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   OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10   

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OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10 (https://dejure.org/2016,28020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2016 - 6 U 67/10 (https://dejure.org/2016,28020)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2016 - 6 U 67/10 (https://dejure.org/2016,28020)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 425 HGB, §§ 425 ff HGB, § 428 HGB, § 461 Abs 1 HGB, § 462 HGB
    Multimodaler Transport: Spediteurhaftung bei Beschädigung des Transportguts beim Verladen im Hafen; Haftungsobergrenze und deren Entfallen bei qualifizierten Verschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts beim Verladen vom Schiff entfallen der Haftungshöchstgrenze des § 660 Abs. 2 HGB aufgrund vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts beim Verladen vom Schiff entfallen der Haftungshöchstgrenze des § 660 Abs. 2 HGB aufgrund vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens.

  • rechtsportal.de

    Haftung des Spediteurs für Beschädigungen des Transportguts beim Verladen vom Schiff entfallen der Haftungshöchstgrenze des § 660 Abs. 2 HGB aufgrund vorsätzlichen oder leichtfertigen Verhaltens.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2017, 581
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04

    Ende einer Seestrecke im Rahmen eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese, wenn insoweit keine besonderen Umstände gegeben sind, nicht schon mit dem Löschen der Ladung, sondern erst mit der Verladung des Gutes auf das Transportmittel, mit dem es aus dem Hafen entfernt werden soll (BGH TranspR 2006, 36; TranspR 2007, 472; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 452 HGB Rn 15 d; krit. MüKoHGB/Herber, 3. Aufl., § 452 Rn. 27; § 452 a Rn. 30 ff).

    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (vgl. zur Problematik BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; TranspR 2009, 327 Tz. 24; Koller, a.a.O., § 452 a Rn. 9).

    Die Anwendung des deutschen Rechts folgt hier jedenfalls daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin der Klägerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16), ihre Hauptniederlassung jeweils in Deutschland haben.

  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 140/06

    Schadensersatz wegen der Beschädigung von Transportgut bei einem multimodalen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob die Rechtswahl, die die Parteien eines multimodalen Frachtvertrags in Bezug auf diesen getroffen haben, auf den (hypothetischen) Teilstreckenvertrag durchschlägt (vgl. zur Problematik BGH TranspR 2007, 472 Tz. 16; TranspR 2009, 327 Tz. 24; Koller, a.a.O., § 452 a Rn. 9).

    Das gilt nur bei einem eigenen Verschulden des Verfrachters, was bei einer Kapitalgesellschaft ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgegners voraussetzt, hier des Geschäftsführers der Beklagten (vgl. BGH TranspR 2009, 327 Tz. 38 f).

    Der Geschäftsführer der Beklagten persönlich war weder verpflichtet, dem Kaibetrieb Anweisungen über die Sicherung des Flat Rack auf den im Terminalgelände eingesetzten Beförderungsmitteln zu geben noch dessen Leistungen zu kontrollieren (vgl. auch BGH TranspR 2009, 327 Tz. 39; Senat, TranspR 2013, 35, 36 f).

  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 6 U 90/05

    Anwendbarkeit deutschen Seefrachtrechts auf einen Frachtvertrag als

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Der Senat hat sich mit der Problematik bereits in zwei Entscheidungen befasst (TranspR 2008, 213, 218; TranspR 2010, 337, 341 f).

    In seinem Urteil vom 10.04.2008, Az. 6 U 90/05, hat der Senat zwar die Auffassung vertreten, Ziff. 27.2 ADSp sei schon nach ihrem Wortlaut nicht auf das Seehandelsrecht anwendbar, da sie nur §§ 425 ff., 461, aber nicht §§ 606, 607, 659, 660 HGB erwähne (TranspR 2008, 213, 218).

  • BGH, 29.07.2009 - I ZR 212/06

    Transportrecht - Beweislast bei Beschädigung des Transportgutes

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin auf das Urteil des BGH vom 29.07.2009, Az. I ZR 212/06, wonach für ein grobes Organisationsverschulden des Verfrachters spreche, wenn das Transportgut wegen unzureichender Sicherung während der Seebeförderung beschädigt werde (TranspR 2009, 331).

    Es ist zwar richtig, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB a.F. der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, TranspR 2006, 35, 37 Tz. 18; TranspR 2009, 331 Tz. 34).

  • OLG Hamburg, 16.07.2009 - 6 U 173/08

    Frachtführerhaftung im multimodalen Transport: Kontamination von Garnen mit

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Der Senat hat sich mit der Problematik bereits in zwei Entscheidungen befasst (TranspR 2008, 213, 218; TranspR 2010, 337, 341 f).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 194/08

    Luftfrachtbeförderungsvertrag: Vorrangige Einbeziehung der ADSp; Verzicht auf

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    An dieser Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest, nachdem der BGH in seinem Urteil vom 22.07.2010, Az. I ZR 194/08, zur Haftung eines Paketdienstes nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) entschieden hat, dass Ziff. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungshöchstbeträge i.S.v. Art. 25 MÜ darstelle, wenn die ADSp mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag einbezogen worden seien (TranspR 2011, 80 Tz 36 ff).
  • BGH, 12.01.2012 - I ZR 214/10

    Frachtführerhaftung: Beginn des Haftungszeitraums bei Vorlagerung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, TranspR 2012, 107 Tz. 27; TranspR 2011, 218 Tz. 19).
  • BGH, 13.01.2011 - I ZR 188/08

    Frachtführerhaftung: Vermutung für leichtfertiges Handeln bei Reifenbrand an

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, TranspR 2012, 107 Tz. 27; TranspR 2011, 218 Tz. 19).
  • BGH, 03.11.2005 - I ZR 325/02

    Ende der Seestrecke eines multimodalen Transports

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Es ist zwar richtig, dass auch im Rahmen des § 660 Abs. 3 HGB a.F. der Grundsatz gilt, nach dem die den Anspruchsteller treffende Darlegungs- und Beweislast für die besonderen Voraussetzungen der unbeschränkten Haftung des Spediteurs dadurch gemildert wird, dass dieser nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien zu den näheren Umständen aus seinem Betriebsbereich soweit möglich und zumutbar eingehend vorzutragen hat (BGH, TranspR 2006, 35, 37 Tz. 18; TranspR 2009, 331 Tz. 34).
  • OLG Hamburg, 08.12.2011 - 6 U 205/10

    Seefrachtvertrag: Zurechnung von Angaben in Fremdkonnossementen zu Lasten des

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.03.2016 - 6 U 67/10
    Der Geschäftsführer der Beklagten persönlich war weder verpflichtet, dem Kaibetrieb Anweisungen über die Sicherung des Flat Rack auf den im Terminalgelände eingesetzten Beförderungsmitteln zu geben noch dessen Leistungen zu kontrollieren (vgl. auch BGH TranspR 2009, 327 Tz. 39; Senat, TranspR 2013, 35, 36 f).
  • LG Hamburg, 02.03.2010 - 411 O 112/09
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.11.2010 - I-6 U 67/10   

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https://dejure.org/2010,9492
OLG Köln, 05.11.2010 - I-6 U 67/10 (https://dejure.org/2010,9492)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.11.2010 - I-6 U 67/10 (https://dejure.org/2010,9492)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. November 2010 - I-6 U 67/10 (https://dejure.org/2010,9492)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Umfang des Verbots der Verwendung einer der Firmierung nicht entsprechenden Bezeichnung im Handelsverkehr

  • rechtsportal.de

    HGB § 37
    Umfang des Verbots der Verwendung einer der Firmierung nicht entsprechenden Bezeichnung im Handelsverkehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Abweichende Firmenbezeichnung kann handelsrechtlich gestattet sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2011, 98 (Ls.)
  • NZG 2011, 155
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.04.1991 - II ZR 259/90

    Firmenrechtliche Unzulässigkeit einer zulässig geführten und wettbewerbsrechtlich

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2010 - 6 U 67/10
    Ein Firmengebrauch im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder Handlung, die als Willenskundgebung des Geschäftsinhabers zu verstehen ist, sich der verwendeten Bezeichnung als des eigenen Handelsnamens, also firmenmäßig, zu bedienen (BGH NJW 1991, 2023 f.).
  • LG Köln, 23.03.2010 - 81 O 205/09

    Verwendung der Bezeichnung der von einer anderen Firma innegehaltenen Marke "Q T"

    Auszug aus OLG Köln, 05.11.2010 - 6 U 67/10
    1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.3.2010 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 205/09 - wird zurückgewiesen.
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