Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 02.09.2014

Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.01.2014 - I-6 U 86/13   

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OLG Köln, 17.01.2014 - I-6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,7431)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.01.2014 - I-6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,7431)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2014 - I-6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,7431)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verweyen.legal (Auszüge und Kurzinformation)

    Nachvergütungsanspruch eines Drehbuchautors gegen Privatsender RTL (Serie "Alarm für Cobra 11″)

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachvergütungsanspruch eines "Alarm für Cobra 11"-Drehbuchautors gegen Privatsender RTL

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 323
  • ZUM 2014, 411
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 127/10

    Das Boot

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend zu Grunde gelegt hat, kann er, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen, um die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 [603] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008 [Rn. 35] - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 11] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 35] - Fluch der Karibik; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 25] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 55] - Fluch der Karibik).

    Auf der Stufe des Auskunftsanspruchs hat die Feststellung der vom Dritten erzielten Erträge und Vorteile und ihr Vergleich mit der Gegenleistung - entgegen der am Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2011 (GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 32] - Das Boot) geübten Kritik, dass damit gewissermaßen eine Vorwegnahme des Ergebnisses der Auskunftsklage verlangt werde (vgl. Jacobs, GRUR 2012, 505) - allerdings noch nicht in bestimmter oder betragsmäßig geschätzter (§ 287 Abs. 2 ZPO) Höhe zu erfolgen.

    In seinem Urteil vom 22.09.2011 hat der Bundesgerichtshof allerdings unzureichende Feststellungen in diese Richtung beanstandet (GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 32, 44] - Das Boot), nachdem das Berufungsgericht seiner Entscheidung nur diesen Zeitraum zu Grunde gelegt hatte.

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütungen des Klägers in vollem Umfang anzusetzen und nicht in außer Ansatz zu lassende Grundhonorare für seine Arbeitsleistung und zu berücksichtigende Buy-Out -Honorare für die Nutzungsrechtseinräumung aufzuteilen ist; denn die Vergütung des Urhebers hängt regelmäßig vom Ausmaß der Nutzung seines Werkes und nicht von dem Herstellungsaufwand ab (vgl. BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 = WRP 2009, 1561 [Rn. 55] - Talking to Addison; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 28] - Das Boot).

    Außer Ansatz bleiben dagegen die nicht als Teil der Gegenleistung des Verwerters anzusehenden Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaft Wort an den Kläger (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 29] - Das Boot).

    Bei der nachgelagerten Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der vereinbarten Vergütung und den Erträgen und Vorteilen des Dritten besteht, sind allerdings die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter und damit auch den Gewinn des Verwerters schmälernde Aufwendungen (ohne Berücksichtigung von Verlusten aus der Verwertung von Werken anderer Urheber) zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 33 f.] - Das Boot).

    Im Streitfall hat der Senat indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auskunftsantrag des Klägers in dieser Hinsicht über den in anderen Fällen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II) als zulässig und begründet angesehenen Umfang der begehrten Informationen hinausgeht.

  • OLG München, 21.03.2013 - 29 U 3312/09

    Jost Vacano

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend zu Grunde gelegt hat, kann er, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen, um die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 [603] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008 [Rn. 35] - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 11] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 35] - Fluch der Karibik; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidung vom 10.05.2012 (GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 57] - Fluch der Karibik) klargestellt hat, kann sich nämlich erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte aus einem Vergleich mit den durch die Filmauswertung erzielten Erträgen ergeben, ob eine mit dem Urheber vereinbarte Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen; diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären (vgl. OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    Bei dem im In- und Ausland erfolgreichen deutschen Film "Das Boot" hat das Oberlandesgericht München in seinem zweiten Berufungsurteil (GRUR-RR 2013, 276) aus dem vielfach belegten anhaltenden und außergewöhnlich hohen Zuschauerzuspruch ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Auswertung und ein dadurch entstandenes auffälliges Missverhältnis zu der Vergütung des Kameramanns geschlossen, ohne konkret feststellen zu können, in welcher Höhe die Beklagte aus der Filmverwertung Erträge generiert hat; dies sei Gegenstand der nun von der Beklagten zu erteilenden Auskunft, nicht aber des vom Kläger zu erbringenden Klagevortrags.

    Im Streitfall hat der Senat indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Auskunftsantrag des Klägers in dieser Hinsicht über den in anderen Fällen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 - Das Boot; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II) als zulässig und begründet angesehenen Umfang der begehrten Informationen hinausgeht.

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 145/11

    Fluch der Karibik

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend zu Grunde gelegt hat, kann er, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen, um die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 [603] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008 [Rn. 35] - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 11] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 35] - Fluch der Karibik; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 25] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 55] - Fluch der Karibik).

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner folgenden Entscheidung vom 10.05.2012 (GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 57] - Fluch der Karibik) klargestellt hat, kann sich nämlich erst nach Erteilung der begehrten Auskünfte aus einem Vergleich mit den durch die Filmauswertung erzielten Erträgen ergeben, ob eine mit dem Urheber vereinbarte Vergütung geeignet ist, ein auffälliges Missverhältnis auszuschließen; diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären (vgl. OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    a) Der den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) vorbereitende Auskunftsanspruch (§§ 242, 259 BGB) verjährt selbständig (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 22] - Fluch der Karibik), kann allerdings nach Verjährung des Hauptanspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. Senat, GRUR-RR 2004, 161 - Bestseller; Urteil vom 06.11.2009 - 6 U 47/09).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 38/07

    Talking to Addison

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Pauschalvergütungen des Klägers in vollem Umfang anzusetzen und nicht in außer Ansatz zu lassende Grundhonorare für seine Arbeitsleistung und zu berücksichtigende Buy-Out -Honorare für die Nutzungsrechtseinräumung aufzuteilen ist; denn die Vergütung des Urhebers hängt regelmäßig vom Ausmaß der Nutzung seines Werkes und nicht von dem Herstellungsaufwand ab (vgl. BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 = WRP 2009, 1561 [Rn. 55] - Talking to Addison; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 28] - Das Boot).

    (1) Auszugehen ist dabei von dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (§ 11 S. 2 UrhG; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 = WRP 2009, 1561 [Rn. 23 f.] - Talking to Addison; BGH, WRP 2011, 913 = GRUR 2011, 714 [Rn. 16 ff.] - Der Frosch mit der Maske; GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 [Rn. 25] - Covermount, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 44/99

    "Musikfragmente"; Zahlung der vereinbarten oderr einer branchenüblichen Vergütung

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend zu Grunde gelegt hat, kann er, wenn aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunftserteilung (§ 242 BGB) und gegebenenfalls Rechnungslegung (§ 259 BGB) verlangen, um die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs im Einzelnen ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 [603] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente; GRUR 2009, 939 = WRP 2009, 1008 [Rn. 35] - Mambo No. 5; GRUR 2012, 496 = WRP 2012, 565 [Rn. 11] - Das Boot; GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 35] - Fluch der Karibik; OLG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).

    Der Urheber soll weder Auskunft nach Belieben verlangen können noch muss das Bestehen eines Zahlungsanspruchs vor Auskunftserteilung bereits feststehen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.10.2012 - 2 U 731/10); vielmehr genügen greifbare Anhaltspunkte, die ein auffälliges Missverhältnis hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2002, 602 [603] = WRP 2002, 715 - Musikfragmente).

  • KG, 30.05.2012 - 24 U 14/11

    Voraussetzungen des urheberrechtlichen Vertragsanpassungsanspruchs;

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Dies gilt auch unter Beachtung des Umstandes, dass ein Pauschalhonorar bei entsprechender Höhe das Misserfolgsrisiko auf den Nutzer verlagert und der Urheber in der Regel seine Vergütung rascher erhalten wird als bei einem Beteiligungsmodell (vgl. KG, ZUM 2012, 686 = BeckRS 2012, 17375).
  • OLG Köln, 09.01.2004 - 6 U 93/03

    Verjährung des Auskunftsanspruchs

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    a) Der den Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung (§ 32a UrhG) vorbereitende Auskunftsanspruch (§§ 242, 259 BGB) verjährt selbständig (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 = WRP 2013, 65 [Rn. 22] - Fluch der Karibik), kann allerdings nach Verjährung des Hauptanspruchs wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden (vgl. Senat, GRUR-RR 2004, 161 - Bestseller; Urteil vom 06.11.2009 - 6 U 47/09).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 162/11

    Covermount

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    (1) Auszugehen ist dabei von dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (§ 11 S. 2 UrhG; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 = WRP 2009, 1561 [Rn. 23 f.] - Talking to Addison; BGH, WRP 2011, 913 = GRUR 2011, 714 [Rn. 16 ff.] - Der Frosch mit der Maske; GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 [Rn. 25] - Covermount, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    (1) Auszugehen ist dabei von dem urheberrechtlichen Grundsatz, dass der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist (§ 11 S. 2 UrhG; BGHZ 182, 337 = GRUR 2009, 1148 = WRP 2009, 1561 [Rn. 23 f.] - Talking to Addison; BGH, WRP 2011, 913 = GRUR 2011, 714 [Rn. 16 ff.] - Der Frosch mit der Maske; GRUR 2013, 717 = WRP 2013, 911 [Rn. 25] - Covermount, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 23.10.2013 - 1 BvR 1842/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen den Anspruch auf Vergütungsanpassung im

    Auszug aus OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 86/13
    Die Freiheit des Urhebers, seine Leistung wirtschaftlich zu angemessenen Bedingungen verwerten zu können, genießt den Schutz des Eigentumsgrundrechts (vgl. BVerfG, NJW 2014, 46 [Rn. 87] m.w.N).
  • OLG Köln, 06.11.2009 - 6 U 47/09

    Verjährung von Ansprüchen eines Autors nach dem sog. "Bestseller-" und dem

  • LG Köln, 07.05.2013 - 33 O 836/11
  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 49/06

    Mambo No. 5

  • BGH, 19.07.2007 - I ZR 93/04

    Windsor Estate

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

  • OLG Jena, 17.10.2012 - 2 U 731/10
  • BGH, 13.04.2011 - IV ZR 204/09

    Gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings bei Enterbung des näheren

  • OLG Stuttgart, 26.09.2018 - 4 U 2/18

    Anspruch des Kameramanns des Films "Das Boot" auf weitere Beteiligung nach dem

    Hinzu kommt, dass nicht nur die indizielle Anwendung tarifvertraglicher Regelungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs grundsätzlich anerkannt ist, sondern gerade auch die tarifvertraglichen Regelungen der A.-Anstalten zu Wiederholungsvergütungen außerhalb ihres Anwendungsbereichs zur Bemessung der angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 UrhG und letztlich auch der durch die Ausstrahlung der Wiederholungssendung erzielten Vorteile schon anderweitig herangezogen wurden (KG, Urteil vom 24.02.2010, 24 U 154/08, GRUR-RR 2010, 276, Rn. 42 in juris - auffälliges Missverhältnis - dort: Heranziehung der Wiederholungsvergütungsmodelle des U. und des Tarifvertrags über die Urheberrechte arbeitnehmerähnlicher Personen des N. auch für die Ausstrahlung von Wiederholungen einer Fernsehserie durch ein privates Fernsehsendeunternehmen - und im Nachgang dazu LG Berlin ZUM-RD 2012, 281, das einen Mittelwert der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gezahlten Wiederholungshonorarsätze auf einen für einen privaten Fernsehsender tätig gewordenen Drehbuchautor anwendet, a. a. O., Rn. 26 f. in juris; OLG Köln GRUR-RR 2014, 323, 326 f. unter (2) - Alarm für Cobra 11 : Heranziehung - auch - von Wiederholungsvergütungen in Tarifverträgen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für einen Drehbuchautor, der für einen privaten Fernsehsender tätig geworden war).

    Soweit die Beklagten geltend gemacht haben, Wiederholungshonorare würden nur an Regisseure, nicht aber Kameraleute ausgereicht, ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum für Kameraleute eine andere Interessenlage gelten sollte als für Regisseure (oder Drehbuchautoren wie in den Fällen "Alarm für Cobra 11" - OLG Köln GRUR-RR 2014, 323 - und "Alpha-Team" - KG GRUR 2010, 276 und LG Berlin ZUM-RD 2012, 281), wenn sie - wie hier unstreitig der Kläger - eine urheberrechtlich geschützte schöpferische Leistung erbracht haben und deshalb Miturheber eines Filmwerkes sind.

  • OLG Köln, 14.08.2015 - 6 W 75/15

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung der Rechte an einer Fernsehserie

    Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Mai 2015 - 33 O 836/11 SH I - teilweise dahingehend abgeändert, dass zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17. Januar 2014 - 6 U 86/13 - erfolgten Verurteilung, wie sie in dem Beschluss des Landgerichts näher bezeichnet worden ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500, 00 EUR ein Tag Zwangshaft, diese zu vollstrecken an der Geschäftsführerin der Schuldnerin, verhängt wird.

    Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 17. Januar 2014 - 6 U 86/13 - ist die Schuldnerin unter anderem verurteilt worden, dem Gläubiger.

  • LG Köln, 16.05.2018 - 33 O 836/11

    Angemessene Beteiligung des Urhebers eines geschützten Werkes (hier: Verfasser

    Das Oberlandesgericht Köln hat die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 17.01.2013, Az. 6 U 86/13, Bl. 417 ff. d.A., teilweise abgeändert und die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, a) dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle Bruttoeinnahmen (ohne Vorwegabzug der den Verwertungsgewinn schmälernden Aufwendungen wie insbesondere der Herstellungs- und Vertriebskosten), die sie mit nachgenannten Sendefolgen der Fernsehserie "Alarm für Cobra 11".

    Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Gründen des Berufungsurteils des Oberlandesgerichts Köln vom 10.01.2014, Az. 6 U 86/13.

  • BGH, 04.09.2014 - I ZR 30/14

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht:

    Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte auf der ersten Stufe verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Bruttoeinnahmen, erhaltene Finanzierungshilfen sowie über Daten, Uhrzeiten und Sendeplätze der im einzelnen bezeichneten Sendefolgen (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 323).
  • LG Köln, 26.05.2015 - 33 O 836/11
    Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der im vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.01.2014 -6 U 86/13- erfolgten Verurteilung, nämlich.
  • OLG Dresden, 27.02.2018 - 14 U 976/17
    Dies ist nicht Gegenstand des Klagevortrags, sondern der zu erteilenden Auskunft (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 323 m. n. N.).
  • OLG München, 28.04.2016 - 6 U 527/15

    Klage auf weitere angemessene Vergütung des Urhebers nach § 32a UrhG und Auskunft

    Diese Frage ist daher erst in der weiteren Stufe des Verfahrens nach Bezifferung der Zahlungsansprüche zu klären." (vgl. auch OLG Köln, ZUM 2014, 411 - Alarm für Cobra 11, 0LG München, GRUR-RR 2013, 276 - Das Boot II).
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   OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13   

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OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,69371)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.09.2014 - 6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,69371)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. September 2014 - 6 U 86/13 (https://dejure.org/2014,69371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    BGB § 631; BGB § 640
    Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Lieferung einer Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Leistung trotz kleinerer Mängel produktiv genutzt: Abnahme erfolgt!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Leistung trotz kleinerer Mängel produktiv genutzt: Abnahme ist erfolgt! (IBR 2016, 582)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Brandenburg, 04.06.2008 - 4 U 167/07

    Finanzierungsleasing: Außerordentliche Kündigung wegen nicht gezahlter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Maßgebend für die Einordnung von Verträgen über Software ist aber nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung (BGHZ 184, 345; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 04.06.2008 - 4 U 167/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 36).

    Nach der Verkehrssitte handelt es sich dann um eine bloße Quittung, die Leistung entgegengenommen zu haben (Brandenburgisches OLG, Urt. v. 04.06.2008, a.a.O., Rdnr. 25).

  • BGH, 25.02.2010 - VII ZR 64/09

    Statikervertrag: Konkludente Abnahme der Tragwerksplanung; Vorbehalt wegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Allerdings kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werkes liegt dann in einem vom Willen des Bestellers getragenen, zur Kenntnisnahme durch den Unternehmer geeigneten Verhalten, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urt. v. 15.11.1973 - VII ZR 110/71 -, NJW 1974, 95; Urt. v. 25.02.2010 - VII ZR 64/09 -, NJW-RR 2010, 748, jew. zitiert nach juris).

    Das Vorliegen kleinerer Mängel hindert die Abnahme nicht, solange der Besteller das Werk eine gewisse Zeit lang produktiv eingesetzt und ihm eine angemessene Prüfzeit zur Verfügung gestanden hat (BGH, Urt. v. 25.02.2010, a.a.O., Rdnr. 22; Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, § 649 Rdnr. 7).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2004 - 22 U 37/04

    Vertragspartner eines Auftrags zur Reparatur eines Oldtimers; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Denn diese kann mit anderem Ergebnis verwertet werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 1.10.2004 - I-22 U 37/04 -, MDR 2005, 532 zitiert nach juris Rdnr. 33).
  • BGH, 10.03.1998 - VI ZR 30/97

    Absehen von erneuter Vernehmung eines Zeugen bei von der Vorinstanz abweichender

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung auf solche Umstände bezieht, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (BGH, Urt. v. 10.03.1998 - VI ZR 30/97, NJW 1998, 2222, zitiert nach juris).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 96/83

    Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Geht es darum, ob der Inhalt der protokollierten Aussage objektiv für die Beweisfrage ergiebig ist, kann das Berufungsgericht prinzipiell die Aussage ohne erneute Vernehmung des Zeugen anders beurteilen als die erste Instanz (BGH, Urt. v. 08.01.1985 - VI ZR 96/83 -, NJW-RR 1986, 285).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Maßgebend für die Einordnung von Verträgen über Software ist aber nicht deren Bezeichnung, sondern die konkrete Leistungsvereinbarung (BGHZ 184, 345; Brandenburgisches OLG, Urt. v. 04.06.2008 - 4 U 167/07 - zitiert nach juris, Rdnr. 36).
  • BGH, 15.11.1973 - VII ZR 110/71

    Voraussetzungen der Abnahme durch schlüssige Handlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Allerdings kann eine Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, die erforderliche Anerkennung der Vertragsgemäßheit des hergestellten Werkes liegt dann in einem vom Willen des Bestellers getragenen, zur Kenntnisnahme durch den Unternehmer geeigneten Verhalten, aus dem der Unternehmer nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß (BGH, Urt. v. 15.11.1973 - VII ZR 110/71 -, NJW 1974, 95; Urt. v. 25.02.2010 - VII ZR 64/09 -, NJW-RR 2010, 748, jew. zitiert nach juris).
  • BGH, 08.09.1997 - II ZR 55/96

    Anderweitige Auslegung einer von einem Zeugen bekundeten Willenserklärung im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    So kann z. B. eine vom Zeugen bekundete Willenserklärung auch ohne erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz anders als in erster ausgelegt werden, wenn deren objektiver Erklärungswert vom Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) aus zu ermitteln ist und das Berufungsgericht bei der der Auslegung vorausgehenden Feststellung des Erklärungstatbestandes von demselben Beweisergebnis ausgeht wie der Vorderrichter (BGH, Urt. v. 08.09.1997 - II ZR 55/97 -, NJW 1998, 384, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.03.2010 - VII ZR 224/08

    Schadensersatz statt Leistung: Anforderungen an die Leistungsaufforderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Gehört zum Leistungsumfang allerdings auch die Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten, richtet sich die Vereinbarung nach Werkvertragsrecht (BGHZ 102, 135; OLG Köln, Urt. v. 11.10.1991 - 19 U 87/91 - juris), jedenfalls dann, wenn die Anpassung den Schwerpunkt der Leistung bildet, umfangreich ist oder den charakteristischen Gegenstand des Vertrages bildet (BGH, Urt. v. 25.03.2010 - VIII ZR 224/08 - NJW 2010, 2200; Senat, Urt. v. 1.12.98 - 6 U 301/07; vgl. die weiteren Nachweise bei Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 22 vor § 631).
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.09.2014 - 6 U 86/13
    Gehört zum Leistungsumfang allerdings auch die Anpassung an die betrieblichen Besonderheiten, richtet sich die Vereinbarung nach Werkvertragsrecht (BGHZ 102, 135; OLG Köln, Urt. v. 11.10.1991 - 19 U 87/91 - juris), jedenfalls dann, wenn die Anpassung den Schwerpunkt der Leistung bildet, umfangreich ist oder den charakteristischen Gegenstand des Vertrages bildet (BGH, Urt. v. 25.03.2010 - VIII ZR 224/08 - NJW 2010, 2200; Senat, Urt. v. 1.12.98 - 6 U 301/07; vgl. die weiteren Nachweise bei Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, Rdnr. 22 vor § 631).
  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 155/01

    Rechtsfolgen einer unwirksamen Vollmachterteilung

  • OLG Köln, 11.10.1991 - 19 U 87/91

    Wandelung eines Werkvertrages über individuell angepaßte Standardsoftware mit

  • BGH, 18.09.1967 - VII ZR 88/65

    Begriff der Abnahme

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