12.11.2019 - XI ZR 88/19

    Antrag auf auf Aussetzung des Verfahrens; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Auch der Bundesgerichtshof hält, soweit er über die angesprochenen Fragen bereits entschieden hat, eine Vorlage nicht für geboten (BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18 -, juris; vom 12. November 2019 - XI ZR 88/19 -, juris; vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris; Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 -, jeweils juris).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Das folgt aus dem klaren Wortlaut des Art. 247 § 3 Nr. 14 EGBGB und systematisch auch daraus, dass im vergleichbaren Fall der Vorfälligkeitsentschädigung die Notwendigkeit eines Hinweises auf ihr Anfallen als Rechtsfolge des Widerrufs ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist (vgl. Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB und Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 61 ff., juris).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Stuttgart, 23.06.2020 - 6 U 66/19
    Der Rechtsstreit wirft keine Fragen auf, bei denen vernünftige Zweifel an der richtigen Anwendung von Unionsrecht bestünden (vgl. allgemein EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 -, Rn. 16, juris; Urteil vom 15. September 2005 - C-4955/03 -, Rn. 33, juris).
  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

  • OLG Stuttgart, 15.10.2019 - 6 U 225/18

    Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beim Verbraucherdarlehensvertrag: Lauf der

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

  • OLG Stuttgart, 17.12.2019 - 6 U 335/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: notwendige Pflichtangaben in Verbraucherinformation

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

  • OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17

    Vorliegen eines Vertragsschlusses "unter ausschließlicher Verwendung von

  • OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 306/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Beginn der Widerrufsfrist; Anforderungen an die

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Rechtsprechung
   OLG Celle, 02.12.2019 - 6 U 66/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,60423
OLG Celle, 02.12.2019 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2019,60423)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.12.2019 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2019,60423)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. Dezember 2019 - 6 U 66/19 (https://dejure.org/2019,60423)
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