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   OLG Brandenburg, 21.05.2013 - 6 U 8/13   

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https://dejure.org/2013,62308
OLG Brandenburg, 21.05.2013 - 6 U 8/13 (https://dejure.org/2013,62308)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.05.2013 - 6 U 8/13 (https://dejure.org/2013,62308)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. Mai 2013 - 6 U 8/13 (https://dejure.org/2013,62308)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 474/13

    Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften: Zulässigkeit einer Vereinbarung

    Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, nv; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, nv; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).
  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 71/14

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Wirksamkeit einer

    Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von - wie vorliegend - § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 - 6 U 8/13, Seite 6 f, n.v.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 5 U 73/12, Seite 3, n.v.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).
  • LG Potsdam, 01.12.2014 - 2 O 300/12

    Unlauterer Wettbewerb: Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Zuwiderhandlung gegen

    Gegen die Schuldnerin wird Vornahme in zwei Fällen der ihr mit Anerkenntnisurteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21.05.2013 (6 U 8/13) bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagten Handlung, nämlich.
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