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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.07.2002 - 6 U 76/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7177
OLG Köln, 10.07.2002 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,7177)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.07.2002 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,7177)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Juli 2002 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,7177)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1340
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 106/99

    Berühmungsaufgabe

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2002 - 6 U 76/02
    Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Entscheidung "Berühmungsaufgabe" des Bundesgerichtshofs vom 31. Mai 2001 (veröffentlicht u.a. in WRP 2001, 1076 ff.) die Auffassung vertreten hat, seine Rechtsverteidigung reiche zur Annahme einer Berühmung nicht aus, geht diese Annahme schon deshalb fehl, weil der Beklagte niemals deutlich gemacht hat, dass er sich nur im Prozess verteidigen und sich nicht des Rechts berühmen will, das beanstandete Verhalten (auch) in der Zukunft zu praktizieren.
  • BGH, 16.03.1989 - I ZR 30/87

    Zulässigkeit der Tätigkeit eines Erbensuchers nach dem RBeratG

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2002 - 6 U 76/02
    Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfasst, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH NJW 1989, 2125 "Erbensucher").
  • BGH, 30.03.2000 - I ZR 289/97

    Sachverständigenbeauftragung - Vorsprung durch Rechtsbruch

    Auszug aus OLG Köln, 10.07.2002 - 6 U 76/02
    Nach übereinstimmender Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur ist unter dem Tatbestandsmerkmal "Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit" jede auf die unmittelbare/individuelle Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtete Tätigkeit zu verstehen (vgl. statt aller: BGH WRP 2000, 727 = GRUR 2000, 729 "Sachverständigenbeauftragung" m.w.N.).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 128/02

    Fördermittelberatung

    (1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne behördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und NJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR 2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999, 1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287; OLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; Kleine-Cosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit abstellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46; zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund).
  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 129/02

    Fördermittelberatung durch Unternehmensberater unterfällt grundsätzlich nicht dem

    (1) Die Frage, ob Fördermittelberatung eine Rechtsangelegenheit i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG ist und daher grundsätzlich nicht ohne behördliche Erlaubnis erbracht und angeboten werden darf, ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (die Frage bejahend neben dem Berufungsgericht [auch in MDR 1999, 1291, MDR 2000, 1160 und NJW-RR 2002, 1644, 1645]: OLG Köln MDR 2002, 1340; LG Stuttgart NJW-RR 2001, 918; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl. Rdn. 74.1; Hartung, MDR 1999, 1292; verneinend: OLG Stuttgart GRUR-RR 2002, 34 ff. = NJW-RR 2001, 1287; OLG Dresden Stbg 2003, 138, 139; LG Bremen MDR 2000, 1402 f.; Kleine-Cosack, RBerG, Art. 1 § 5 Rdn. 51 ff.; auf das Schwergewicht der Tätigkeit abstellend: Weth in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., Art. 1 § 5 RBerG Rdn. 46; zur Frage der Zulässigkeit von Subventionsberatung durch Steuerberater: LG Oldenburg DStRE 2001, 784 m. Anm. Hund).
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Rechtsprechung
   KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,11000
KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2003,11000)
KG, Entscheidung vom 13.06.2003 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2003,11000)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2003 - 6 U 76/02 (https://dejure.org/2003,11000)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz eines Einbruchschadens gegen eine Hausratversicherung nach dem Recht der DDR; Ausschluss der Einstandspflicht bei außer Gebrauch befindlichen Schmuckstücken; Voraussetzungen für die Annahme des "Außer Gebrauch sein" von ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Info-Letter Versicherungs- und Haftungsrecht PDF, S. 2 (Kurzinformation)

    Ausschluss des Versicherungsschutzes nach § 4 lit. c) ABEH

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZGB -DDR § 248 Abs. 1 § 263 Abs. 1
    Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der erweiterten Haushaltsversicherung der DDR; Haftungshilfsgrenzen für Schmuckstücke "außer Gebrauch"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1296 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 322
  • VersR 2004, 235
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.06.1973 - IV ZR 52/72

    Risikobeschränkung - Obliegenheit - Schmuck - Verschlossenes Behältnis - Erhöhte

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof gebilligt (vgl. VersR 1973, 1010, 1012 und VersR 1983, 573, 574).
  • BGH, 16.03.1983 - IVa ZR 111/81

    Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung aus einem

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Diese Auslegung hat der Bundesgerichtshof gebilligt (vgl. VersR 1973, 1010, 1012 und VersR 1983, 573, 574).
  • BGH, 15.11.1995 - IV ZR 159/94

    Abgrenzung von Feuer-Pflichtversicherungen in der ehemaligen DDR

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Das gilt auch für Versicherungsverträge (vgl. BGH, DtZ 1996, 276, 277).
  • OLG Jena, 23.11.1994 - 4 U 160/94

    Rentenanspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR; Vergleich als

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Nach einem Einbruch in das Einfamilienhaus des Klägers regulierte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der D V-A, die in die bei der Staatlichen Versicherung der DDR bestehenden Verträge eingetreten war (vgl. dazu OLG Jena, DtZ 1995, 141, 142) den Schaden bis auf Schmuck im Werte von 14.832 DM und - teilweise - eine Münzsammlung im Werte von noch 3.294 DM.
  • BGH, 22.06.1993 - VI ZR 302/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Der Frage, wie die Auslegung danach im Einzelnen zu erfolgen hat, müsste zwar nicht weiter nachgegangen werden, wenn für die Auslegung der ABEH auf eine entsprechende Rechtspraxis in der DDR zurückgegriffen werden könnte (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 2531 unter II. 1.).
  • BGH, 13.06.1995 - IX ZR 137/94

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung

    Auszug aus KG, 13.06.2003 - 6 U 76/02
    Bundesdeutsches Recht ist aber in den Fällen anzuwenden, in denen neue, von außen auf das Schuldverhältnis einwirkende, sich auch nicht aus seiner inneren Entwicklung ergebende Umstände an das Schuldverhältnis herantreten (vgl. BGHZ 123, 59, 623; BGH, ZIP 1995, 1200, 1202).
  • LG Bonn, 04.10.2012 - 18 O 75/12

    Gesamtschuldnerausgleich nach einem Schadensereignis auf der Baustelle gegenüber

    Ein Versagen der Konstruktion infolge einer Witterungseinwirkung beweist im Allgemeinen nach der Lebenserfahrung, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 322, 323 zu § 836 BGB).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - I-6 U 76/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,29843
OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - I-6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,29843)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2002 - I-6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,29843)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - I-6 U 76/02 (https://dejure.org/2002,29843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Elf 7 -, AA des TStH, Stammkundenumsatzanteil, Schätzung des Stammkundenanteils, Prognosezeitraum 4 Jahre, Sogwirkung der Marke Elf

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 150/96

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Als Stammkunden sind dabei Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH NJW 1998, 66, 67 f.; NJW 1998, 71, 73).

    In welchem Umfang während des Prognosezeitraums Umsätze mit den vom Tankstellenhalter geworbenen Mehrfachkunden zu erwarten sind, richtet sich mangels sonstiger verlässlicher Anhaltspunkte nach den Erfahrungen während der Vertragszeit (BGH NJW 1998, 66, 68).

    Selbst wenn nämlich ein Kunde eine Tankstelle zunächst allein der Lage, der Marke oder des Preises wegen aufsucht, kann eine Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmer nur zustande kommen, wenn der Tankstellenhalter die Tankstelle offen und betriebsbereit hält (vgl. BGH NJW 1998, 66, 68 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind Stammkunden alle Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH NJW 1998, 66, 68; NJW 1998, 71, 73).

    Allerdings sind bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs für den Tankstellenhandelsvertreter nur solche Provisionen und Provisionsanteile zugrunde zu legen, die der Handelsvertreter für werbende (vermittelnde, abschließende) Maßnahmen und nicht für verwaltende Tätigkeiten erhalten hat (vgl. BGH NJW 1998, 66, 69 m.w.N.).

    Daher sind Provisionsanteile nur für solche Tätigkeiten unberücksichtigt zu lassen, die ausschließlich verwaltenden Zwecken dienen (vgl. BGH NJW 1998, 66, 69).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1987 entschieden hat, gehören die Lagerhaltung und die Auslieferung nicht zu den rein verwaltenden Tätigkeiten, da ein Tankstellenhalter, der keine Lagerhaltung und keine Auslieferung betreibt, keinen Kundenstamm schaffen kann (vgl. BGH NJW 1998, 66, 69 m.w.N.).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 158/01

    Ausgleichsanspruch des Tankstellenhalters; Schätzung des Stammkundenumsatzanteils

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Der Bundesgerichtshof hat eine Verwertung der A.-Information vom 14. November 1988 über die von der A. AG in Auftrag gegebene, vom X.-Institut durchgeführte Repräsentativbefragung als Grundlage für eine Schätzung des Stammkundenumsatzanteils wiederholt ausdrücklich gebilligt (zuletzt im Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 158/01, dort auch m.w.N.).

    Zur Frage der Länge des überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01) Stellung genommen.

    In seiner Entscheidung vom 10. Juli 2002 (VIII ZR 158/01) hat der Bundesgerichtshof aber ausgeführt, bei der Berechnung des Umsatzes der Durchschnittstankstelle könne nicht angenommen werden, dass der mit den "Stammtankern" erzielte Umsatz deshalb größer ist, weil diese an der Durchschnittstankstelle häufiger tankten als deren Laufkunden.

    Von den Tatsachengerichten und den beteiligten Verkehrskreisen ist in einer beträchtlichen Anzahl von Ausgleichsberechnungen eine Abwanderungsquote von 20 % des Ausgangsbetrages mit einem entsprechenden Prognosezeitraum als Erfahrungswert zugrunde gelegt worden (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 158/01).

    Wenn allerdings Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aufgrund der Kundenbewegungen während der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstände mit einer stärkeren oder geringeren Abwanderung der vom Handelsvertreter geworbenen Stammkunden zu rechnen war, verbietet es sich, der Berechnung des Ausgleichsanspruchs schematisch die Quote von jährlich 20 % zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 158/01).

    Ein für die Billigkeit maßgeblicher Umstand ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings darin zu sehen, dass die Verkaufsbemühungen eines Handelsvertreters in nicht unerheblichem Maße durch die von der Marke des Produkts ausgehende Sogwirkung gefördert werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 158/01).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

    Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in einem weiteren Verfahren, in dem ebenfalls am 10. Juli 2002 das Urteil verkündet worden ist (VIII ZR 58/00), einen Abzug von jeweils 20 % vom Stammkundenanteil für gerechtfertigt gehalten.

    Denn im Unterschied zu anderen Warenhandels- und zu Versicherungsvertretern steht bei einem Tankstellenhalter der Abschluss des Vertrages mit dem Kunden in der Regel in untrennbarem Zusammenhang nicht nur mit der Auslieferung des Kraftstoffes, sondern auch mit dem Inkasso des Kaufpreises (BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 58/00).

    Für die Berechnung des Abzinsungsbetrages hat der Senat auf die Hoffmannsche Formel zurückgegriffen (vgl. BGHZ 115, 309, 310), deren Anwendung der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen gebilligt hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2002, VIII ZR 58/00).

  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Als Stammkunden sind dabei Mehrfachkunden anzusehen, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH NJW 1998, 66, 67 f.; NJW 1998, 71, 73).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sind Stammkunden alle Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (vgl. BGH NJW 1998, 66, 68; NJW 1998, 71, 73).

    Vielmehr bedarf es auch einer plausiblen Gewichtung der verwaltenden Tätigkeit im Verhältnis zum Umfang oder zur Bedeutung der werbenden Aufgaben des Tankstellenhalters (vgl. BGH NJW 1998, 71, 73).

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 142/97

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Die in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof - VIII ZR 142/97 und VIII ZR 38/01 - entstandenen Kosten fallen der Beklagten zu Last.
  • BGH, 28.11.2001 - VIII ZR 38/01

    Anmeldung des Handelsvertreter-Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenpächters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2002 - 6 U 76/02
    Die in der Revisionsinstanz beim Bundesgerichtshof - VIII ZR 142/97 und VIII ZR 38/01 - entstandenen Kosten fallen der Beklagten zu Last.
  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

    Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung: Bestimmung des

    Beim vierten Tanken innerhalb eines Jahres ist in der Regel die Annahme berechtigt, dass der Kunde die Tankstelle nicht nur zufällig, sondern gezielt zum wiederholten Mal aufgesucht hat und dementsprechend eine Bindung des Kunden an die Tankstelle besteht; dabei ist auch zu berücksichtigen, dass moderne Fahrzeuge mit geringerem Verbrauch und größeren Tanks nicht mehr so häufig betankt werden müssen (ebenso KG, Urteil vom 21. Mai 2007, 23 U 87/05, juris, Tz. 73 und 74; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2002 - I-6 U 76/02, juris, Tz. 37; LG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2004 - 420 O 121/01).
  • OLG Hamburg, 23.06.2006 - 1 U 147/04

    Handelsvertreterausgleich eines ehemaligen Tankstellenbetreibers nach Beendigung

    Er habe sich vielmehr auf die Repräsentativ- Befragung des Instituts für Demoskopie Allensbach gestützt, die auch nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf vom 12.12.2002 - 6 U 76/02, Anlage K 6) eine geeignete Schätzungsgrundlage abgebe.

    Soweit es in dem vom Kläger als Anlage K 16 vorgelegten Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.12.2002 - 6 U 76/02 - im Rahmen der Auseinandersetzung mit einer Repräsentativbefragung heißt, dass jedenfalls ein Kunde, der möglicherweise nur dreimal im Jahr bei derselben Tankstelle tankt und damit diese Tankstelle in einem Quartal überhaupt nicht aufsucht, nicht mehr zu den Stammkunden zu zählen ist (vgl. S. 7/8 der Anl. K 16), kann daraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass bereits viermaliges Tanken im Jahr bei derselben Tankstelle den Kunden zu einem Stammkunden macht.

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