Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 25.04.2018

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17   

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https://dejure.org/2017,44014
OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2017,44014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17.08.2017 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2017,44014)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 17. August 2017 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2017,44014)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für Zweitabmahnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Die Kosten für eine anwaltliche Zweitabmahnung sind regelmäßig nicht zu erstatten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kennzeichen; Eigenabmahnung; Zweitabmahnung

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 1 S. 2
    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer weiteren Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für Abmahnung durch Anwalt wenn Anspruchssteller bereits zuvor selbst abgemahnt hat - Zweitabmahnung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kosten für anwaltliche Zweitabmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für Zweitabmahnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Erstattungsfähigkeit von Mahnung durch Anwalt nach vorheriger Mahnung durch Gläubiger

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kosten für Zweitabmahnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten für Zweitabmahnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 72
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 199/10

    Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17
    Dies gilt nicht nur, wenn es sich bei dem Unterlassungsgläubiger um eine Wettbewerbsverband i.S.v. § 8 III Nr. 2 UWG handelt, der für die erste Abmahnung regelmäßig keiner anwaltlichen Hilfe bedarf, sondern auch für die Abmahnung durch einen Mitbewerber i.S.v. § 8 III Nr. 1 UWG, der einer solchen Beschränkung nicht unterliegt (vgl. hierzu die einen solchen Fall betreffende Entscheidung BGH GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachverfolgung, Tz. 31).
  • OLG Frankfurt, 22.06.2017 - 6 U 51/17

    Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten bei Verletzung einer Kollektivmarke

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17
    Der Senat verkennt nicht, dass die vom Kläger in der Berufungsbegründung dargelegte "abgestufte" Verfahrensweise, den Verletzer zunächst selbst kostenfrei abzumahnen und erst bei Erfolglosigkeit dieser ersten Abmahnung einen Anwalt für eine weitere Abmahnung einzuschalten, für den Verletzer vorteilhafter sein kann, als wenn der Kläger - was ihm nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 22.6.2017 - 6 U 51/17; zur Veröffentlichung in juris bestimmt) unbenommen ist - bereits für die erste Abmahnung einen Anwalt beauftragt oder nach einer Eigenabmahnung unmittelbar Klage erhebt.
  • OLG Frankfurt, 10.01.2012 - 11 U 36/11

    Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines anwaltlichen Abmahnschreibens nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17
    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - 11. Zivilsenat - MMR 2012, 249 [OLG Karlsruhe 23.01.2012 - 6 U 136/11] , Tz. 36), sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2012 - 6 U 136/11

    Gemeinschaftsrechtliches Patentrecht: Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17
    In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung dann in Betracht kommt, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben im Wesentlichen nicht nur den Inhalt der Eigenabmahnung wiederholt (vgl. hierzu Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - 11. Zivilsenat - MMR 2012, 249 [OLG Karlsruhe 23.01.2012 - 6 U 136/11] , Tz. 36), sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärungen bereit sein.
  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 47/09

    Kräutertee

    Auszug aus OLG Frankfurt, 17.08.2017 - 6 U 80/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2010, 354 - Kräutertee) sind die Anwaltskosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung weder nach § 12 I 2 UWG noch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 687, 670, 677 BGB) erstattungsfähig, wenn der Unterlassungsgläubiger den Verletzer zuvor bereits mit einer eigenen Abmahnung einen Weg gewiesen hat, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen.
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, GRUR-RR 2018, 72) hat die Revision nicht zugelassen.
  • LG Frankfurt/Main, 28.07.2021 - 6 O 360/20
    Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn das anwaltliche Abmahnschreiben nicht nur den Inhalt der vorherigen Abmahnung wiederholt, sondern vertiefte tatsächliche oder rechtliche Ausführung enthält, die die berechtigte Erwartung zulassen, der Verletzer werde unter dem Eindruck dieser Ausführungen seine bisherige Position überdenken und zur Abgabe der verlangten Erklärung bereit sein (OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2018, 72).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17   

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https://dejure.org/2018,36322
OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2018,36322)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2018 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2018,36322)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. April 2018 - 6 U 80/17 (https://dejure.org/2018,36322)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2018, 450
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln (vgl. EuGH, GRUR Int. 1999, 438 Rn. 61 - BMW/Deenik; Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971 Rn. 33 und 35 - Céline; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 Rn. 29 - DAX).

    Dabei handelt der Dritte unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Dabei handelt der Dritte unter anderem dann den berechtigten Interessen des Markeninhabers in unlauterer Weise zuwider, wenn er die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 41 und 43 - Gillette; BGHZ 181, 77 Rn. 32 - DAX).

    Zu berücksichtigen sind auch Begleitumstände, die außerhalb der eigentlichen Zeichengestaltung liegen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 46 - Gillette).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 [OLG Karlsruhe 11.06.2003 - 6 U 132/02] Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 [EuGH 08.07.2010 - Rs. C-558/08] Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

    Zugunsten des Dritten kann auch zu berücksichtigen sein, dass ein Wort-/Bildzeichen gegenüber einer Wortmarke zu einer schnelleren und deutlicheren Erfassbarkeit des eigenen Angebots führen kann, ohne dass es zu einer nennenswerten Rufausbeutung kommen muss (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 153/14

    BMW-Emblem - Markenbenutzung im Ersatzteilgeschäft: Identität zwischen einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Andererseits sollen Drittanbieter davon abgehalten werden, in ungerechtfertigter Weise von der Reputation einer Marke zu profitieren, die der Markeninhaber durch seine Investitionen geschaffen hat (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 -, BGHZ 205, 1 Rn. 36 - BMW-Emblem).

    b) Die Formulierung ist dabei als Bestimmungshinweis im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG zu werten und nicht als von der Norm nicht mehr gedeckte Benutzung des Zeichens wie eine eigene Marke (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 153/14 -, BGHZ 205, 1 Rn. 33 - BMW-Emblem).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 - Staubsaugerfiltertüten).

    Da Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und § 23 MarkenG dazu dienen, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 [OLG Karlsruhe 11.06.2003 - 6 U 132/02] Rn. 16 - Gerolsteiner Brunnen; GRUR 2005, 509 Rn. 29 - Gillette; Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 - adidas; GRUR 2010, 841 [EuGH 08.07.2010 - Rs. C-558/08] Rn. 57 - Portakabin), darf kein zu engherziger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden.

  • BGH, 15.07.2004 - I ZR 37/01

    "Aluminiumräder"; Zulässigkeit der Werbung für eigene unter Abbildung von fremden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss daher alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - I ZR 37/01, GRUR 2005, 163, 164 = WRP 2005, 219 - Aluminiumräder).

    Hält sich die Benutzung dagegen in den Grenzen der notwendigen Leistungsbestimmung, muss es der Markeninhaber hinnehmen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Dritte auch von dem hohen Prestigewert der bekannten Marke profitiert (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015, I ZR 147/13, GRUR 2015, 1121 Rn. 39 - Tuning; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10 -, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 ff. - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, GRUR 2005, 163, 165 - Aluminiumräder; BGHZ 181, 77 Rn. 34 - DAX).

  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Im Rahmen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG kommt es dabei auch maßgeblich auf die Aufmachung an, in der die fremde Marke zur Angabe der Bestimmung der eigenen Produkte verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Rn. 26 - Gerolsteiner Brunnen; BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 426 - Staubsaugerfiltertüten).

    Diese kennzeichenmäßige Benutzung steht einer Anwendung des § 23 Nr. 3 MarkenG indes nicht entgegen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 34/02 GRUR 2005, 423 [BGH 20.01.2005 - I ZR 34/02] Rn. 21 - Staubsaugerfiltertüten).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Dabei ist diese Fassung der Gemeinschaftsmarkenverordnung der Entscheidung zugrunde zu legen, weil diejenige Verordnungsfassung zur Beurteilung des Verletzungssachverhalts anzuwenden ist, die im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzung des angegriffenen Zeichens gültig war (EuGH, Urteil vom 11.06.2009 - C-529/07 Rn. 6 - Lindt GOLDHASE).
  • LG Düsseldorf, 30.08.2017 - 2a O 129/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Schließlich stellt sich die vorliegend gewählte Ausgestaltung der Umverpackung auch nicht, wie das Landgericht Düsseldorf meint (Urteil vom 30. August 2017, Az.: 2a O 129/16, - juris Rn. 43 ff.), deshalb als nicht notwendig im Sinne der Norm dar, weil der Bestimmungshinweis nicht nur einmal, sondern auf der Vorder- und auf der Rückseite angebracht wurde.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.04.2018 - 6 U 80/17
    Davon ist auszugehen, wenn sich der Dritte in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Marke begibt, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke ausnutzt (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 - LOréal/Bellure).
  • LG Düsseldorf, 06.07.2016 - 2a O 166/15

    Berechtigte Abnehmerverwarnungen (Markenrecht) - Burg-Wächter

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 253/14

    Lauterkeitsrechtlicher Schutz eines durch AGB ausgestalteten Geschäftsmodells -

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13

    Tuning - Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot

  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 196/93

    Prüfung der Verkaufsberechtigung des Veräußerers beim Erwerb eines aus dem

  • OLG Karlsruhe, 11.06.2003 - 6 U 132/02

    Gesamtkunstwerk durch Anordnung sakraler Gegenstände in einem Kirchenchorraum

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

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