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   OLG Karlsruhe, 10.02.1993 - 6 U 79/92 (Kart)   

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OLG Karlsruhe, 10.02.1993 - 6 U 79/92 (Kart) (https://dejure.org/1993,30603)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 (Kart) (https://dejure.org/1993,30603)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. Februar 1993 - 6 U 79/92 (Kart) (https://dejure.org/1993,30603)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 14 S 730/03

    Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienste - gerichtliche Überprüfung

    Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R - OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris).

    Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

  • VG Freiburg, 11.09.2002 - 1 K 647/00

    Notfallrettung; Vereinbarung der Benutzungsentgelte

    Die privaten Unternehmer unterlagen dem hiervon verschiedenen Vereinbarungssystem der §§ 60, 133 Abs. 1 und 3 SGB V (vom 20.12.1988, BGBl. I, S. 2477), das insoweit durch die begrenzten Regelungen des Rettungsdienstgesetzes nicht verdrängt war und auch nicht verdrängt werden sollte (vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das SGB V in BT-Drs. 11/2493, S. 19 f. Anm. 51; ebenso SG Konstanz, Urt. v. 27.02.1989 - S 2 Kr 109/89 -, ArztuR 1990, Nr. 10, 14; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993 - 6 U 79/92 - IURIS; zur alten Rechtslage auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.1996, NVwZ-RR 1998, 110, 112; Beschl. v. 21.02.1997, DÖV 1997, 694, 695).

    Ein Anspruch auf Verhandlungen über die Kosten der Klägerin im Bereich der 1999 angebotenen Notfallrettung ergibt sich schließlich auch nicht aus § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Denn selbst wenn hier - die Passivlegitimation der Beklagten zu 3 und zu 4 ist nunmehr unproblematisch - zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass sie nicht an die von den Kostenträgern mit den beigeladenen Leistungsträgern vereinbarten Benutzungsentgelte gebunden wäre und deshalb nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein sowohl wettbewerbsrechtlich über §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 GWB (i.d.F. v. 26.08.1998, BGBl. I, S. 2546; zul. geändert d. G. v. 23.07.2001, BGBl. I, S. 2850, 2852) als auch verfassungsrechtlich nach Art. 3 Abs. 1 GG begründeter Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über die Entgelthöhe bestünde (vgl. insoweit OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.02.1993, - 6 U 79/92 (Kart) sowie BSG, Urt. v. 29.11.1995, BSGE 77, 119, 122 ff.), so ist der hier geltend gemacht Anspruch auf Einbeziehung der bei der Klägerin im Jahre 1999 im Bereich der Notfallrettung angefallenen Kosten nicht gegeben.

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