Rechtsprechung
OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- MIR - Medien Internet und Recht
Haftung des Admin-C von ".de"-Domains bei Domain-Grabbing - Wer sich in Kenntnis konkreter Tatsachen, aus denen sich die Gefahr von Namensrechtsverletzungen durch massenhafte Domainregistrierungen ergibt, als Admin-C für beliebige noch anzumeldende Domains benennen ...
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 12 BGB, § 171 BGB, § 683 S 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB
Namensrechtsverletzung durch Registrierung einer Internet-Domain: Vertretung des Domaininhabers durch den bei der DENIC registrierten admin-c und dessen Störerhaftung
- Telemedicus
Zur Haftung des Admin-C
- Telemedicus
Zur Haftung des Admin-C
- webshoprecht.de
Keine Störerhaftung des Admin-C ohne Vereinbarung mit dem Domain-Inhaber
- webshoprecht.de
Zur Mitstörerhaftung des Admin-C für Domaingrabbing
- JurPC
Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung
- aufrecht.de
Störerhaftung des Admin-C bei Domainregistrierung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme des Admin-C als Störer bei Verletzung von Namensrechten durch Anmeldung einer Internet-Domain
- kanzlei.biz
Die Haftung des Admin-C
- afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)
Haftung des Admin-C
- Judicialis
BGB § 12; ; BGB § 683 Satz 1; ; BGB § 1004; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; ZPO § 184; ; StPO § 132
- ra.de
- boesel-kollegen.de
Störerhaftung des Admin-C für Namensrechtsverletzungen durch die Domain-Registrierung
- kanzlei.biz
Die Haftung des Admin-C
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 12; BGB § 1004 Abs. 1
Inanspruchnahme des Admin-C als Störer bei Verletzung von Namensrechten durch Anmeldung einer Internet-Domain - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§§ 12, 1004 Abs. 1 BGB
Zur Haftung des Admin-C bei Kenntnis von Rechtsverstößen des Domaininhabers - webshoprecht.de (Leitsatz und Auszüge)
Admin-C - Denic - Domainrecht - Markenrechtsverletzungen - Wettbewerbsverstöße
- webhosting-und-recht.de (Kurzinformation)
Mitstörerhaftung des Admin-C beim Domain-Grabbing
- dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)
Haftung des Admin-C bei Domain-Grabbing
- 123recht.net (Kurzinformation)
Störerhaftung des Admin-C
Besprechungen u.ä. (3)
- afs-rechtsanwaelte.de (Volltext und Kurzanmerkung)
Haftung des Admin-C
- dr-bahr.com (Kurzinformation und -anmerkung)
Haftung des Admin-C bei Domain-Grabbing
- anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)
Störerhaftung des Admin-C
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 03.06.2008 - 3 HKO 3/08
- OLG Koblenz, 23.04.2009 - 6 U 730/08
Papierfundstellen
- MMR 2009, 549
- MIR 2009, Dok. 116
- K&R 2009, 493
- K&R 2010, 44
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Stuttgart, 24.09.2009 - 2 U 16/09
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung eines inländischen Admin-C
In einem ihr mit Beschluss vom 20.08.2009 (S. 2 des Protokolls, Bl. 207) zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Beklagten vom 18.08.2009 nachgelassenen Schriftsatz vom 02.09.2009 hat die Beklagte neben einer vertieften Darlegung ihrer Rechtsauffassung zu den Prüfungspflichten des Admin-C vorgebracht, der Beklagte habe bereits in anderem Zusammenhang Kenntnis von Rechtsverletzungen durch eine Domain, für den er sich als Admin-C zur Verfügung gestellt habe, gehabt, wegen der er am 03.11.2005 abgemahnt worden und die Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Koblenz (Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08) gewesen sei.Das ist selbstverständlich so, ändert aber nichts am Vorliegen eines adäquat-kausalen Beitrags (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, 6 U 730/08, veröffentlicht etwa in MMR 2009, 549 und in "Juris" - dort Rdnr. 29).
Im Übrigen hält auch das OLG Koblenz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 23.4.2009 (6 U 730/08) eine umfassenden Prüfungspflicht des Admin-C für unzumutbar und bejaht eine solche nur bei Hinzutreten besonderer Umstände (…a.a.O., Rdnr. 27 in "Juris").
Dies mag anders sein, wenn - wie vom OLG Koblenz in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 23.4.2009 (6 U 730/08) festgestellt -, der (künftige) Admin-C weiß, dass der (künftige) Domaininhaber ein Programm einsetzt, das gezielt frei gewordene Domains kurz nach der Freigabe ermittelt und diese automatisch registriert (…a.a.O., Rdnr. 31 in "Juris"), denn in einem solchen Fall könnte man annehmen, dass Domains registriert werden (sollen), die vom Provider des bisherigen Domaininhabers nur versehentlich freigegeben wurden, um sie dem letzteren im Sinne eines "Domaingrabbing" wieder zum Kauf anzubieten (so etwa in dem beim Senat geführten Verfahren 2 U 14/09, das andere Parteien betraf).
(cc) Soweit in dem Schriftsatz vom 2.9.2009 weiter darauf verwiesen wird, der hiesige Beklagte sei auch Beklagter im Verfahren 6 U 730/08 des OLG Koblenz gewesen, und die diesem Verfahren vorangegangene Abmahnung liege zeitlich vor der Abmahnung durch die Klägerin (S. 4), ändert dies nichts, weil es sich - wie sich aus dem Schriftsatz selbst (S. 8), aber auch aus dem von der Klägerin als Anlage zum Schriftsatz vom 9.9.2009 vorgelegten vollständigen Urteilstext ergibt - bei dem damaligen Domaininhaber nicht um die G Ltd. handelte und sich dem Beklagten deshalb aufgrund des Koblenzer Verfahrens nicht aufdrängen musste, dass es sich (auch) bei der G Ltd. um eine "Domaingrabbing-Firma" handelte.
- OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 2 U 157/10
Inanspruchnahme des Admin-C als Störer
Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur [die Revision wird geführt unter I ZR 150/09]; vgl. insoweit etwa auch OLG München MMR 2010, 261 [Kenntnis des Beklagten von Rechtsverletzung nach dem dortigen Sachstand verneint, ebenso eine proaktive Prüfungspflicht]; OLG Koblenz MMR 2009, 549 [dort abw. - OLG München, 30.07.2009 - 6 U 3008/08
Markenrechtsverletzung durch eine Domain: Haftung des Admin-C
Die Klägerin verweist auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 23.04.2009 (Az.: 6 U 730/08) mit einer Fallkonstellation, die der hiesigen vergleichbar sei. - OLG Bamberg, 11.05.2011 - 3 U 20/11
Irreführende Heilmittelwerbung in der Presse und im Internet: Haftung der …
Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung auch die Haftung des administrativen Ansprechpartners (admin-C) unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Inhaber der Domain bejaht (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2009, Az. 6 U 730/08; OLG Stuttgart GRUR-RR 2010, 12 - noch nicht rechtskräftig), hat der Verfügungskläger die Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten als Zuwiderhandelnde im Sinne des § 8 Abs. 1 UWG für die beanstandete Werbung in der Anzeige der Zeitung P. vom 26.09.2020 (Anlage 1; Bl. 20 d. A.) und der Internetwerbung unter der Internetadresse www.xxx.de vom 06.10.2010 (Anlage 2; Bl. 21 - 46 d. A.) ausreichend glaubhaft gemacht.