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   OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06   

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OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06 (https://dejure.org/2006,11858)
OLG Köln, Entscheidung vom 01.12.2006 - 6 U 84/06 (https://dejure.org/2006,11858)
OLG Köln, Entscheidung vom 01. Dezember 2006 - 6 U 84/06 (https://dejure.org/2006,11858)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1; ; MarkenG § ... 5 Abs. 3; ; MarkenG § 9 Abs. 1 Ziff. 2; ; MarkenG § 9 Abs. 2 Ziff. 2; ; MarkenG § 14 Abs. 2 Ziff. 2; ; MarkenG § 15 Abs. 2; ; MarkenG § 51 Abs. 1; ; MarkenG § 55 Abs. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwechslungsgefahr zweier Marken betreffend ein Angebot von DSL-Internetzugängen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 06, 859 f - "Malteserkreuz"; BGH, GRUR 06, 60 Rdz. 17 - coccodrillo; GRUR 02, 626,628 - "IMS"; WRP 99, 189,191 - "Tour de culture"; GRUR 96, 200 f -"Innovadiclophlont"; GRUR 96, 198 f - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 04.12.1997 - I ZR 111/95

    "Nitrangin"; Prägung einer Marke im Arzneimittelbereich

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Der Grundsatz, dass Ausgangspunkt der auf der Grundlage der dargestellten Determinanten zu beurteilenden Verwechslungsgefahr der durch die jeweiligen Marken vermittelte Gesamteindruck ist, schließt es dabei nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, den Gesamteindruck des Zeichens prägende Kraft beizumessen ist und dass deshalb bei Übereinstimmung der Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen sein kann (vgl. z.B. BGH GRUR 06, 859 f - "Malteserkreuz"; BGH, GRUR 06, 60 Rdz. 17 - coccodrillo; GRUR 02, 626,628 - "IMS"; WRP 99, 189,191 - "Tour de culture"; GRUR 96, 200 f -"Innovadiclophlont"; GRUR 96, 198 f - "Springende Raubkatze").
  • BGH, 16.12.2004 - I ZR 177/02

    Räucherkate

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 34/02

    Staubsaugerfiltertüten

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Markenrechtliche Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG setzen voraus, dass das angegriffene Zeichen markenmäßig, also so benutzt wird, dass der Verkehr in ihm einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 05, 427 f - "Lila-Schokolade"; GRUR 05, 423, 425 - "Staubsaugerfiltertüten"; GRUR 05, 414 f - "Russisches Schaumgebäck").
  • OLG Düsseldorf, 14.12.2004 - 20 U 109/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs.

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 60/99

    "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; Markenverletzung durch Ausstattung eines Produkts

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 08.05.2002 - I ZB 4/00

    "DKV/OKV"; Verwechselungsgefahr zweier Buchstabenfolgen im Bereich des

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • BGH, 27.04.2000 - I ZR 236/97

    Davidoff; Schutz bekannter Marken

    Auszug aus OLG Köln, 01.12.2006 - 6 U 84/06
    Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad umso geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Dienstleistungsnähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Dienstleistungsabstand größer ist (vgl. z.B. BGH GRUR 05, 523 f - "MEY/Ella May"; GRUR 05, 419, 422, - "Räucherkate"; GRUR 05, 326 - "il Padone/Il Portone"; GRUR 02, 1067 f - "DKV/ OKV"; GRUR 02, 809,811 - "FRÜHSTÜCKS-DRINK I"; GRUR 02, 814 f - "Festspielhaus"; GRUR 00, 875/876 -"Davidoff"; WRP 98, 755/757 - "Nitrangin I"; EuGH GRUR Int 00, 899 - "Marca/Adidas"; GRUR 1998, 387 -"Springende Raubkatze").
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 136/99

    "Festspielhaus"; Benutzung eines Zeichens

  • BGH, 22.09.2005 - I ZB 40/03

    coccodrillo

  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

  • BGH, 07.10.2004 - I ZR 91/02

    Lila-Schokolade

  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

  • BGH, 13.10.2004 - I ZB 4/02

    il Padrone/Il Portone

  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

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